Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Beschluss vom 17.05.1995; Aktenzeichen 2 Ca 885/95)

 

Tenor

Der Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17.5.1995 – 2 Ca 885/95 –, durch den der Rechtsstreit an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen worden ist, wird abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgericht ist zulässig.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht den Antrag angekündigt.

das beklagte Land zu verurteilen, die VBL-Umlage gemäß § 11 des Versorgungstarifvertrages des Landes Niedersachsen ab 1.12.1991 pauschal zu versteuern.

Dieser Antrag beruht auf dem Umstand, daß das Land Niedersachsen, bei dem die Klägerin vor ihrer Anstellung bei dem beklagten Land beschäftigt war, zugunsten der Klägerin Beiträge zur VBL abgeführt und diese nach § 40 b EStG pauschal versteuert hat. Mit Arbeitsvertrag vom 29.10.1991 vereinbarten die Parteien unter anderem: „Zusatzleistungen des bisherigen Arbeitgebers werden weitergewährt” (Bl. 4 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, mit dieser Vereinbarung habe sich das beklagte Land verpflichtet, auf die Beiträge zur VBL die pauschalierte Lohnsteuer gem. § 40 b EStG zu erheben und abzuführen.

 

Entscheidungsgründe

II. Durch Beschluß vom 17.5.1995 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu ihm für diesen Antrag für unzulässig angesehen und den Rechtsstreit an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen.

III. Auf die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Klägerin ist der Beschluß des Arbeitsgerichts vom 17.5.1995 abzuändern und festzustellen, daß der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.

1. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist nur gegeben, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten vorliegt (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO), oder wenn dieser Rechtsweg durch besondere Regelung eröffnet worden ist.

2. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil die Parteien nicht um öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche streiten, sondern eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG). Denn es geht allein um die Frage, ob sich das beklagte Land vertraglich verpflichtet hat, die – unstreitig vertraglich geschuldeten – Beiträge zur VBL nach § 40 b EStG pauschaliert zu versteuern, oder ob es sie dem allgemeinen Lohnsteuerabzugsverfahren zu unterwerfen hat. Dies ist keine Frage des Steuerrechts. Nach diesem sind beide Möglichkeiten grundsätzlich eröffnet; die Einschränkungen der Möglichkeit, pauschal zu versteuern, sind vorliegend nicht erheblich (vgl. § 40 b Abs. 2 EStG). Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Pauschalversteuerung, so hat er – im Gegensatz zum normalen Lohnsteuererhebungsverfahren – die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen, § 40 Abs. 3 i.V.m. § 40 b Abs. 4 EStG. Dies führt dazu, daß der Arbeitgeber die pauschalierte Lohnsteuer zusätzlich zu den Beiträgen zur VBL übernimmt und deshalb dem Arbeitnehmer effektiv eine höhere Leistung des Arbeitgebers – VBL-Beitrag zuzüglich der Pauschalsteuer – zufließt als im normalen Lohnsteuerabzugsverfahren – VBL-Beitrag einschließlich der abzuführenden Lohnsteuer.

Steuerrechtlich zulässig sind beide Varianten. Ob sich der Arbeitgeber – in welcher Weise auch immer – dazu verpflichtet hat, die ihn stärker belastende Pauschalversteuerung vorzunehmen, ist eine arbeitsrechtliche Frage, die zu entscheiden den Arbeitsgerichten obliegt.

IV. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 928952

BB 1996, 275

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