Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlvorstand. Gemeinschaftsbetrieb. Bestellung eines Wahlvorstands

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Wahlvorstand für eine erstmalige Wahl eines einheitlichen Betriebsrats in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen ist, sofern in einem der Betriebe bereits bzw. noch ein Betriebsrat besteht, von diesem zu bestellen und nicht gem. § 17 Abs. 2 BetrVG in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer.

 

Normenkette

BetrVG §§ 1, 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Beschluss vom 28.05.2002; Aktenzeichen 1(5) BV 18/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.05.02 – Az.: 1(5) BV 18/02 – abgeändert.

Die Beteiligte wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) die vollständige Mitarbeiterliste mit folgenden Angaben auszuhändigen, nämlich: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beschäftigungszeit, Arbeitsadresse, getrennt nach männlichen und weiblichen Beschäftigten, jeweils in alphabetischer Reihenfolge.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Wahlvorstand) begehrt von der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) zur Durchführung einer gemeinsamen Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin sowie nunmehr noch den Betrieben/Betriebsstätten der (MDG), der … (MSM, der … (ZPL) und der … und der … die Herausgabe einer vollständigen Mitarbeiterliste. Die Arbeitgeberin lehnt die Aushändigung zum Zwecke der Einleitung und Durchführung einer gemeinsamen Wahl ab.

Die Arbeitgeberin (MVD) ist eins von mehreren Unternehmen der sog. Mediengruppe …, die wiederum zur Verlagsgruppe … gehört. Bei der Arbeitgeberin sind mehr als die Hälfte der insgesamt in der Mediengruppe tätigen Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Arbeitgeberin war ein Betriebsrat gewählt. Ebenso gab es bei der zwischenzeitlich stillgelegten DBG (s. u.) einen Betriebsrat. Auf Antrag des MVD-Betriebsrats stellte das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluß vom 28.09.2001 (7(5) TaBV 24/00) fest, daß die Betriebsstätten der Beteiligten zu Ziffer 2 -8, nämlich der

(MVD),

(ZBG),

(MDG),

(MSM),

(ZPG),

(MGG),

(DBG)

in … und in …, einen Betrieb i. S. d. § 1 BetrVG bilden. Der Beschluß ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2002 (7 ABN 48/01) rechtskräftig.

Mit Gesellschafterbeschlüssen vom 30.10.2001 wurden die Geschäftsführungsverhältnisses der sieben an vorstehendem Abgrenzungsverfahren beteiligten Unternehmen neu geregelt.

Am 14.11.2001 traten die Betriebsräte der MVD und der DBG zurück. Gleichzeitig bestellte der Betriebsrat der MVD mit Billigung des bei der DBG gewählten Betriebsrats einen Wahlvorstand, bestehend aus Angehörigen der Firmen MVD und DBG, der die Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Betriebsstätten der sieben am Abgrenzungsverfahren beteiligten Arbeitgeberinnen einleiten soll.

Seit dem 01.10. bzw. 01.12.2001 werden die redaktionellen Tätigkeiten und das Anzeigengeschäft des Generalanzeigers für das Verbreitungsgebiet Sachsen-Anhalt nicht mehr von der MGG, sondern den konzernexternen Dienstleistungsfirmen … und … erbracht. Die Tätigkeit der MGG ist seitdem auf das Verbreitungsgebiet Niedersachsen beschränkt und wird von derzeit sechs Mitarbeitern in den Geschäftsstellen der MGG in Uelzen und Lüchow wahrgenommen. Diese wählten am 28.01.2002 einen Betriebsrat. Mit Beschluß vom 22.01.2003 stellte das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3(10) TaBV 16/02) rechtskräftig fest, daß diese Wahl rechtmäßig war.

Am 01.02.2002 wählten die Arbeitnehmer der ZPL einen Betriebsrat. Mit Beschluß vom 09.04.2003 wies das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3(11) TaBV 17/02) den Antrag der Gewerkschaft ver.di, die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit dieser Wahl festzustellen, zurück. Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

Am 22.04. und 02.05.2002 wählten die Mitarbeiter der MVD und der DBG wiederum jeweils Betriebsräte. Auf die Anfechtung dieser Wahlen durch die Gewerkschaft ver.di stellte das Arbeitsgericht Magdeburg fest, daß diese Wahlen unwirksam sind. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betriebsräte verwarf das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschlüssen vom 08.10.2003 (3(7) TaBV 33/02 und 3(5) TaBV 34/02).

Die am Abgrenzungsverfahren beteiligte ZBG stellte ihren Betrieb zum 01.09.2002 ein. Den Druck der Anzeigenblätter besorgt seitdem die konzernzugehörige „(PBG)”. Die Weiterverarbeitung erfolgt durch das konzernexterne Dienstleistungsunternehmen „(MSB)”.

Die ebenfalls am Abgrenzungsverfahren beteiligte DBG, der die sog. Weiterverarbeitung der „Volksstimme”, also das Zuführen von Werbebeilagen und die Fertigstellung der Zeitungen zum Versand oblag, stellte ihren Betrieb zum 01.12.2002 ein. Seitdem sind diese Arbeiten an die vorstehende Firma MSB vergeben.

Der Wahlvorstand hat mit dem am 04.02.2002 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Antrag die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm die vollständige Mitarbeiterliste mit den erforde...

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