Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Beschluss vom 30.10.1997; Aktenzeichen 10 Ca 3088/97)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10. November 1997 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. Oktober 1997 – 10 Ca 3088/97 – betreffend Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens abgeändert: Dieses Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des beim Bundesarbeitsgericht derzeit unter dem Aktenzeichen 3 AZR 141/97 anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.

 

Gründe

1. Die vorliegende sofortige Verfahrensbeschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 252, 577 ZPO ohne weiteres zulässig. Sie ist an sich statthaft und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die sofortige Verfahrensbeschwerde der Klägerin ist auch begründet. Demgemäß war der o. g. Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg betreffend Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens dahingehend abzuändern, daß dieses gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreits 3 AZR 141/97 ausgesetzt wird. Der vorgenannte – derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängige – Rechtsstreit betrifft die Klage eines Ballettänzers gegen die Stadt Magdeburg und das Land Sachsen-Anhalt. Diese Klage hat das Arbeitsgericht Magdeburg durch Urteil vom 14. Februar 1995 – 10 Ca 2777/94 – abgewiesen. Die Berufung dieses Ballettänzers gegen das vorgenannte Urteil hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt durch Urteil vom 25. Februar 1997 – 4 Sa 780/95 – zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das diesbezügliche Revisionsverfahren ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem o. g. Aktenzeichen 3 AZR 141/97 anhängig. Im Kern geht es dort ausschließlich um die Frage, ob die Ansprüche dieses Klägers auf die Zahlung berufsbezogener Zuwendungen an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR (AO bbZ 1976 bzw. 1983) aufgrund der einschlägigen Regelung im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (dessen Art. 9 Abs. 2 i. V. m. dessen Anl. II. Kap. VIII Sachgeb. h Abschn. III Ziff. 6) mit dem 1. Januar 1992 in Wegfall geraten ist (so die vorgenannten Beklagten) oder nicht (so der vorgenannte Ballettänzer). Auch hier hat sich die zu 1. Beklagte Landeshauptstadt Magdeburg auf den Standpunkt gestellt, die berufsbezogene Zuwendung sei mit dem 31.12.1991 zu Recht eingestellt worden (vgl. S. 3 ihres Schriftsatzes vom 06.11.1997 – Bl. 133 d. A.). Auch das zu 2. beklagte Land meint, daß die vorgenannte Anordnung nur bis zum 31.12.1991 anzuwenden gewesen sei (vgl. S. 2 des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 27. Oktober 1997 – Bl. 126 d. A.). Über die Rechtsfrage, wie sich die Regelung des Einigungsvertrages auf den Bestand der Forderung auf Zahlung berufsbezogener Zuwendungen an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen auswirkt, wird der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts demnächst im Rahmen des o. g. Verfahrens 3 AZR 141/97 entscheiden. Demgemäß heißt es in dem den Parteien bekannten Beschluß des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 1997 – 3 AZB 27/97 – u. a.:

„Das beklagte Land erleidet durch die Aussetzung des Rechtsstreits keine Nachteile. Der Kläger hat keinen vollstreckbaren Titel.

Die Aussetzung des Verfahrens ist vernünftig. … Die Aussetzung liegt im Interesse der Parteien. Die Entscheidung des Senats zu diesen Fragen kann Klarheit bringen. Rechtsmittel können vermieden werden. Schließlich sollte das beklagte Land mehr Rücksicht auf die Arbeitsbelastung seiner Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit nehmen. Die Einwendungen des beklagten Landes gegen ein kosten- und arbeitsparendes Verfahren sind nicht nachvollziehbar.”

Diesen Ausführungen, die sich sinngemäß auch in den Beschlüssen des Vorsitzenden der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. September 1997 betreffend die Verfahren – 4 Sa 389/96 und 4 Sa 1008/96 – finden, ist nichts weiteres hinzuzusetzen, zumal auch die vorliegende Klägerin keinen vollstreckbaren Titel in Händen hält. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. §§ 70, 78 ArbGG).

 

Unterschriften

Dr. Molkenbur Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI928903

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