Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifpluralität

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.04.1999, 10 AZR 599/00, an.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Beschluss vom 30.03.2002; Aktenzeichen 1 BV 3/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 29.06.2004; Aktenzeichen 1 ABR 14/03)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der zu 1. beteiligten Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Dessau vom 30.3.2002 – 1 BV 3/01 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Beteiligten zu 2., 3. und 5. oder der Beteiligte zu 4. auch über den 31. März 1999 hinaus weiterhin tarifzuständig für den Beteiligten zu 7. im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 bzw. 37 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in seiner jeweils gültigen Fassung waren und sind und ob der Beteiligte zu 7. daher verpflichtet ist, für die in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen.

Die Beteiligte zu 1. ist die Z. des B. V. (im Folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, der Beteiligten zu 2., 3. und 5., zuständig für den Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Beteiligte zu 7. führt einen Betrieb, der ausschließlich von Dritten gefertigte und bezogene Kunststoffenster und -türen montiert. Er ist seit dem 19. Juni 1990 in der Handwerksrolle der Handwerkskammer H. als handwerksähnliches Gewerbe eingetragen. Mit Wirkung vom 01. Januar 1996 trat der Beteiligte zu 7. dem zu 4. beteiligten L. Sachsen-Anhalt der h. und k. Ir. bei.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auch zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso wie bezüglich der Anträge der Beteiligten im ersten Rechtszug auf die Gründe unter Ziffer I. auf den Seiten 2–9 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dessau vom 30. März 2002 – 1 BV 3/01 – (Bl. 354–362 d.A.) verwiesen.

Der Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dessau vom 30. März 2002 lautet:

„Es wird festgestellt, daß die Beteiligten zu 2., 3. und 5. in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. März 1999 tarifzuständig für den Beteiligten zu 7. in Bezug auf § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 bzw. 37 VTV Bau in seiner jeweils gültigen Fassung waren.

Im übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Es wird ferner festgestellt, daß der Beteiligte zu 4. tarifzuständig für den Beteiligten zu 7. ist.”

Diese Entscheidung hat das Arbeitsgericht Dessau auf den Seiten 9–13 der Gründe seines vorgenannten Beschlusses vom 30. März 2002 (Bl. 362–366 d.A.) unter II. begründet. Auch hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.

Dieser Beschluß vom 30. März 2002 ist der zu 1. beteiligten Antragstellerin und Beschwerdeführerin am 7. Mai 2002 zugestellt worden. Deren Beschwerde ist am 6. Juni 2002 und deren Beschwerdebegründung – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 6. August 2002 – am 6. August 2002 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.

Die zu 1. beteiligte Antragstellerin und Beschwerdeführerin hält die vom Arbeitsgericht Dessau in seiner vorgenannten Entscheidung vom 30. März 2002 angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (nachfolgend kurz: BAG) vom 25. Juli 2001 – 10 AZR 599/00 – = AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau nur zum Teil für richtig. Außerdem habe das BAG in seiner vorgenannten Entscheidung vom 25. Juli 2001 die Möglichkeit der Ermittlung der Willensbildung der Tarifvertragsparteien durch Einholung einer rechtsverbindlichen Auskunft beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat Kollektives Arbeitsrecht, Allgemeinverbindlichkeitserklärung, Tarifregister, außer Acht gelassen. Wegen ihrer Darlegungen in ihrer Beschwerdebegründung vom 6. August 2002 im einzelnen wird auf deren Seiten 1–6 (Bl. 443–448 d.A. = Bl. 437–442 d.A.) Bezug genommen.

Die zu 1. beteiligte Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt im zweiten Rechtszug (Bl. 522, 443–444 d.A. = Bl. 437–438 d.A.):

1.) Der Beschluß des Arbeitsgerichts Dessau vom 30. März 2002 – 1 BV 3/01 – wird wie folgt abgeändert:

Über die vom Arbeitsgericht erfolgte Feststellung hinaus wird festgestellt, daß die Beteiligten zu 2., 3. und 5. auch über den 31. März 1999 hinaus tarifzuständig für den Beteiligten zu 7. in Bezug auf § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 bzw. 37 VTV-Bau in seiner jeweils gültigen Fassung waren und sind.

2.) Hilfsweise:

Es wird festgestellt, daß die Beteiligten zu 4. und 6. ab dem 1. Oktober 1997 nicht tarifzuständig für die Beteiligten zu 7. waren und sind.

Der Beteiligte zu 4. beantragt im zweiten Rechtszug (Bl. 522, 477 d.A. = 482 d.A.),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält diese für unbegründet und bezieht sich dazu auf das vorgenannte BAG-Urteil vom 25. Juli 2001 – 10 AZR 599/00 –. Wegen der weiteren Darlegungen des zu 4. Beteiligten im zweiten Rechtszu...

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