Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Beschluss vom 23.05.1995; Aktenzeichen 2 Ca 2071/94) |
Tenor
wird auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. … der Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23. Mai 1995 – 2 Ca 2071/94 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wird auf 45.988,84 DM und für den Vergleich auf 129.343,62 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger des dem vorliegenden Wertfestsetzungsverfahren zugrunde liegenden Klageverfahrens war bei dem beklagten Land gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.159,22 DM beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. März 1994 und 23. Juni 1994 kündigte das beklagte Land dem Kläger jeweils fristlos wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Tätigkeit als informeller Mitarbeiter Sicherheit für das Ministerium für Staatssicherheit. Mit Schreiben vom 14. Juli 1994 kündigte das beklagte Land dem Kläger aus demselben Grund nochmals fristgemäß zum 31. Dezember 1994. Gegen diese Kündigungen hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Magdeburg im zugrunde liegenden Rechtsstreit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen sowie auf Weiterbeschäftigung erhoben. Im Termin am 01. Februar 1995 haben die Prozeßparteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Prozeßvergleich geschlossen, der insbesondere folgende Regelungen beinhaltet:
- Die Prozeßparteien sind sich darüber einig, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.12.1995 sein Ende finden wird.
- Das beklagte Land stellt den Kläger bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung von seiner Arbeitsleistung frei. Mit der Vergütungszahlung ist auch ein Anspruch aus dem Sozialtarifvertrag abgegolten.
- Die Prozeßparteien sind sich darüber einig, daß der Kläger nicht gehindert ist, bis zum Ablauf der Beschäftigungszeit eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.
- Die Prozeßparteien sind sich darüber einig, daß ein eventueller Zwischenverdienst des Klägers aus anderer Beschäftigung auf seinen Anspruch gegen das beklagte Land nicht angerechnet wird.
Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 23. Mai 1994 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtsstreit und den Vergleich auf jeweils 24.636,00 DM festgesetzt. In den Beschlußgründen ist ausgeführt, für den Gegenstandswert des Vergleichs wirke sich die von den Prozeßparteien getroffene Regelung der Vergütungsansprüche unter Ziff. 2 des Vergleichs nicht aus. Die Prozeßparteien hätten etwaige Vergütungsansprüche, die aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt resultierten, überhaupt nicht streitig gestellt. Die Vergleichsregelung unter Ziff. 2 sei bezogen auf die Formulierung „unter Fortzahlung der Vergütung” rein deklaratorisch erfolgt und stelle keinen eigenen Streitgegenstand dar. Lediglich die Vergleichsformulierung „unter Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung” stelle einen wirklich eigenständigen Streitgegenstand dar, da insoweit eine Ausnahme von der sonst beiderseits zu erbringenden Leistungspflicht vereinbart worden sei. Dieser Streitgegenstand sei jedoch bereits inhaltlich von dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers erfaßt, da die Prozeßparteien sich über die Art und weise der Weiterbeschäftigung bis hin zum Verzicht verständigt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlußgründe wird auf den angefochtenen Beschluß (Bl. 198 – 200 d.A.) Bezug genommen.
Gegen den den Beschwerdeführern am 06. Juni 1995 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluß haben diese am 20. Juni 1995 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführer beantragen,
den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und für den Vergleich anderweit höher als auf DM 24.636.– festzusetzen.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, ausgehend von dem vom Bundesarbeitsgericht vertretenen punktuellen Streitgegenstand bei Klagen gegen Kündigungen hätte das wirtschaftliche Interesse des Klägers im Rahmen des § 12 Abs. 7 ArbGG jeweils aus der zeitlichen Differenz zwischen den Kündigungen, begrenzt um die 3-Monats-Regelung, ermittelt werden müssen. Bezüglich des Vergleichswerts hätte die unter den Ziff. 2, 3 und 4 des Prozeßvergleichs getroffene Regelung über die Freistellung von der Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Zahlung der Vergütung wirtschaftlich bewertet werden müssen. Da der daraus resultierende Gegenstandswert höher sei als der Gegenstandswert für die Klagen gegen die ausgesprochenen Kündigungen hätte der höhere Wert als Vergleichswert bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit herangezogen werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 19. Juni 1995 (Bl. 203 – 205 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch begründet.
1. Der Gegenstandswert für die außerordentlichen Kündigungen vom 30. März 1994 u...