Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Beschluss vom 20.03.1997; Aktenzeichen 4 Ca 1365/96) |
Tenor
1. Die Beschwerde des beklagten Vereins gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. März 1997 – 4 Ca 1365/96 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der beklagte Verein trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.319,20 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die ohne weiteres zulässige Beschwerde des beklagten Vereins ist nicht begründet.
1. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des beklagten Vereins vom 26. März 1996 durch Beschluß vom 20.03.1997 zurückgewiesen. Es ist bei der Tenorierung dieses Beschlusses – offenbar irrtümlich – davon ausgegangen, daß es sich beim vorgenannten Antrag des beklagten Vereins vom 26.03.1996 um einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe handelt. Tatsächlich geht es dem beklagten Verein jedoch eindeutig ausschließlich um einen Beiordnungsantrag gemäß § 11 a ArbGG. Das ergibt sich aus dem Antrag des beklagten Vereins vom 26.03.1996 – Bl. 15 d. A. („… wird beantragt, gemäß § 11 a ArbGG … beizuordnen) und dem Erinnerungsschreiben des Beklagtenvertreters vom 04. November 1996 (Bl. 41 d. A.) betreffend Entscheidung über die Beiordnung … gemäß § 11 a ArbGG nach bereits Ende Juni 1996 erfolgter Erledigung dieses Rechtsstreits durch Vergleich. Dieser Irrtum des Arbeitsgerichts ist jedoch in der Sache selbst schadlos, weil für die Beurteilung der beim beklagten Verein maßgeblichen Verhältnisse von den Grundsätzen auszugehen ist, die im Prozeßkostenhilferecht gelten (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 11 a Rz. 15).
2. Zweifelhaft ist, ob auch juristische Personen die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 11 a ArbGG beanspruchen können. Dagegen könnte zunächst der Wortlaut von § 11 a Abs. 1 S. 1 ArbGG sprechen, da Voraussetzung für die Beiordnung ist, daß die Partei außerstande ist, „ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts” die Prozeßkosten zu zahlen. Der notwendige Unterhalt kann nämlich nur bei natürlichen Personen von Bedeutung sein. § 11 a Abs. 3 ArbGG bestimmt jedoch, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe im Verfahren vor den Gerichten in Arbeitssachen entsprechend gelten. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß ergänzend zu § 11 a ArbGG die übrigen Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO im Rahmen des Beiordnungsrechtes Anwendung finden, soweit nicht § 11 a ArbGG besondere Regelungen enthält. Nach § 116 ZPO können inländische juristische Personen ebenfalls Prozeßkostenhilfe erhalten. Das gleiche muß dann auch im Rahmen der Beiordnung nach § 11 a ArbGG gelten. Allerdings ist zu beachten, daß nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO neben der Vermögens- und Einkommenslosigkeit zusätzlich vorausgesetzt wird, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen müßte. Diese Voraussetzung ist in der Regel nicht erfüllt (so zutreffend und mit weiteren Machweisen Germelmann/Matthes/Prütting, a. a. O., § 11 a Rz. 9). Hinsichtlich der Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen einer inländischen juristischen Person – die der beklagte eingetragene Verein unzweifelhaft ist – Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, wird auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 1997 – 3 (4) Ta 154/96 (PKH) – (Bl. 51 – 54 d. A.) Bezug genommen, der dem Prozeßbevollmächtigten des beklagten Vereins im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Anlage zum gerichtlichen Schreiben vom 20. August 1997 bekanntgegeben worden ist. Im Rahmen der Grundsätze, wonach einer inländischen juristischen Person gemäß § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, muß von dieser dargelegt und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft gemacht werden, daß die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten nicht aufbringen können. Anders als in § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Beteiligten die Finanzierung des Prozesses zuzumuten ist. Wirtschaftlich beteiligt ist derjenige, auf dessen Vermögenslage sich Obsiegen oder Unterliegen der juristischen Person wirtschaftlich auswirkt. Ob die Beteiligten für sich selbst Vermögensvorteile erhoffen, ist unerheblich. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Beteiligten am Gewinn beteiligt sind, ob sie für die Schulden der juristischen Person haften oder ob sie ihr gegenüber verpflichtet sind, für die Prozeßkosten aufzukommen. Auch einem gemeinnützigen eingetragenen Idealverein darf PKH nur bewilligt werden, wenn seine Mitglieder vermögenslos sind. Dagegen gehören nicht zu den wirtschaftlich Beteiligten der Vorstand und die Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins zur Förderung sozial benachteiligter Jugendlicher, der den größten Teil seiner Geldmittel aus der öffentlichen Hand bezieht. Hier sind nämlich Vorstand und Mitglieder nicht die entscheidenden Wirtschaftsfaktoren (so Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 116 Rz. 13). Im allgemeinen Interesse liegt ...