Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 620 BGB stellte die bestandskräftige Zuweisung eines Arbeitnehmers in den Betrieb bzw. in die Dienststelle im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme einen Sachgrund für eine auf Dauer der Zuweisung vereinbarte Befristung dar.
2. Die Regelung in einem Arbeitsvertrag, wonach „durch diesen Arbeitsvertrag kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht” ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich.
Normenkette
BGB § 620
Verfahrensgang
ArbG Stendal (Aktenzeichen 6 Ca 1058/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung bzw. Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung mit Ablauf des 31.05.2003 geendet hat.
Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.05.2000 ab 01.06.2000 für das beklagte Land als Sozialarbeiterin in der Jugendberatungsstelle des Polizeireviers B. mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden beschäftigt.
§ 1 des Arbeitsvertrages lautet:
Frau E. S. wird ab 01.06.2000 bis zum Eintritt folgenden Ereignisses: Auslaufen der Förderung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme durch das Arbeitsamt als Angestellte, die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichtet, eingestellt, und zwar als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden.
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einer Woche zugrunde zu legen.
Durch diesen Arbeitsvertrag entsteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 11–14 d.A. Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 04.05.2000 des Arbeitsamtes M. wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass aufgrund des Antrages der beklagten Partei vom 16.03.2000 der Einsatz der Klägerin als Sozialarbeiterin in der Jugendberatungsstelle des Polizeireviers B. nach Maßgabe der Bestimmungen über die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert wird (Bl. 29 d.A.). Mit erstem Ergänzungsbescheid vom 10. Mai 2001 wurde der Anerkennungsbescheid vom 04.05.2000 aufgrund des Verlängerungsantrages vom 15.02.2001 geändert und die Förderungsdauer vom 01.06.2001 bis 31.05.2002 verlängert (Bl. 30 d.A.). Mit zweitem Ergänzungsbescheid vom 06.06.2002 wurde vom Arbeitsamt M. aufgrund des Änderungs-/Verlängerungsantrages des beklagten Landes vom 16.04.2002 der Anerkennungsbescheid vom 04.05.2000 einschließlich etwaiger bisheriger Ergänzungsbescheide geändert und die Förderungsdauer vom 01.06.2002 bis 31.05.2003 verlängert (Bl. 31–33 d.A.). Noch im Mai 2002 wurde auf Nachfrage des beklagten Landes vom Arbeitsamt bestätigt, dass die Verlängerung erfolgen werde. Dies wurde auch der Klägerin kurz darauf mündlich so mitgeteilt.
Bei Abschluss des Arbeitsvertrages existierte ein ministerieller Runderlass MI MS „Jugendkommissariat mit Jugendbetreuung”. Ziffer 3.2.5 dieses Erlasses enthält die Regelung, dass die betroffenen Angestellten nach dreijähriger Förderung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden, sofern sich deren Einsatz bewährt hat.
Mit Datum vom 08.04.2003 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2003 ende und die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht erfolgen könne. Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2003 das beklagte Land darauf hingewiesen, dass eine wirksame Befristung nicht vereinbart worden sei und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien damit über den 31.05.2003 hinaus unverändert fortbestehe (Bl. 15 d.A.). Mit Schreiben vom 14.05.2003 hat das beklagte Land den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.05.2003 ende (Bl. 16 d.A.).
Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt, richtet sich die vorliegende, am 02.06.2003 beim Arbeitsgericht Stendal, eingegangene Klage.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die in dem Vertrag vom 30.05.2000 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses scheitere bereits daran, dass der Zeitpunkt der Zeitbefristung im Arbeitsvertrag nicht aufgenommen worden sei. Im Übrigen sei der zweite Ergänzungsvertrag zur Bewilligung der Förderung erst am 06.06.2002 erlassen worden, die Klägerin aber über den 31.05.2002 hinaus beschäftigt worden. Das beklagte Land habe auch der Klägerin zugesagt, im Anschluss an die Förderung des Arbeitsamtes die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Befristung des Arbeits...