Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
ArbG Stendal (Urteil vom 18.03.1998; Aktenzeichen 7 Ca 414/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 18.03.1998 – 7 Ca 414/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristgemäßen Kündigung in der Probezeit, welche der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. September 1997 zum 31. Oktober 1997 ausgesprochen hat.
Der am … geborene Kläger, von Beruf Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, war auf der Grundlage des zwischen den Parteien am 7. Mai 1997 abgeschlossenen Dienstvertrages seit dem 20. Mai 1997 als „Leitender Abteilungsarzt für Unfallchirurgie des Kreiskrankenhauses … unter der Dienstbezeichnung „Chefarzt für Unfallchirurgie” beschäftigt.
Der Dienstvertrag hat, soweit von Bedeutung, nachfolgenden Inhalt:
„…
§ 2
Stellung des Chefarztes
1) Der Chefarzt ist in seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Im übrigen ist er an die Weisungen des Krankenhausträgers und der Krankenhausleitung gebunden. Er ist zur Zusammenarbeit mit dem Krankenhausträger, den Leitenden Ärzten und Belegärzten, dem Verwaltungsdirektor und dem Pflegedienstdirektor verpflichtet.
2) Bei Meinungsverschiedenheiten des Chefarztes mit anderen Chefärzten oder mit Belegärzten entscheidet in ärztlichen Fragen der Ärztliche Direktor des Krankenhauses, im Übrigen der Dienstvorgesetzte. Dieser entscheidet auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Chefarzt und Direktorium.
§ 3
Dienstaufgaben, Rechte und Pflichten des Chefarztes
1) Dem Chefarzt obliegt die Führung und fachliche Leitung seiner Abteilung.
…
§ 6
Mitwirkung in Personalangelegenheiten
1) Bei der Erstellung des Stellenplanes für den ärztlichen oder medizinisch-technischen Dienst erhält der Chefarzt Gelegenheit zur Stellungnahme.
2) Bei der Einstellung. Umsetzung. Versetzung. Abordnung. Beurlaubung und Entlassung der nachgeordneten Ärzte hat der Chefarzt das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
Vor entsprechenden personellen Maßnahmen bei den Mitarbeitern der Abteilung im medizinisch-technischen Dienst, bei Pflegepersonal in herausgehobener Stellung sowie bei Schreibkräften für den Chefarzt wird der Chefarzt gehört.
3) Der Chefarzt hat in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern seiner Abteilung. Die Befugnisse des Ärztlichen Direktors des Krankenhauses, des Pflegedienst- und Verwaltungsdirektors in ihrem Aufgabenbereich bleiben unberührt.
4) Bei der Diensteinteilung und bei der Zuweisung von Aufgaben und Tätigkeiten an Ärzte und nichtärztliche Mitarbeiter hat der Chefarzt – bei Krankenpflegepersonen im Benehmen mit dem Leiter des Pflegedienstes – den beruflichen Bildungsstand der Mitarbeiter, die Aus- und Weiterbildungsverträge des Krankenhausträgers mit den Mitarbeitern sowie Vermittlungs- oder Gestellungsverträge des Krankenhauses mit anderen medizinischen Einrichtungen zu beachten. Der Chefarzt hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die einzel- oder tarifvertraglich vereinbarten Arbeitzeiten eingehalten werden.
5) Personen, die vom Krankenhausträger weder angestellt noch zu einer beruflichen Bildungsmaßnahme zugelassen sind, dürfen vom Arzt im Krankenhaus nicht beschäftigt werden. Ausnahmen bedürfen der Empfehlung des Direktoriums und der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Dienstvorgesetzten.
6) Arbeitszeugnisse für nachgeordnete Ärzte seiner Abteilung, für Mitarbeiter im pflegerischen, medizinisch-technischen und physiotherapeutischen Dienst sowie für die ärztlichen Schreibkräfte der Abteilung werden vom Direktorium unter Verwendung einer vom Chefarzt abzugebenden fachlichen Beurteilung abgefasst. Die fachliche Beurteilung und das Arbeitszeugnis werden in einer Urkunde zusammengefasst, die für Ärzte vom Ärztlichen Direktor und dem Krankenhausträger bestätigt werden muss.
7) Zeugnisse für nachgeordnete Ärzte im Rahmen der Weiterbildung oder ähnlichen Bescheinigungen stellt der Chefarzt aus. Sie sind vor ihrer Aushändigung dem Direktorium zur Kenntnis vorzulegen. Die Krankenhausverwaltung erhält für die Personalakte eine Mehrausfertigung der Zeugnisse und Bescheinigungen.
§ 7
Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
1) Der Chefarzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine monatliche Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrages zum BAT-O für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände. Wird der BAT-O oder der maßgebende Vergütungstarifvertrag im Bereich der VKA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-O Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Übergangsbestimmungen.
2) …
3) Bis zur Anpassung des BAT-O an den BAT (West) erhält der C...