Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung
Verfahrensgang
ArbG Naumburg (Urteil vom 15.09.1994; Aktenzeichen 3 Ca 326/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 15.09.1994 – 3 Ca 326/93 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zusteht.
Der im Februar 1937 geborene Kläger war seit dem 01.08.1969 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängern als Lehrer für Kunsterziehung und Deutsch beschäftigt. Er bezog zuletzt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 4.160,– DM. Auf das Arbeitsverhältnis fand der BAT-O nebst den diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträgen Anwendung.
Unter dem 01.12.1992 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag, in dem es heißt (Bl. 6 d. A.):
„Zwischen … und … wird folgender Auflösungsvertrag gemäß § 58 BAT-O geschlossen:
Zur Inanspruchnahme der Altersübergangsregelung wird im gegenseitigen Einvernehmen das Arbeitsverhältnis des Angestellten …, beschäftigt am Gymnasium Querfurt, mit Ablauf des 31.12.1992 aufgelöst.”
Das mit „Ergänzung zum Auflösungsvertrag” überschriebene, von der Sachbearbeiterin C. des beklagten Landes unterzeichnete Schreiben des beklagten Landes vom 21.12.1992 (Bl. 22 d. A.) lautet:
„Das mit Herrn … geboren am … durch Auflösungsvertrag beendete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.1992 erfolgte wegen mangelnden Bedarfs und zu erwartenden Stellenabbaus.”
Am 21.12.1992 sprach der Kläger persönlich in der Bezirksregierung Halle vor. Dabei wurde ihm folgendes, vom 16.12.1992 datiertes und bereits mit der Unterschrift des beklagten Landes versehenes Vertragsangebot vorgelegt (Bl. 3 d. A.):
„Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und … wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Herr/Frau … erteilt an Gymnasium Querfurt (Schule) in Querfurt stundenweise Unterricht im dem Fach Kunst.
§ 2
Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.1993 und endet am 31.07.1993.
§ 3
Die Zahl der Unterrichtsstunden wird auf 10 Stunden wöchentlich festgesetzt. Im Falle einer späteren Änderung erhält die Lehrkraft schriftliche Mitteilung hierüber.
Die Lehrkraft verpflichtet sich, anderweitige Nebenbeschäftigungen der personalregelnden Behörde mitzuteilen.
§ 4
Die Vergütung richtet sich nach die AV des MJ vom 16.01.92 – 0419-401.1/MBL. LSA Nr. 3/1992) und beträgt zur Zeit 22,– DM je Unterrichtsstunde.
§ 5
Das Dienstverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 6
Das Dienstverhältnis kann zum Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muß spätestens am letzten Tage des vorhergehenden Monats erfolgen. § 626 BGB bleibt unberührt.”
Der Kläger unterzeichnete das Schriftstück am 21.12.1992. Im Verlaufe des Gesprächs wurde ihm ein formularmäßiges, vom gleichen Tage datiertes Schreiben betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06. Juli 1992 (kurz: SozTV) übergeben (Bl. 44 d. A.). Darin wurde der Eingang eines Antrages des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach dem SozTV bestätigt und dem Kläger gleichzeitig mitgeteilt, Voraussetzung für die Berechnung und Zahlung der Abfindung sei eine ordnungsgemäße Festsetzung der Beschäftigungszeit. Die Personalstelle sei angeschrieben worden. Weiter heißt es im letzten Absatz des Schreibens:
„Gleichzeitig habe ich zu prüfen, ob Anspruch entsprechend § 2 Abs. 6 und 7 den Anspruch auf Zahlung der Abfindung verringern. Ich bitte deshalb um Mitteilung, ob Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1992 wieder in ein Beschäftigungsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber getreten sind bzw. ob Sie einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Benutzen Sie hierzu bitte beigefügte Erklärung.”
In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.07.1993 arbeitete der Kläger nicht 10 Stunde wöchentlich, sondern tatsächlich an 7 Tagen lediglich insgesamt 52 Stunden. Er erhielt hierfür ein Bruttoentgelt von insgesamt 1.144,– DM. Gleichzeitig bezog er Altersübergangsgeld.
Nachdem das beklagte Land mit Schreiben vom 05.04.1993 (Bl. 5 d. A.) die Zahlung einer Abfindung abgelehnt hatte, hat der Kläger mit der am 30.06.1993 beim Arbeitsgericht Naumburg eingegangenen Klage von dem beklagten Land die Zahlung einer Abfindung nach § 2 SozTV begehrt.
Dieser lautet in seinen hier interessierenden Teilen:
„§ 2 Abfindung
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil
- er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
- …
erhält eine Abfindung. Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung nach Satz 1 aufgrund eines Auflösungsvertrages ausscheidet.
(2) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 19 BAT-O ohne die nach der Übergangsvorschrift Nr. 3 hierzu berücksichti...