Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen 5 Ca 132/93) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22. Juni 1994 – 5 Ca 132/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Klägerin ist am … 1955 geboren. Sie war seit dem 01. Januar 1993 als Abteilungsleiterin Recht auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 04. Januar 1993 (Bl. 4 u. 5 d. A.) bei der Medizinischen Akademie M. beschäftigt, die seit dem Oktober 1993 mit der Technischen Universität M. zur Universität Otto von Guericke M. zusammengeschlossen ist. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 5.700,– DM.
Mit Schreiben vom 13. April 1993 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 30. April 1993 (Bl. 6 d. A.). Zuvor hatte der Beklagte den bei der Medizinischen Akademie gebildeten Personalrat unter dem 07. April 1993 von seiner Kündigungsabsicht in Kenntnis gesetzt (Bl. 48, 49 d. A.). In der Sitzung des Personalrats am 08. April 1993 unter richtete der Personaldezernent den Personalrat über das Sozialverhalten der Klägerin als Grund für die Kündigung. Noch am 08. April 1993 gab der Personalrat seine Stellungnahme gegenüber dem Beklagten ab (Bl. 49 d. A.).
Mit ihrer am 26. April 1993 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat sich die Klägerin auch gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sitten- und treuwidrig. Ihre fachlichen Leistungen seien zu keinem Zeitpunkt kritisiert worden. Die Kündigung sei nur erfolgt, weil sie sich geweigert habe, in das Studentenwohnheim der Technischen Universität M. umzuziehen. Ferner sei die zuständige Personalvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Unterzeichner des Kündigungsschreibens sei dazu nicht befugt gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13. April 1993 nicht beendet worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Kündigung beruhe auf dem Sozial verhalten der Klägerin, die innerhalb der Rechtsabteilung über Mitarbeiter negativ geredet habe. Seit Anfang Oktober 1992 habe eine Regelungsabsprache mit dem Personalrat bestanden, nach der sich der Dienststellenleiter durch den Personaldezernenten vertreten lassen könne. In der Sitzung am 08. April 1993 sei der neue Personaldezernent als neuer Ansprechpartner vom Personalrat akzeptiert worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Juni 1994 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Kündigung sei weder Sitten- noch treuwidrig. Die Kündigung beruhe nicht auf einem verwerflichen Motiv des Beklagten. Sie stelle auch kein widersprüchliches Verhalten dar, weil die Leistung der Klägerin bisher nicht beanstandet worden sei. Die Kündigung sei auch von dem dazu befugten Kanzler der Medizinischen Akademie unterzeichnet worden. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden, da das Anhörungsverfahren bei dem zuständigen örtlichen Personalrat durch den Personaldezernenten wirksam habe eingeleitet werden können. Im übrigen wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 97–129 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 20. Juli 1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. August 1994 eingelegte und am 26. August 1994 begründete Berufung der Klägerin.
Sie trägt vor, sie habe als Dienstvorgesetzte die Arbeitsleistungen ihrer Untergebenen zu beurteilen, zu bewerten und gegebenenfalls zu kritisieren gehabt. Ihre Äußerungen hätten sich alle im grundgesetzlich geschützten Bereich der Meinungsfreiheit bzw. der freien Entfaltung der Persönlichkeit bewegt. Ferner hätte das Kündigungsschreiben Kündigungsgründe enthalten müssen. Schließlich habe sich der Dienststellenleiter bei der Anhörung des Personalrats nicht vertreten lassen können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22. Juni 1994 – 5 Ca 132/93 – abzuändern und festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13. April 1993 nicht beendet worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Klägerin verkenne den Unterschied zwischen der ihr übertragenen fachlichen Kontrolle der Mitarbeiter und ihrem negativen Sozial verhalten. Ferner habe sich der Kanzler der Medizinischen Akademie durch den Personaldezernenten im Rahmen der Anhörung des Personalrats vertreten lassen können.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze vom 24. August 1994 (Bl. 140–142 d. A.) und 17. Oktober 1994 (Bl. 151, 152 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist rechtzeitig eingelegt un...