Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der pauschalen Reisekostenvergütung für Straßenwärter der Landkreise

 

Leitsatz (amtlich)

Auswirkungen der Änderung des § 9 des BRKG (Wegfall der Reisekostenstufe A) auf die monatliche Pauschvergütung der Straßenwärter in § 8 Abs. 5 S. 1 der Sondervereinbarung für Straßenwärter

 

Normenkette

BMT-G-O § 32 Abs. 1; § 8 Abs. 5 S. 1 g + Anlage 7 der Sondervereinbarung für Arbeiter (Straßenwärter) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Entscheidung vom 28.10.1998; Aktenzeichen 2 Ca 209/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.12.2000; Aktenzeichen 6 AZR 525/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 28.10.1998 – 2 Ca 209/98 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der pauschalen Reisekostenvergütung.

Der Kläger ist seit dem 07.08.1990 bei dem beklagten Landkreis als Straßenwärter in dessen Kreisstraßenmeisterei beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (i.w. BMT-G-O) Anwendung.

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 g gilt der BMT-G-O mit dessen Anlage 7, der Sondervereinbarung für Arbeiter (Straßenwärter und Straßenhilfsarbeiter) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung (i.w. SV 2 g).

§ 8 Abs. 5 S. 1 SV 2 g lautet:

„Die Ansprüche der ständigen Lastkraftwagenfahrer, der ständigen Beifahrer, der ständigen Bedienungsmannschaften wandernder maschineller Geräte, der ständigen Angehörigen von Unterhaltstrupps (Kolonnenarbeiter), der Streckenwarte (Verkehrssicherheitswarte, motorisierten Straßenwärter), der ständigen Baumwarte, der ständigen Bauaufseher sowie der ständigen Meßgehilfen auf Reisekostenvergütung für Dienstreisen und Dienstfahrten einschließlich Zehrgeld werden durch eine monatliche Pauschvergütung abgegolten.”

§ 8 Abs. 5 S. 2 SV 2 g lautet:

„Die Pauschvergütung beträgt das Fünffache des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A.”

Der Kläger erhielt bis einschließlich April 1997 entsprechend der tariflichen Regelung eine monatliche Pauschvergütung in Höhe von 125,00 DM (5 × 25,00 DM). Mit Schreiben vom 26. Mai 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Pauschvergütung ab 01. Mai 1997 auf 50,00 DM (5 × 10,00 DM) pro Monat festgesetzt werde. Für die Monate Januar bis einschließlich April 1997 überzahlte Beträge in Höhe von 300,00 DM wurden verrechnet.

Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Änderung des Bundesreisekostengesetzes vom 20. Dezember 1996 und seine Dienstanweisung Nr. 10 vom 17. März 1997.

Wegen des Vorbringens und der Anträge der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 28.10.1998 – 2 Ca 209/98 – verwiesen (Bl. 31 – 39 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf DM 1200,00 festgesetzt.

Gegen das dem Kläger am 25.11.1998 zugestellte Urteil hat er am 21.12.1998 Berufung eingelegt und diese mit am 21.01.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung hat er ausgeführt, das Arbeitsgericht gehe unzutreffend von dem Vorliegen einer nachträglichen Regelungslücke aus, die nicht durch die Arbeitsgerichte geschlossen werden dürfe.

Der Anspruch des Klägers folge aus § 32 Abs. 1 BMT-G-O i.V.m. § 8 Abs. 5 S. 1 und 2 SV 2 g.

Nach § 32 Abs. 1 BMT-G-O würden Reisekostenvergütung, Tages- und Übernachtungsgelder usw. nach den bei den Arbeitgebern jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Dies sei bei dem Beklagten gemäß § 88 Beamtengesetz LSA das Bundesreisekostengesetz.

Hinsichtlich der Höhe und der Art der Zahlung bestimme § 8 Abs. 5 S. 1 und 2 SV 2 g, dass die Ansprüche auf Reisekostenvergütung der dort genannten Beschäftigten durch eine monatliche Pauschvergütung abgegolten würden. Diese Pauschvergütung betrage das 5fache des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A. Bis zur Änderung des § 9 des Bundesreisekostengesetzes am 01.01.1997 habe das volle Tagegeld der Reisekostenstufe A DM 25,00 betragen. Mit Inkrafttreten zum 01.01.1997 sei § 9 des Bundesreisekostengesetzes dahingehend geändert worden, dass bezüglich der Höhe des Tagegeldes Mehraufwendungen für die Verpflegung auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 des EStG verwiesen werde. Diese Änderung habe zur Folge, dass es nunmehr keine Reisekostenstufen mehr gebe. Damit sei jedoch lediglich die vorherige Differenzierung der Höhe der zu zahlenden Reisekostenvergütung nach der Zuordnung der Besoldungsgruppen zu den Reisekostenstufen entfallen. Gleichgeblieben sei, dass es unterschiedliche Höhen des Tagegeldes je nach der Abwesenheit gebe. Dabei betrage nunmehr der volle Tagessatz 46,00 DM auch für die nach dem früheren Recht der Reisekostenstufe A zuzurechnend...

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