Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersgerechte Urlaubsstaffelung im Hotel- und Gaststättengewerbe Sachsen-Anhalt. Unbegründete Feststellungsklage eines unter 50-jährigen Arbeitnehmers auf Gewährung weiterer Urlaubstage
Leitsatz (redaktionell)
Die Urlaubsstaffelung in § 7 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe für das Land Sachsen-Anhalt vom 18.05.2002 verstößt nicht gegen §§ 1 und 3 Abs. 1 AGG, soweit sie Beschäftigten, die noch nicht das 50., aber das 40. Lebensjahr vollendet haben, nur 27 Arbeitstage Urlaub gewährt; eine Anpassung von Urlaubsansprüchen auf 30 Arbeitstage jährlich ist nicht vorzunehmen, da für die tarifliche Regelung ein sachlicher Grund nach § 10 AGG vorliegt.
Normenkette
AGG §§ 1, 3 Abs. 1, § 10 Sätze 1-2; MTV-Hotel- und Gaststättengewerbe Sachs-Anh § 7 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 03.12.2014; Aktenzeichen 5 Ca 3363/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03. 12. 2014 - 5 Ca 3363/13 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger und Berufungsbeklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist der jährliche Urlaubsanspruch streitig.
Der am ... geborene Kläger ist seit dem 01. 11. 2000 bei der Beklagten als Set Up (Mitarbeiter für den Auf- und Abbau bei Veranstaltungen) mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.315,00 € sowie einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 11. 10. 2000 nebst den allgemeinen Vertragsbedingungen (Bl. 7 und 8 d. A.) zu Grunde.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit u. a. der Entgeltrahmentarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie der Manteltarifvertrag für diese Branche für das Land Sachsen-Anhalt Anwendung. Der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe für das Land Sachsen-Anhalt vom 18. 05. 2002 (im Folgenden: MTV) ist durch die Protokollnotiz vom 30. März 2007 mit Wirkung vom 01. 04. 2007 unverändert erneut in Kraft gesetzt worden, vgl. Bl. 47 ff. und Bl. 56 d. A..
§ 7 des MTV lautet wie folgt:
"§ 7 Urlaub
(1) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer staffelt sich nach dem Lebensalter It. nachstehender Tabelle:
Lebensalter |
Anzahl der Urlaubstage |
bis 25 Jahre |
23 Arbeitstage |
ab 26 Jahre |
24 Arbeitstage |
ab 31 Jahre |
25 Arbeitstage |
ab 40 Jahre |
27 Arbeitstage |
ab 50 Jahre |
30 Arbeitstage |
Als Urlaubstage = Arbeitstage gelten die Tage Montag bis Freitag, soweit sie nicht gesetzliche Feiertage sind. Für die Feststellung des Urlaubsanspruchs gilt das Lebensjahr bei Beginn des Kalenderjahres (Stichtag 01.01.).
(3) Anspruch auf Jahresurlaub besteht frühestens nach 6 Monaten der Beschäftigung.
(4) Im Laufe des Kalenderjahres eingetretene und ausgeschiedene Arbeitnehmer haben Anspruch auf anteiligen Urlaub. Der Anspruch beträgt für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen 1/2 Tag ergeben, sind aufzurunden. Ein angebrochener Monat gilt nach mehr als 15 Tagen als voller Monat.
(5) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Die Übertragung des Urlaubs auf das folgende Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn
- dringende betriebliche Gründe,
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen,
die dies rechtfertigen.
(6) Im jeweiligen Unternehmen ist bis zum 31. 03. des laufenden Urlaubsjahres ein Urlaubsplan aufzustellen, in dem die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung betrieblicher Bedingungen eingearbeitet werden sollten. Andere Urlaubswünsche sind mindestens 4 Wochen vor Urlaubsantritt anzumelden. Ausnahmen sind dringende persönliche Angelegenheiten und unvorhergesehene Ereignisse.
(7) Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Geschieht dies dennoch, verwirkt er den Anspruch auf Urlaubsentgelt und -geld. Es liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Konkurrenzunternehmen tätig wird.
(8) Der Arbeitgeber kann Betriebsurlaub unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation und der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer unter Mitbestimmung des Betriebsrates (wo vorhanden) festlegen.
(9) Der Arbeitgeber kann unentschuldigtes Arbeitsversäumnis auf den Urlaub anrechnen, sofern er die versäumten Tage dem Arbeitnehmer vergütet hat. Anspruch auf Urlaubsgeld besteht für diese Tage nicht."
Mit Schreiben vom 12.11.2013 machte der Kläger für die Zeit vom 29. 11. - 30. 12. 2013 drei weitere Tage Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2013 geltend. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. 03. 2012, Az. 9 AZR 529/10. Darüber hinaus begehrte er die Anerkennung, dass ihm ab dem Jahr 2014 ins...