Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 03.12.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1856/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen 2 AZR 136/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 03.12.1998 – 3 Ca 1856/98 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten, arbeitgeberseitigen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der am … geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Kältemaschinist seit dem 15.05.1973 beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden DM 2.445,70. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten.

Bei der Beklagten besteht ein dreiköpfiger Betriebsrat. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt. Sie betreibt eine Gefriertrocknungsanlage zur Herstellung von Lebensmitteln/Gewürzen.

Am 07.05.1998 sollte bei der Beklagten ein dreiköpfiger Betriebsrat, bestehend aus 2 Arbeitern und 1 Angestellten gewählt werden. Auf das Wahl ausschreiben, das die gemeinsame Wahl von Arbeitern und Angestellten vorsieht, wird verwiesen (vgl. Bl. 5 und 6 d.A.). In der Vorschlagsliste der Bewerber für den Betriebsrat ist der Kläger unter laufender Nr. 23, nachdem die laufenden Ziffern 10 und 22 gestrichen wurden, als Wahlbewerber aufgeführt. Auf der Unterschriftenliste zur Vorschlagsliste befinden sich ebenfalls 21 Unterschriften; die laufenden Ziffern 10 und 22 sind wiederum gestrichen (vgl. Bl. 7 d.A.). Betriebsleiter der Beklagten in dem Werk in … ist Herr …, der als laufende Nr. 17 ebenfalls als Bewerber für den Betriebsrat vorgeschlagen wurde (vgl. Vorschlagsliste Bl. 8 d.A.).

Mit Bescheid vom 18.09.1997 (vgl. Bl. 35 d.A.) gewährte das Arbeitsamt … der Beklagten für die vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer in der Zeit von September 1997 bis Februar 1998 Kurzarbeitergeld.

Am 15.12.1997 fand bei der Beklagten eine Betriebsversammlung statt. Dort wurde durch den Geschäftsführer der Beklagten deren wirtschaftliche Situation dargelegt und die Erneuerung wesentlicher für den Produktionsbetrieb der Beklagten notwendiger Anlagen in Aussicht gestellt. Die weiteren Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 19.12.1997 (vgl. Bl. 78 d.A.) teilte die Beklagte der Betriebsratsvorsitzenden Folgendes mit:

„Sehr geehrte Frau

wir haben alle zur Kenntnis nehmen müssen, daß unser einziger Kunde die Zusammenarbeit mit unserer Firma zum Jahresende 1997 beendet hat. Ein noch nicht abgearbeiteter Überhang aus dem letzten Auftrag lässt voraussichtlich maximal bis zum 10.01.1998 Beschäftigung zu.

Ein kurzfristiger qualifizierter Ersatz des Kunden ist nicht möglich.

Wir müssen daher wegen Arbeitsmangels den Betrieb ab 13.01.1998 schließen. Infolge der Schließung wird es bedauerlicherweise zu Entlassungen kommen.

Erfreulicherweise stehen jetzt zweckgebundene finanzielle Mittel zur Verfügung, die es erlauben, den Betrieb baulich und technisch so zu modernisieren, daß es künftig möglich sein wird, mit marktfähigen Produkten neue Kunden gewinnen zu können.

Es ist verstellbar, daß ein Teil der Mitarbeiter in der Sanierungsphase, für Sanierungstätigkeiten zum Einsatz kommen können.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

gez.”

Ab 14.01.1998 wurde die Produktion bei der Beklagten eingestellt.

Mit Schreiben vom 28.01.1998 an das Arbeitsamt … ergänzte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Zahlung des Kurzarbeitergeldes vom 13.01.1998. Dort heißt es u. a. (vgl. Bl. 61 d.A.):

„…

Der Betrieb wurde bis Anfang 1998 durch einen Hauptabnehmer im Wesentlichen ausgelastet. Lediglich durch saisonal bedingte Absatzschwankungen kam es vereinzelt zu Betriebsunterbrechungen. Der Abnehmer hat die Geschäftsbeziehung zum Jahreswechsel beendet. Die Fortführung des Betriebes mit einem weiteren Abnehmer, der den Betrieb ebenfalls, sogar in 4 Schichten auslasten will, aber auch die erforderliche Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit setzt eine Verstärkung der bestehenden Anlagen voraus. So sind stärkere Kühlaggregate zur Erreichung einer Temperatur von bis zu -40° C anzuschaffen. Die bestehenden Kühl-Lagerräume bedürfen ebenfalls einer entsprechenden Verstärkung. Die bestehenden Kühlaggregate lassen sich aufgrund des hohen Energieverbrauches wirtschaftlich nicht weiter einsetzen. Im Zuge dessen sollen auch die baulichen Maßnahmen zur Erfüllung der EG-Normen durchgeführt werden.

Hierfür sind vorübergehende Betriebsunterbrechungen zwischen 2 und 8 Wochen unumgänglich, die sich über den gesamten Zeitraum der Sanierung hinziehen werden.

Aufgrund der Auftragssituation und des schwer abschätzbaren Bauablaufes ist derzeit nur schwer abzusehen, zu welchen Zeiten tatsächlich und in welchem Umfang produ...

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