Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 07.08.1996; Aktenzeichen 7 Ca 16/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Dessau vom07.08.1996 – 7 Ca 16/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I BGB) Rückzahlung von 200.000,00 DM.

Die Klägerin befaßt sich u. a. mit der Durchführung von Verwaltungsaufgaben für andere Gesellschaften, die Alten- und Pflegeheime usw. betreiben. Die Beklagte war Vorsitzende des Sozialausschusses des Rates der Stadt …. Sie war vom 16.10.1992 bis zum 31.12.1995 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 16.10.1992 bei der Beklagten als „Gebietsleiterin” mit Prokura tätig.

Von den Bindungen des § 181 BGB war die Beklagte befreit. Ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsaufgabe war die Akquisition von Altenheimen und sozialen Einrichtungen in den neuen Bundesländern (zwecks Privatisierung) sowie die Betreuung der mit der Klägerin verbundenen … Unternehmen. Ziffer 5 des Arbeitsvertrages der Parteien lautete wie folgt:

„5. Bezüge:

  • monatliches Gehalt DM 6.000,00 brutto
  • Gehaltssteigerung jeweils im März entsprechend der betrieblichen Regelung, für Provisionszahlungen gelten besondere Regelungen.”

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien wurden drei Einrichtungen privatisiert, zuletzt der … im Sommer 1994. Die Betriebserlaubnis für den … wurde im November 1994 erteilt.

Die Beklagte bewirkte im Rahmen ihrer Kontovollmacht im Oktober und November 1994 sowie im März 1995 die Überweisung von 80.000,00 90.000,00 und 30.000,00 DM vom Geschäftskonto der Klägerin auf ihr Privatkonto. Die drei Zahlungen liefen über die Gehaltsabrechnungen der Beklagten für diese Monate und wurden dort als Provisionszahlungen ausgewiesen.

Die Klägerin hat behauptet, ein Rechtsgrund für diese Zahlungen bestehe nicht. Mit ihrer am 06.05.1996 zunächst beim Landgericht … eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 80.000,00 DM seit dem 01. November 1994, 4 % Zinsen aus weiteren 90.000,00 DM seit dem 01. Dezember 1994 und ebenfalls 4 % Zinsen aus weiteren 30.000,00 DM seit 01.04.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, im August oder September 1994 habe in den Geschäftsräumen einer Firma GmbH … ein Gespräch zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin stattgefunden. In diesem Gespräch sei eine Einigung über Provisionszahlungen in Höhe von 200.000,00 DM für drei Immobilienobjekte erzielt worden. Es sei auch von dem Geschäftsführer der Klägerin vorgegeben worden, wie und in welcher Art die Zahlungen erfolgen sollten. Die Auszahlung der Provision sollte durch Übernahme der Konten des Objektes … ermöglicht werden.

Mit Urteil vom 07.08.1996, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf Blatt 56 bis 62 der Gerichtsakten. Gegen dieses ihr am 30.08.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.09.1996 eingelegte und zugleich begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte behauptet nach wie vor, der Geschäftsführer und Alleingesellschaftler … der Klägerin habe ihr bei dem Gespräch Ende August/Anfang September 1994 im Beisein des Steuerberaters … der die Zahlung einer Provision in Höhe von 200.000,00 DM angeboten. Die Auszahlung dieses Betrages habe nach Erteilung der Betriebserlaubnis für den … durch bzw. nach Übernahme der Konten dieses Objektes in Höhe von 1,7 Mio DM erfolgen sollen. Die Anweisung des Geschäftsführers bzw. die Absprache, die Auszahlung des Betrages in den drei Raten über die Gehaltsabrechnungen der Beklagten vorzunehmen, sei später mit bzw. nach Erteilung der Betriebserlaubnis für den … erfolgt. Zuvor habe die Beklagte die Anregung des Geschäftsführers der Klägerin abgelehnt, die Zahlung aus steuerlichen Gründen über ihren Ehemann abzuwickeln.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau vom 07.08.1996 – 7 Ca 16/96 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil u. a. nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 27.10.1996, auf die Bezug genommen wird (Blatt 112 bis 115 der Akten).

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz im übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 14.05./20.06.1997 und vom 01.10.1997. Wegen der uneidlichen Aussagen der Zeugen … wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 01.10.1997.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückerstattung der 200.000,00 DM aus ungerec...

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