Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 03.05.1995; Aktenzeichen 12 Ca 5926/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.07.1998; Aktenzeichen 6 AZR 789/96)

 

Tenor

Auf die Berufung wird dasUrteil desArbG Magdeburg vom03.05.1995 – 12 Ca 5926/94 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beschäftigungszeit der Klägerin beim … der Volkspolizei der ehemaligen DDR gemäß § 19 BAT-O auf ihr Arbeitsverhältnis zum beklagten Land anrechnungsfähig ist.

Aufgrund undatierten Arbeitsvertrages mit dem … (Bl. 7 d.A.) stand die Klägerin seit dem 01.11.1968 „als Posten und Streife Betriebsschutz” in einem Dienstverhältnis zur Deutschen Volkspolizei. Nach einer Sachbearbeitertätigkeit in der … – und der … wurde sie in der Zeit vom 01.11.1982 bis zum 31.08.1990 beim … eingesetzt. Anschließend war sie als Sachbearbeiterin in der Kfz-Zulassungsstelle tätig, die der Verkehrspolizei zugeordnet war. Nachdem die Kfz-Zulassungsstelle zeitweilig beim Magistrat der Stadt … angesiedelt war, wurde sie ab dem 01.11.1991 vom beklagten Land übernommen. Seitdem steht die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land als Angestellte im Bürodienst der Polizeidirektion

Die Parteien haben die Geltung des BAT-O vereinbart. Hinsichtlich der anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten heißt es in § 19 BAT-O und den dazu ergangenen Übergangsvorschriften:

§ 19

Beschäftigungszeit

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.

…”

Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 01. Januar 1991:

(1) Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrages.

(2) Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Art. 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1

b) Für Angestellte der Länder

Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,

…”

Das beklagte Land erkannte die bei der Volkspolizei zurückgelegte Beschäftigungszeit nicht an, soweit die Klägerin vom 01.11.1982 bis zum 31.08.1990 beim … eingesetzt war, da dessen Aufgabe nicht übernommen worden sei.

Hiergegen wendet sich die Klage. Die Klägerin hat gemeint, ihre Vordienstzeit beim … sei bereits deshalb anzurechnen, weil das beklagte Land die wesentlichen Aufgaben der Einrichtung Volkspolizei (überwiegend) übernommen habe. Es komme danach nicht mehr darauf an, ob die Klägerin gerade in den übernommenen Aufgabenbereichen tätig gewesen war oder nicht. Außerdem hat die Klägerin Gleichbehandlung mit den Beamten im Polizeidienst verlangt, deren Vordienstzeiten beim … das Land aufgrund ministeriellen Erlasses – unstreitig – anerkennt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die vom 01.11.1982 bis 31.08.1990 zurückgelegte Arbeitszeit beim … als Beschäftigungszeit i.S.d. § 19 BAT-O anzurechnen ist.

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, daß es den abgrenzbaren Aufgabenbereich des – insbesondere Bewachung im öffentlichen Eigentum stehender Anlagen – nicht übernommen habe.

Es stelle nach Auflösung des … gerade keine polizeiliche Aufgabe innerhalb einer freiheitlich-demokratischen Ordnung mehr dar, die innere Ordnung in staatlichen Einrichtungen und wichtigen volkseigenen Betrieben durch Bewachung zu sichern.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 03.05.1995, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (Bl. 73 – 89 d.A.), stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das beklagte Land die Aufgabe der … als Zweig der Volkspolizei überwiegend übernommen habe. Das … sei ein unselbständiger Bestandteil der Schutzpolizei, deren Aufgaben übergeordnet der Gefahrenabwehr gedient hätten. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin gerade im übernommenen Aufgabenbereich der Einrichtung tätig war, wenn deren Aufgaben insgesamt überwiegend übernommen worden seien.

Mit der Berufung tritt das beklagte Land dieser Rechtsauffassung entgegen und macht geltend, daß das … eine abgrenzbare Einrichtung dargestellt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.09.1995 (Bl. 110 – 114 d.A.) Bezug genommen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.05.1995 abzuweis...

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