Entscheidungsstichwort (Thema)
ordentlicher Kündigung
Verfahrensgang
ArbG Dessau (Urteil vom 11.10.1994; Aktenzeichen 3 Ca 469/93) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Dessau vom11. Oktober 1994 – 3 Ca 469/93 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 6. August 1993 zum 30. September 1993 oder erst zum 31. März 1994 beendet worden ist.
Der am … 1943 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1956 Mitglied der damaligen Produktionsgenossenschaft des Handwerks (im folgenden: PGH) „…” O…, Kfz.- und Fahrzeugwerkstätten. Zuvor war er am 8. November 1965 aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1965 befristeten Arbeitsvertrages in die Dienste dieser PGH getreten. Die PGH wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 9. Februar 1972 am 29. Mai 1972 in den VEB …O. übergeleitet, welcher wiederum 1982 Teil des Betriebsteils D. des VEB …H. wurde. Zwischen dem volkseigenen Betrieb und dem Kläger bestand aufgrund des am 29. Mai 1972 geschlossenen Arbeitsvertrages ein Arbeits(rechts)verhältnis.
Durch Beschluß vom 1. Juni 1990 gründeten die ehemaligen Genossenschaftsmitglieder ihre PGH „…” O./Anhalt, Kfz.- und Fahrzeugwerkstätten wieder, und zwar unter dem Namen „K. e.G.”. Die – wiedergegründete – Genossenschaft wurde am 24. Juli 1990 bei dem damaligen Rat des Kreises G. in das Genossenschaftsregister – Register Nr. 1 – eingetragen. Die Rechtsgrundlage für die Wiedergründung bildete § 18 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. DDR Teil I Nr. 17 S. 141).
In der Satzung der „K. e.G.” war unter § 4 Nr. 3 festgelegt: „Das Mitgliedschaftsverhältnis ist nicht Identisch mit dem Arbeitsrechtsverhältnis. Für sämtliche Beschäftigten der Genossenschaft – ob Mitglieder oder Nichtmitglieder – werden Arbeitsrechtsverhältnisse begründet und Arbeitsverträge ausgefertigt. Hierfür wie auch für die Beendigung dieser Arbeitsrechtsverhältnisse gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften. Mit einer Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses endet nicht gleichzeitig die Genossenschaftsmitgliedschaft. Diese wird beendet auf der Grundlage des § 5.”
Der Kläger war sowohl Mitglied als auch Arbeitnehmer der „K. … e. G”.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21. November 1991 wurde die „K. – … e.G.” in die vorliegend beklagte „… -GmbH O. mbH” umgewandelt, eingetragen am 10. Dezember 1992 unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts Halle-Saalkreis.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers war von der „K. – … e.G.” auf die Beklagte übergegangen. Ab Februar 1992 war dem Kläger die Leitung des Produktionsbereiches Blechverarbeitung der Beklagten übertragen worden. Er erhielt zuletzt als monatliche Vergütung 3.450,00 DM brutto.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 verkaufte die Beklagte den Bereich Blechverarbeitung an die R. GmbH O. Die Arbeitsverhältnisse der in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer kündigte die Beklagte zum 30. Juni 1993. Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 wurden die Arbeitnehmer vom Erwerber neu eingestellt.
Der Kläger wünschte letztlich den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die … GmbH nicht. Die Beklagte sah zunächst von einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ab. Sie beschäftigte den Kläger ab dem 1. Juli 1993 als Schlosser sowie mit Inventurarbeiten weiter. Allerdings kündigte sie dem Kläger sodann mit der Begründung, sein Arbeitsplatz sei in der Folge der Umstrukturierung, Verkleinerung des Unternehmens in Wegfall geraten, mit dem als „Änderungskündigung” bezeichneten Schreiben vom 5. August 1993 (Bl. 8 d.A.) zum 30. September 1993, vorsorglich zum nächstzulässigen Termin. Gleichzeitig bot sie dem Kläger den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages an, gemäß dem er als Hof- und Reparaturarbeiter zu einem Bruttolohn von 10,00 DM/Stunde beschäftigt werden sollte. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an.
Gegen die ordentliche Kündigung vom 5. August 1993 hat der Kläger am 30. August 1993 beim Arbeitsgericht Dessau Kündigungsschutzklage erhoben.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug unter anderem die Auffassung vertreten, aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren könne die Kündigung vom 5. August 1993 sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten frühestens zum 31. März 1994 beenden. Der Berechnung seiner Betriebszugehörigkeit müsse die Zeit seit dem 3. November 1955, zumindest aber seit dem 29. Mai 1972 zugrunde gelegt werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob er als Mitglied der PGH „…” O. für diese als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person tätig gewesen sei. Denn unstreitig habe er nach der Umwandlung der PGH in einen volkseigenen Betrieb seit dem 29. Mai 1972 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Mit der Umwandlung der Beklagten in eine GmbH sei dann auch dieses A...