Verfahrensgang
ArbG Dessau (Urteil vom 13.07.1995; Aktenzeichen 5 Ca 35/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Dessau vom13. Juli 1995 – 5 Ca 35/95 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Die am 06. Januar 1935 geborene Klägerin ist gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Mai 1992 nebst Anlage (Bl. 7–7 R, 8 d. A.) seit dem 01. Mai 1992 bei der Beklagten als voll beschäftigte Angestellte unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT-O tätig. Gemäß §2 des vorgenannten Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 07. April 1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß diese mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres die Möglichkeit habe, eine Altersrente in Anspruch zu nehmen. Diesem Schreiben war eine bereits für die beklagte Partei unter dem 12. April 1994 unterzeichnete „Vereinbarung” beigefügt, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 1995 endet (vgl. Bl. 9 d. A.). Diese „Vereinbarung” unterzeichnete die Klägerin jedoch nicht, sondern teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11. Mai 1994 mit, daß sie auch nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter für die Beklagte tätig sein wolle. Unter dem 05. Dezember 1994 (vgl. Bl. 11–12 d. A.) antwortete die beklagte Partei der Klägerin auf deren Schreiben vom 21. November 1994, sie, die Beklagte, gehe nach wie vor davon aus, daß das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Januar 1995 ende. Daraufhin antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 1994, wegen dessen Inhalts auf Bl. 13–14 d. A. Bezug genommen wird. Hierauf erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 (Bl. 15–16 d. A.), deren Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf des 31. Januar 1995; zu diesem Zeitpunkt werde die Bezügezahlung eingestellt. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 05. Januar 1995 (Bl. 17 d. A.) mit, für sie sei die Angelegenheit nicht erledigt und sie melde erneut Widerspruch gegen die gefällte Entscheidung an. Unter den gegebenen Umständen behalte sie sich weitere juristische Schritts vor.
Mit ihrer vorliegenden, am 19. Januar 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen sowie der Beklagten am 08. Februar 1995 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß zwischen den Parteien über den 31. Januar 1995 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Aufgrund ihres gegen Ende Januar 1995 gestellten Antrags bezieht die Klägerin – nach ihrem Vorbringen (vgl. Bl. 176 d. A.) veranlaßt durch die Einstellung der Bezüge seitens der Beklagten – seit dem 01. Februar 1995 RÜG – Altersrente. Vom 07. August bis 06. Oktober 1995 wurde die Klägerin von der Beklagten weiterbeschäftigt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 31. Januar 1995 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 13. Juli 1995 stattgegeben. Wegen des Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Seite 4–7 des vorgenannten Urteils (Bl. 97–100 d. A.) Bezug genommen.
Das vollständig abgefaßte Urteil wurde der Beklagten am 17. Juli 1995 zugestellt. Deren Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz ist am 14. August 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz, der am 14. September 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet worden.
Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 12. September 1995 (Bl. 112–126 d. A.), vom 11. September 1996 (Bl. 141–146 d. A.) und vom 08. Oktober 1996 (Bl. 152–158 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und nach den Schlußanträgen 1. Instanz zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 24. Oktober 1995 nebst Anlagen (Bl. 129–132, 134–136 d. A.) und vom 13. Januar 1997 (Bl. 170–172 = 180–183 d. A.) Bezug genommen.
In der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 1997 hat die Beklagte an die Klägerin und zur Gerichtsakte jeweils in Kopie einen Auszug aus BAT-TgRV-O überreicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 518 Abs. 1 und 2, 519...