Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis einer Fachärztin für Kinderheilkunde an einem als Anstalt öffentlichen Rechts gegründeten Universitätsklinikum bei vorherigem Beamtenverhältnis auf Zeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeitgeber im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Vertragsarbeitgeberin als natürliche oder juristische Person, die mit der Arbeitnehmerin den Arbeitsvertrag geschlossen hat; ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit derselben Arbeitgeberin bestanden, wenn Vertragspartnerin der Arbeitnehmerin bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist.
2. Das Zuvorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG knüpft nicht an den Beschäftigungsbetrieb oder den Arbeitsplatz an.
3. Ein mehrfach verlängertes Beamtenverhältnis als wissenschaftliche Assistentin auf Zeit stellt kein Arbeitsverhältnis mit derselben Arbeitgeberin im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar; ein mit demselben Dienstherrn/Arbeitgeber zuvor begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit sperrt nicht den nachfolgenden Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses.
4. Ein mit dem Land Sachsen-Anhalt begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Zeit ist nicht gemäß § 20 Abs. 4 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HMG-LSA) in Verbindung mit §§ 128 ff. BRRG auf das als juristisch eigenständige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Universitätsklinikum übergegangen; dem stehen die §§ 6 Abs. 3, 20 Abs. 1 HMG-LSA entgegen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2 Sätze 2, 1; BGB § 242; HMG-LSA § 6 Abs. 3; HMG LSA § 20 Abs. 4, 1
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 07.12.2011; Aktenzeichen 7 Ca 1011/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 07.12.2011 - 7 Ca 1011/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung.
Die Klägerin, Fachärztin für Kinderheilkunde, war im Zeitraum 01.02.1999 bis 30.03.2011 im Universitätsklinikum M, Kinderklinik zuletzt als Oberärztin tätig.
Diese Tätigkeit beruhte zunächst auf einem für den Zeitraum 01.02.1999 bis 31.03.1999 zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt abgeschlossenen Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Im Anschluss erfolgte die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Zeit als wissenschaftliche Assistentin durch das Land Sachsen-Anhalt. Dieses Beamtenverhältnis wurde mehrfach verlängert und endete durch Entlassung der Klägerin seitens des Landes Sachsen-Anhalt zum 31.03.2009.
Im Verlauf des Beamtenverhältnisses (am 01.01.2006) wurde die Beklagte als juristisch eigenständige Anstalt öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA) gegründet.
Sie schloss am 20./31.03.2009 einen (sachgrundlos) befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.04.2009 bis 30.03.2011 mit der Klägerin, wonach diese (weiterhin) als Fachärztin tätig sein sollte. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 16 f. d.A. verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Fachärztin, weil der im vorgenannten Vertrag vereinbarten Befristung mangels Sachgrundes keine Rechtswirksamkeit zukomme. Die Beklagte habe diesen Arbeitsvertrag auch nicht sachgrundlos nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 TzBfG rechtswirksam befristen können. Dem stehe das in der vorgenannten Bestimmung enthaltene Vorbeschäftigungsverbot entgegen. Das zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Klägerin begründete Beamtenverhältnis sei nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 HMG LSA mit Gründung der Beklagten zum 01.01.2006 auf diese übergegangen. Nach Sinn und Zweck des Anschlussverbotes sei auch ein dem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag vorangegangenes Beamtenverhältnis, bei dem der nunmehrige Arbeitgeber die Dienstherrenfunktion ausgeübt habe, als "Arbeitsverhältnis" anzusehen.
Jedenfalls stelle die von der Beklagten verwendete Vertragskonstruktion eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Vorbeschäftigungsverbotes dar. Die Beklagte nutze die Bestimmungen des HMG LSA dazu aus, die Beschäftigung der Klägerin als Fachärztin für weitere 2 Jahre befristet fortzusetzen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.03.2011 nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Befristungsvereinbarung komme Rechtswirksamkeit zu. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG seien gegeben. Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vom 20./31.03.2009 habe niemals zuvor ein die sachgrundlose Befristung sperrendes Arbeitsverhältnis bestanden. Ein Be...