Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsbegründung bei teilbarem Streitgegenstand. Verletzung der Beschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber. Verzögerter Stufenaufstieg als Schaden. Schadensbemessung bei verzögertem Stufenaufstieg
Leitsatz (amtlich)
Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung umfasst auch den Ausgleich des dadurch verzögerten Stufenaufstiegs.
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem teilbaren Streitgegenstand müssen sich die Berufungsgründe auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt ist. Andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig.
2. Erfüllt der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht, stellt dies eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, die einen Schadensersatzanspruch zur Folge haben kann.
Orientierungssatz
Orientierungssatz:
Der Schaden besteht in dem späteren Erreichen der nächsten Stufe und dem damit verbundenen späteren Eintritt der daraus resultierenden Rechtsfolgen, wie einem höheren Entgeltanspruch und dem späteren Beginn des Zeitraums zum Erreichen der nächsten Stufe.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, 3, §§ 283, 275, 249, 241 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; TVöD-V (Bund) § 16 Nr. 4; TVöD-V (Bund) § 17 Nr. 3 Buchst. b; TVöD-V (Bund) § 24 Nr. 1 S. 2; TVöD-V (Bund) § 37; TVöD-V (Bund) EG 14 Stufe 4
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 21.11.2017; Aktenzeichen 1 Ca 1771/17 E) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom - 1 Ca 1771/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a. Es wird festgestellt, dass der Kläger die Stufe 4 der EG 14 TvöD-V Bund ab dem 1.12.2015 erreicht hat.
b. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.157,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 373,94 € seit dem 1.9.2016 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 373,94 € seit dem 1.10.2016 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 373,94 € seit dem 1.11.2016 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 373,94 € seit dem 1.12.2016 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 373,94 € seit dem 1.1.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 373,94 € seit dem 1.2.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten auf einen Betrag in Höhe von 382,73 seit dem 1.3.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz einen Betrag in Höhe von 382,73 € seit dem 1.4.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz einen Betrag in Höhe von 382,73 € seit dem sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 382,73 € seit dem 1.6.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 382,73 € seit dem 1.7.2017 zu zahlen.
c. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.376,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2016 zu zahlen.
d. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere bis zum Ablauf des 29.2.2016 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 349,33 € zu zahlen.
e. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 86%, der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 14 %.
3. Die Revision wird für die Beklagte wegen des Feststellungsantrags sowie soweit sie zur Zahlung von 4.157,29 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt wurde, zugelassen, im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die korrekte Stufeneinordnung des Klägers und sich daraus ergebende (Differenz-)Entgeltansprüche für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2017 und Zinsansprüche sowie Restzahlungsansprüche hinsichtlich bereits gezahlten Verzugslohns.
Der Kläger war zunächst auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 10.11.2009 (Bl. 19 ff. der Akte) ab dem 05.01.2009 bis zum 31.12.2011 bei der Beklagten im Rahmen einer Tätigkeit entsprechend der Entgeltgruppe 14 TVöD-V (Bund) tätig.
Am 05.12.2011 (Bl. 21 ff. der Akte) schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, der bis zum 31.12.2012 wegen eines Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG befristet war.
Während des Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger im Jahr 2010 einen Monat Elternzeit.
Am 15.01.2013 erhob der Kläger eine Entfristungsklage, der mit Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.8.2013 zum Akz. 4 Ca 165/13 stattgegeben wurde, weil das Projekt, in dem der Kläger beschäftigt wurde, mit Ablauf der Be...