Verfahrensgang
ArbG Dessau (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 8 Ca 580/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 17.06.1998 – 8 Ca 580/97 – teilweise abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 800,– nebst 4 % Zinsen aus DM 800,– ab 20.10.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Forderung des Klägers, ihm die Jubiläumszuwendung nach § 39 Abs. 1 BAT-O in Höhe von DM 800,– und für die Zeit vom 01.09.97 bis 28.02.98 DM 16,– Zinsen zu zahlen.
Der Kläger ist am 20.10.1940 geboren. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung.
Wegen des Vorbringens und der Anträge der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 17.06.1998 – 8 Ca 580/97 – verwiesen (Bl. 43 – 54 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 816,– festgesetzt.
Gegen das dem beklagten Land am 20.07.1998 zugestellte Urteil hat es am 19.08.1998 Berufung eingelegt und diese mit am 17.09.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Arbeitsgericht rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass die Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen für die Zeit vor dem 01.01.1991 die maßgebliche Vorschrift für die Entscheidung dieses Falles sei. Es sei zwar zutreffend, dass der VEB Forstprojektierung … ein einem zentralen Staatsorgan (hier: dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR) und der Forstbetrieb … ein einem östlichen Staatsorgan (hier: dem Rat des Bezirkes …) nachgeordneter Betrieb gewesen sei, deren Aufgaben ein unter den BAT-O fallender Arbeitgeber ganz oder überwiegend übernommen habe. Dies sei jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Übergangsvorschrift Ziffer 3 die Anwendung des § 19 Abs. 1 Unterabs. 3 wegen Spezialität ausschließe. Beide Regelungen müssten im Zusammenhang gesehen werden. Die Regelung der Ziffer 3 der Übergangsvorschriften müsse nach Sinn und Zweck der Vorschrift im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 3 BAT-O so angewendet werden, dass die Beschäftigungszeiten auch bei Arbeitgebern, die nicht den Ziffern 1 oder 2 der Übergangsvorschriften unterfielen, anerkannt werden müssten, wenn nicht im Sinne von § 19 I Unterabs. 3 ein freiwilliger Arbeitgeberwechsel stattgefunden habe. Die Auffassung des Arbeitsgerichts würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der unter den BAT-O Beschäftigten gegenüber den BAT-Beschäftigten führen.
Wegen der weiteren Ausführungen des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 75 – 77 d.A.) verwiesen.
Das beklagte Land beantragt.
das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 17.06.1998 – Az.: 8 Ca 580/97 – wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, § 39 Abs. 1 BAT-O verweise hinsichtlich der Beschäftigungszeit auf § 19 BAT-O. Dieser enthalte Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 01.01.1991. Da es vorliegend um Zeiten ab dem 01.09.1957 gehe, seien diese Übergangsvorschriften anzuwenden. Aus Nr. 3 der Übergangsvorschriften ergebe sich, dass für die Anwendung des § 39 BAT-O auch die nicht unter die in Nr. 1 und 2 fallenden Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche ein Arbeitgeber, der unter den BAT-O fällt, ganz oder überwiegend übernommen hat, nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden, wenn nicht die Ausnahmeregelung der Ziffer 4 eingreife.
Vorliegend komme es daher auf den von dem Kläger vorgenommenen Arbeitgeberwechsel nicht an, da beide Dienststellen, bei denen er beschäftigt gewesen sei, unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden Arbeitgebern zuzuordnen seien. Ziffer 3 der Übergangsvorschriften stelle hinsichtlich der Jubiläumsdienstzeiten eine speziellere Norm für die vor dem 01.01.1991 liegenden Beschäftigungszeiten dar.
Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 85 – 88 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 17.06.1998 ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8, 54 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO).
II.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist nur hinsichtlich der geltend gemachten und ausgeurteilten Zinsen für die Zeit vom 01.09.1997 bis 28.02.1998 in Höhe von DM 16,– erfolgreich....