Verfahrensgang
ArbG Dessau (Urteil vom 29.09.1999; Aktenzeichen 7 Ca 156/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil desArbG Dessau von29.09.1999 – 7 Ca 156/99 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten Über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Der Beklagte betreibt als gemeinnütziger Verein in freier Trägerschaft 12 Kinderbetreuungseinrichtungen im Landkreis …, Die am 13.03.1969 geborene, verheiratete Klägerin war bei ihm seit dem 01.08.1988 als Erzieherin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 30 Stunden zu monatlich 2.500,00 DM brutto beschäftigt.
Im Februar 1999 beschloss der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt eine grundlegende Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kinderbetreuungsgesetz – KiBeG), die am 07.04.1999 verkündet wurde und am 31.08.1999 in Kraft trat. Danach sollte die finanzielle Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Sachsen-Anhalt, die im Vergleich mit den Übrigen Bundesländern einen Spitzenplatz einnahm, reduziert werden. Nach der alten Regelung wurde der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinderkrippen (0–3 Jahre). Kindergärten (3 Jahre bis zum Schuleintritt) und Hortbetreuung (Schuleintritt bis Abschluss Förderstufe) jährlich aufgrund eines durch Satzung der Landkreise und kreisfreien Städte zu beschließenden Bedarfs- und Entwicklungsplanes (im Folgenden: BEP) festgestellt. Der BEP war gemäß § 9 Abs. 3 KiBeG a.F. in 2 Zeitabschnitte zu unterteilen (01.08. – 31.12. sowie 01.01. bis 31.07. des Folgejahres) und hatte für diese Abschnitte jeweils die Zahl von Betreuungsplätzen anzusetzen, die dem jeweiligen Monat mit der voraussichtlichen Höchstbelegung entsprach. Entsprechend dieser Festlegung zahlte das Land Zuschüsse (zuletzt je im BEP ausgewiesenen Platz bei Ganztagsbetreuung etwa 531,00 DM für die Kinderkrippe, 393,00 DM für den Kindergarten und 122,00 DM für den Hort). Die tatsächliche Belegung der jeweiligen Höchstbelegungsmonate durfte die im BEP festgelegte Belegungszahl um bis zu 15 % unterschreiten, ohne dass sich der Anspruch auf die Zuschüsse verminderte (§ 17 Abs. 7 KiBeG a.F.). Für Teilzeitbetreuung fielen nur anteilige Zuschüsse an. Gemäß § 20 KiBeG a.F. hatte der Einrichtungsträger eine ausreichende Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte vorzuhalten, anderenfalls Rückforderungsansprüche drohten (§ 7 KiBe VO a.F. vom 19.02.1997). § 20 Abs. 3 KiBeG a.F. bestimmte die ausreichende Zahl der Fachkräfte pro im BEP ausgewiesenen Betreuungsplatz in der Kinderkrippe mit 0,2 Erzieherinnen, im Kindergarten mit 0,11 Erzieherinnen und im Hort 0,05 mit Erzieherinnen.
Die zum 01.08.1999 in Kraft getretene Neuregelung senkt in § 17 die pauschalen Landeszuschüsse stufenweise bis zum 01.01.2002 um über 30 % ab (für Krippe, Garten und Hort in der Endstufe auf 360,00 DM, 270,00 DM und 85,00 DM, vgl. § 17 Abs. 1 n.F.). Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse sind zudem nicht mehr die im BEP festgelegten Höchstbelegungszahlen, sondern die veränderliche Zahl der jeweils vereinbarungsgemäß „betreuten Kinder” (sogenanntes Spitzabrechnungsverfahren). Demzufolge entfällt auch die 15-prozentige Unterbelegungstoleranz. Eine Ganztagsbetreuung setzt gemäß § 13 Abs. 2 KiBeG ein mindestens 10-stündiges Betreuungsangebot je Betreuungstag voraus. Für Teilzeitbetreuung ist eine anteilige Kürzung des Zuschusses nicht mehr vorgesehen. Zur Bestimmung einer ausreichenden Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte legt § 20 Abs. 1 KiBeG fest, dass bei Ganztagsbetreuung „ein Anteil von 1 pädagogischen Fachkraft zu 6 betreuten Kindern im Krippenalter, zu 12 Kindern im Kindergartenalter und zu 25 Kindern im Hortalter” nicht unterschritten werden darf. Bei Teilzeitbetreuung ist der „Mindestpersonalschlüssel” entsprechend umzurechnen (§ 20 Abs. 1 Satz 5 KiBeG).
Im Februar 1999 beschloss der Landkreis … den BEP für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2000 gemäß der bis dahin geltenden Rechtslage (Bl. 79–99 der Bezugsakte 8 (5) Sa 983/99, im folgenden „BA”). Daraus ergab sich folgende Anzahl von Betreuungsplätzen in den Einrichtungen der Beklagten zum 01.08.1999:
Kinderkrippe ganztags |
201 |
Kinderkrippe halbtags |
45 |
Kindergarten ganztags |
347 |
Kindergarten halbtags |
121 |
Hort |
10 |
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gesamt |
724 |
(vgl. insoweit Schreiben des Landkreises … vom 12.03.1999 an die Träger von Kindertageseinrichtungen Bl. 100 BA sowie die Aufstellung Bl. 101 BA und den BEP Bl. 79–99 BA.
Der Beklagte beschäftigte zu diesem Zeitpunkt ca. 120 Erzieherinnen in seinen 12 Einrichtungen. Die wöchentliche Arbeitszeit war überwiegend auf ca. 30 Stunden reduziert. Umgerechnet in Vollzeitarbeitsverhältnisse (40 Stunden pro Woche) entsprach dies einem Personalbestand von 89.287 Vollzeitkräften (Erzieherinnen) zuzüglich 9.975 Vollzeitkräften (Leitung) (vgl. die vom Beklagten im Rechtsstreit vorgel...