Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Tariflohnklage eines mit der Wartung einer Schienenfräsmaschine beschäftigten Maschinisten
Leitsatz (redaktionell)
"Bedienung einer Maschine" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch deren Einsatz zu dem bestimmungsgemäßen Zweck und nicht die Vornahme von Wartungs- und Reparaturarbeiten; Wartungs- und Reparaturarbeiten sind vielmehr durch eigenständige Begriffe sprachlich definiert ("Instandhaltungstätigkeiten").
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; ETV-BBG VG 4 Stufe 4; ETV-BBG VG 3 Stufe 4
Verfahrensgang
ArbG Stendal (Entscheidung vom 11.07.2013; Aktenzeichen 1 Ca 39/13 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11.07.2013 - 1 Ca 39/13 E - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11.07.2013 - 1 Ca 39/13 E - teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Die Revision wird für den Kläger, soweit er mit dem Hauptantrag unterlegen ist, zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über tarifliche Vergütungsansprüche.
Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Nach den geltenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien hat er eine Arbeitsleistung als Maschinist zu erbringen.
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden kraft Organisationszugehörigkeit die zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft EVG abgeschlossenen (Haus-)Tarifverträge Anwendung.
Hierzu zählt der zum 01.11.2011 in Kraft getretene Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der D GmbH (im Folgenden: ETV BBG). Ebenfalls anwendbar auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist die Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung "Mitarbeiterführung" bei der D vom 24.08.2011, gültig ab 01.01.2012 (im Folgenden: Rahmen-KBV).
Die Tätigkeit des Klägers besteht darin, eine Schienenfräsmaschine (im Folgenden: SFM) zu warten und sie für den in den Nachtstunden erfolgenden Einsatz (Schienenschleifen) vorzubereiten. Dabei beträgt - unstreitig - der Anteil der Wartungs- und Vorbereitungsarbeiten 90 Prozent der Arbeitszeit des Klägers. Während der verbleibenden 10 Prozent seiner Arbeitszeit bewegt der Kläger die SFM zum Zwecke der Durchführung von Wartungsarbeiten im Abstellbereich. Die Schleifarbeiten als solche werden - unstreitig - nicht von dem Kläger, sondern von anderen Mitarbeitern der Beklagten ausschließlich während der Nachtstunden durchgeführt.
Die Beklagte vergütet den Kläger für diese Tätigkeit nach Maßgabe der Vergütungsgruppe (VG) 4, (Erfahrungs-)Stufe 4 ETV BBG.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei korrekterweise nach Maßgabe der Vergütungsgruppe 3, Stufe 4 (im Folgenden: VG 3.4) des ETV BBG zu vergüten. Einschlägig für seine Tätigkeit sei die im Vergütungsgruppenverzeichnis 1 zum ETV BBG (im Folgenden: VGV 1) unter Abschnitt IV, Vergütungsgruppe 3 ausgebrachte Tätigkeit als "Maschinenbediener 3":
Selbständiges Bedienen von Hochleistungsgroßbaumaschinen, z. B. Stopf- und Fräsmaschinen, Umbauzügen (inkl. Portalkran SUM), Reinigungsmaschinen und/oder Maschinenbedienung mit Streckenfahrten.
Nach seiner Auffassung sei der Tarifbegriff "Bedienen" nicht auf das Führen der SFM während des Schienenschleifens beschränkt, sondern erfasse auch die von ihm überwiegend ausgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten.
Jedenfalls - so hat der Kläger hilfsweise geltend gemacht - sei die von ihm ausgeübte Tätigkeit nach Maßgabe der Vergütungsgruppe 4, Leistungsbereich Obergrenze der Entgelttabelle Vergütungsgruppenverzeichnis 1 (Anlage 1 zum ETV BBG) - im Folgenden: VG 4.LB-O ETV BBG zu vergüten. Die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erfülle die Kriterien für eine Einstufung in den oberen Leistungsbereich. Er habe, so hat der Kläger behauptet, seine Arbeit stets ohne Fehl und Tadel ausgeübt. Im Übrigen ergebe sich die Erfüllung der vorgenannten Leistungskriterien aus dem Inhalt des von der Beklagten unter dem Datum 29.08.2012 erstellten Zwischenzeugnisses (Bl. 14, 15 d. A.).
Dem Anspruch auf Vergütung aus dem Leistungsbereich stehe - so hat der Kläger weiter gemeint - nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien im ETV BBG keinerlei Leistungskriterien für die Erfüllung dieser Vergütungsstufe festgelegt haben. Es hätte vielmehr der Beklagten oblegen, eigenständig Leistungskriterien zu definieren. Da sie dieses pflichtwidrig unterlassen habe, ergebe sich der Anspruch auf die begehrte Vergütung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
Die sich ergebenden Vergütungsdifferenzen zwischen der VG 4.4 und VG 3.4 ETV BBG hat der Kläger - rechnerisch unstreitig - für den Zeitraum 01.11.2011 bis 31.12.2012 mit 2.443,20 Euro brutto beziffert. Den hilfsweise verfolgten Anspruch auf VG 4.LB-O ETV BBG berechnet der Kläger für den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.11.2012 mit - r...