Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 26.01.2000; Aktenzeichen 1 Ca 361/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen 6 AZR 207/01)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 26.01.2000 – 1 Ca 361/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Klägerin ab dem Schuljahr 1999/2000 eine Altersermäßigung gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt von zwei Stunden – bezogen auf die Regelstundenzahl – zusteht.

Das beklagte Land hat die Kosten seiner Berufung zu tragen.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang die als Lehrerin beschäftigte Klägerin Altersermäßigung gemäß § 5 der Arbeitszeitverordnung für die Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Sachsen-Anhalt (im Folgenden: ArbZVO-Lehrer).

Die am … 1943 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin im Landkreis Wittenberg auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.11.1991 (Bl. 4 d.A.) als vollbeschäftigte Angestellte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) –, die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I l BAT-O) kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.

Die Klägerin wird von dem beklagten Land im Schuljahr 1999/2000 mit einer wöchentlichen Regelstundenzahl von 21,5 Unterrichtsstunden beschäftigt.

Mit ihrer am 18.11.1999 bei dem Arbeitsgericht Dessau eingegangenen und dem beklagten Land am 23.11.1999 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihre Regelstundenarbeitszeit im Schuljahr 1999/2000 wöchentlich nur 20,5 Unterrichtsstunden beträgt. Sie meint, die Reduzierung ihrer wöchentlichen Unterrichtsstunden ergebe sich aus der Verordnung für die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (ArbZVO-Lehrer) sowie aus dem Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (ArbeitsplatzsicherungTV Schulen LSA).

Die vorgenannten Regelungen haben – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung – folgenden Inhalt:

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehrer)

§ 3

Regelstundenzahl

(1) Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an

1. Grundschulen

27 Unterrichtsstunden

§ 4

Unterrichtsverpflichtung, Unterrichtsseinsatz

(1) Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus der Regelstundenzahl abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen.

§ 5

Altersermäßigung

(1) Die Regelstundenzahl der Lehrkräfte wird nach Vollendung des 55. Lebensjahres im darauffolgenden Schulhalbjahr um zwei Unterrichtsstunden ermäßigt.

(2) Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr als zwei Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, wird die Altersermäßigung zur Hälfte gewährt.

(3) Lehrkräfte, die auf Grund von Anrechnungen weniger als die Hälfte der Regelstundenzahl erteilen, erhalten keine Altersermäßigung.

Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts

(ArbeitsplatzsicherungTV Schulen LSA).

§ 1

Geltungsbereich

(1) Der Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden vollbeschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2

Durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, Kündigungsschutz

(1) Zur Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten wird die regelmäßige Arbeitszeit vom 01.08.1997 bis zum 31.07.2003 für die in § 1 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer

  1. an Grundschulen auf 81 v. H.
  2. an den übrigen allgemeinbildenden Schulen auf 87 v.H.

herabgesetzt (durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit).

§ 3

Bedarfsbedingte regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 kann nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs auf Anordnung des Arbeitgebers bis zur Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft ohne Anwendung dieses Tarifvertrages überschritten oder bis zu 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten ohne Anwendung dieses Tarifvertrages unterschritten werden.

Protokollerklärung

(6) Die v. H.-Sätze in § 2 Abs. 1 beziehen sich auf die Regelstundenzahl in § 3 der ArbZVO-Lehrer. Der Arbeitgeber beabsichtigt nicht, während der Laufzeit des Tarifvertrages die Regelstundenzahl zu erhöhen.

Mit Runderlass des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.07.1999 wurde die bedarfsbedingte Arbeitszeit der Lehrkräfte an Grundschulen im Landkreis Wittenberg auf der Grundlage des § 3 Arbeitsplatz...

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