Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung. Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers wegen drohenden Verrats von Geschäftsgeheimnissen und Werbung mit demselben durch Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber hat einen Unterlassungsanspruch gegen einen Arbeitnehmer, der gegenüber Kunden die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen angekündigt hat, was ihm arbeitsvertraglich auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagt ist.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, §§ 1004, 611
Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 2 Ca 2941/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Halle vom11.12.2003 – 2 Ca 2941/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer möglichen Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin.
Der Beklagte war seit 01.08.1999, zuletzt als Leiter der Hauptabteilung „Anzeigen”, aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.04.1999 (Bl. 7, 8 d.A.) für die Klägerin tätig. Die Klägerin kündigte – u.a. – das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 23.12.2002 außerordentlich. Gegen diese, sowie auch von der Klägerin weiterhin ausgesprochenen Folgekündigungen, hat der Beklagte Kündigungsschutzklage erhoben.
Nach seinem tatsächlichen Ausscheiden bei der Klägerin nahm der Beklagte eine selbstständige Tätigkeit als Medienoptimierer auf und wandte sich unter der Firmenbezeichnung … mit Schreiben vom 17.07.2003 (Bl. 9 d.A.) an Anzeigenkunden der Klägerin. Dem Schreiben kommt der folgende Inhalt zu:
Sehr geehrter Herr Kr.,
diese Überschrift ist durchaus ernst gemeint und aktuell von besonderer Bedeutung. Die Eigenkosten der Tageszeitungen für das Verarbeiten und Einlegen Ihrer Prospekte in die Zeitung betragen je Tausend Exemplare nur ca. 25 EUR, unabhängig von Gewicht und Format. Vergleichen Sie dies mit Ihren Konditionen für Prospektbeilagen und Sie werden bestätigen:
K. zahlt zu viel für Werbung.
Die Konditionen für Zeitungswerbung liegen nicht nur bei K. deutlich über dem für die Verlage akzeptablen Niveau. Hier ist noch Spielraum, um – ohne Abstriche in der Qualität – für Anzeigen und Prospektbeilagen erhebliche Kostenreduzierungen zu erreichen.
Voraussetzung für optimale Konditionen sind die intime Kenntnis der Verhandlungsweise und Kalkulation der Zeitungsverlage sowie die konsequente konzeptionelle Ausrichtung der bevorstehenden Konditionsverhandlungen. Das realistische Ziel ist die Beibehaltung Ihrer Mediaplanung zu reduzierten Konditionen.
Den konzeptionellen Ansatz für die Optimierung der K.-Konditionen präsentiere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.
„Mit freundlichen Grüßen
S. M.
PS: Ich biete Ihnen die Erfahrung von mehr als 10 Jahren im Anzeigengeschäft verschiedener führender Tageszeitungen und verhandelte als Anzeigenleiter für die M. Z. unter anderem die Konditionen mit K..”
Der Beklagte hat in der Folgezeit, nachdem die Klägerin eine Unterlassungsverfügung erwirkt hatte, diese Tätigkeit wegen der erwirkten einstweiligen Verfügung wieder aufgegeben. Er hat zwischenzeitlich seinen Wohnsitz nach M. verlegt und ist nunmehr an der Universität L. im Bereich „Medien” wissenschaftlich tätig.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe mit dem vorgenannten Schreiben gegen die ihn nach den allgemeinen Grundsätzen und aus § 8 des Arbeitsvertrages treffende (nach)vertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verstoßen. Zumindest lasse sich dem Schreiben entnehmen, dass ein derartiger Verstoß drohe.
Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von 20.000,00 EUR zu untersagen, Geschäftsgeheimnisse der Klägerin, insbesondere Informationen zur Kalkulation der Anzeigen- und Prospektbeilagen, zugänglich zu machen, mitzuteilen oder das sich hieraus ergebende interne Preisgefüge im Ganzen oder als einzelne Positionen mitzuteilen oder zugänglich zu machen oder mit einer oder mehrerer der vorgenannten Tätigkeiten zu werben, insbesondere in der aus der Anlage zur Klageschrift vom 28.08.2003 (Blatt 9 d.A.) ersichtlichen Form.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Schreiben vom 17.07.2003 sei ein Verstoß gegen die von ihm grundsätzlich akzeptierte Pflicht zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht zu entnehmen. Die dort genannten Beträge von EUR 25,– seien nicht die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Kosten für das Anzeigengeschäft. Mit dem vorgenannten Schreiben habe der Beklagte lediglich in rechtlich zulässiger Weise seine Dienste unter Hinweis auf die – unstreitig vorhandenen – umfangreichen Erfahrungen im Bereich der Medienoptimierung angeboten.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2003 den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurte...