Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch zu der Voraussetzung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Zusatzversorgung nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein „vorzeitiges Ausscheiden” eines Arbeitnehmers im Sinne von § 17 Abs. 2 des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG liegt nicht in einem Wechsel des Arbeitgebers aus Anlass eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB, denn das Arbeitsverhältnis wird dann nicht insgesamt beendet; vielmehr besteht es zu einem anderen Arbeitgeber fort.

 

Normenkette

TVG § 1; BetrAVG § 4a; Zusatzversorgungstarifvertrag DB AG § 17; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Halberstadt (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen 5 Ca 195/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.05.2007; Aktenzeichen 3 AZR 834/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 22.06.2004 – 5 Ca 195/04 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Auskunft darüber, ob die Voraussetzung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Zusatzversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe der Kläger eine Leistung nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der … bei Erreichen des 65. Lebensjahres beanspruchen kann.

Der am 28. März 1966 geborene Kläger war bis zum 31. Juli 2003 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging durch Betriebsübergang mit Wirkung vom 01.08.2003 auf die Firma … über. Hierüber informierten die Beklagte und die Firma … den Kläger mit Schreiben vom 31.07.2003 (vgl. Bl. 74 ff d. A.). Der Auskunftsanspruch wird gegenüber dem vorherigen Arbeitgeber – der … – geltend gemacht.

In dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten galt der Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der … (im Folgenden: Zusatzversorgungstarifvertrag …, vgl. Bl. 24 ff d. A.), der in § 17 Abs. 1 und 2 folgende Regelung enthielt:

Ӥ 17

Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Endet das Arbeitsverhältnis mit der … vorzeitig, ohne dass die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente (§ 9), eine Altersrente/Altersrente nach Altersteilzeit (§ 10), eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 11) oder eine Vorruhestandsrente (§ 12) erfüllt sind, wird die nach dem BetrAVG vorgesehene Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wie folgt berücksichtigt:

  1. Als ohne das vorherige Ausscheiden zustehende Leistung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG wird die fiktive Leistung zugrunde gelegt, die ein bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beziehungsweise bis zum Eintritt eines vorzeitigen Versorgungsfalls – abgesehen von § 10 – in einem Arbeitsverhältnis mit der … verbliebener Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt Regelaltersrente nach § 9 in Anspruch genommen hätte. § 15 findet keine Berücksichtigung.
  2. Als Betriebszugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG wird ausschließlich die Betriebszugehörigkeit zur … berücksichtigt.

(2) Dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer wird schriftlich mitgeteilt,

  1. ob die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Zusatzversorgung erfüllt sind

    und

  2. in welcher Höhe eine Leistung nach diesem Tarifvertrag bei Erreichen des 65. Lebensjahres beansprucht werden kann.”

Bei der Firma … gilt der „Tarifvertrag zur Einführung des Haustarifvertrages für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die … übergegangen sind (vgl. Bl. 83 f d. A., § 1 dieses Tarifvertrages) § 6 des … lautet wie folgt:

Ӥ 6

Altersversorgung

(1) Der Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der (ZVersTV) gilt mit der Maßgabe, dass er zum Betriebsübergang ohne Nachwirkung endet.

(2) Die bis zu diesem Zeitpunkt von den Arbeitnehmern erworbenen Anwartschaften bleiben bestehen. Die sich aus den unverfallbaren Anwartschaften ergebende Verpflichtung, bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen zu gewähren, werden von einem Unternehmen der Kredit- oder Versicherungswirtschaft unter für die … befreiender Wirkung übernommen. Einer Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer bedarf es nicht. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis teilt die … dem Arbeitnehmer die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaften mit.

(3) Das Unternehmen verpflichtet sich, bis spätestens 6 Monate nach Betriebsübergang den Arbeitnehmern schriftlich mitzuteilen, welches Unternehmen mit der Umsetzung der Regelung nach Absatz 2 beauftragt wurde.”

Nach § 7 Abs. 3 des … gilt folgendes:

Ӥ 7

Gültigkeit und Dauer, Außerkrafttreten von Tarifverträgen

(3) Alle für die von der … zur … übergehenden Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifregelungen der werden aufgehoben und treten mit dem Betriebsübergang ohne Nachwirkung außer ...

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