Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem HRG
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 09.03.2000; Aktenzeichen 9 Ca 299/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 9. März 2000 – 9 Ca 299/00 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung.
Der am 3. März 1966 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1994 aufgrund mehrerer befristeter Verträge an der Medizinischen Fakultät der … Universität M. beklagten Landes als Assistenzarzt tätig. Er befindet sich in der Facharztausbildung für den Bereich diagnostische Radiologie. Die Tätigkeit des Klägers ist in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert. Das monatliche Entgelt beläuft sich auf 7.794,00 DM brutto.
Nach der Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag vom 1. September 1994 war dieser Vertrag nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG bis zum 31. August 1998 befristet. Diesen Inhalt legten die Parteien auch dem Änderungsvertrag vom 13. Juli 1998 für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1999 zugrunde. In diesem Vertrag heißt es: „Grund für die erneute Befristung § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG (Aus-, Fort- oder Weiterbildung; Facharztausbildung)”. Zu diesem Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien am 13. Juli 1998 folgende Nebenabrede:
„Wird die Facharztanerkennung vor Ablauf der vereinbarten Höchstbefristung (31.12.1999) erworben, endet das Arbeitsverhältnis bereits mit Schluß des Kalendervierteljahres, dessen Schluß mindestens 6 Wochen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Facharztanerkennung liegt. Der/Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den Abschluß der Weiterbildung unverzüglich anzuzeigen.”
Für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 haben die Parteien am 21. Dezember 1999 einen weiteren Änderungsvertrag unterzeichnet. Er enthält als „Grund für die erneute Befristung: § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG (Aus-, Fort- oder Weiterbildung; Facharztausbildung)”. Diesen Vertrag stellte der Kläger am 27. Dezember 1999 unter folgenden Vorbehalt:
„Die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 21.12.99, geschlossen zwischen (…), geschieht unter dem Vorbehalt einer dem Arbeitnehmer angebotenen weiteren Vertragslaufzeit wie im Schreiben von Herrn Prof. Dr. W. D. Direktor der Klinik für Diagnostische Radiologie vom 23.11.1999 an den Leiter des Dezernates Personal, Herrn H. P., zum Ausdruck gebracht.”
Der zuständige Personaldezernent der Medizinischen Fakultät der … Universität teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 mit, dass „seine jetzige eingeschränkte Vertragsunterzeichnung nicht akzeptiert wird”. Er stellte dem Kläger anheim, „von dem von ihm am 27. Dezember 1999 unterzeichneten Änderungsvertrag zurückzutreten, wenn er mit den Vertragsbedingungen nicht einverstanden ist”, und wies ihn daraufhin, dass davon ausgegangen wird, dass, „sollte er seine Arbeit entsprechend des in Rede stehenden Vertrages am 1. Januar 2000 fortsetzen, er den Änderungsvertrag uneingeschränkt akzeptiert”. Der Kläger führte seine Tätigkeit ab 1. Januar 2000 ohne jede Erklärung weiter aus.
Mit seiner am 21. Januar 2000 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingereichten Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1999 gewandt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der zum Änderungsvertrag vom 21. Dezember 1999 erklärte Vorbehalt lasse die Kontrolle des bis zum 31. Dezember 1999 befristet gewesenen Vertrages trotz der Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu. Die Befristung zum 31. Dezember 1999 sei unwirksam, da die nach § 57 c Abs. 4 HRG mögliche Verlängerung über den in § 57 c Abs. 2 HRG vorgesehenen Fünfjahreszeitraum hinaus nur zulässig sei, wenn die ersten befristeten Verträge nicht für eine längere Zeit als insgesamt fünf Jahre abgeschlossen seien. Das treffe vorliegend nicht zu, da mit dem zum 31. Dezember 1999 befristeten Vertrag der vorgesehene Fünfjahreszeitraum, der am 31. August 1999 abgelaufen wäre, überschritten worden sei, ohne die zunächst allein zulässige Höchstbefristungsdauer ausgeschöpft zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 13.07.1998 zum 31.12.1999 unwirksam ist und der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit steht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, der Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages zum 31. Dezember 1999 könne nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Kläger den Folgevertrag vom 21. Dezember 1999 nicht unter den Vorbehalt gestellt habe, dass nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Außerdem habe für die Befristung bis zum 31. Dezember 1999 ein sachlicher Grund vorgelegen. Denn nach d...