Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 22.04.1994; Aktenzeichen 10 Ca 416/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil desArbG Halle vom22.04.1994 – 10 Ca 416/93 – wird auf Kosten des Landes zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrates gemäß §§ 67 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (PersVG LSA).
Die Klägerin ist seit dem 14.06.1993 als Bürokraft im Schulaufsichtsamt … bei dem beklagten Land beschäftigt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 14.06.1993 war eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart.
Das beklagte Land beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zu kündigen. Zuständig für Personalentscheidungen, die Angestellte der Schulaufsichtsämter betreffen, ist das Regierungspräsidium. Mit Schreiben vom 22.10.1993 an den Bezirkspersonalrat bat der Leiter des Dezernates Lehrerpersonalien beim Regierungspräsidium …, Oberregierungsrat …, um Zustimmung zur Kündigung. Das Schreiben, auf das im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 16 d.A.) ging beim Bezirkspersonalrat am 22.11.1993 ein. Am gleichen Tag fand eine Sitzung des Bezirkspersonalrates statt. Mit dem aufgestempelten Vermerk „zugestimmt” leitete der Bezirkspersonalrat das Schreiben an die Personalabteilung zurück. Der Vermerk trägt die Unterschrift des stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates, der an diesem Tage den abwesenden Vorsitzenden vertrat. Er gehört der Gruppe der Arbeiter an.
Mit Schreiben vom 22.11.1993, der Klägerin zugegangen am 24.11.1993, kündigte das beklagte Land, vertreten durch Oberregierungsrat …, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.12.1993 (Bl. 2 d.A.).
Mit ihrer am 10.12.1993 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung und rügt die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates. Es sei bereits nicht ersichtlich, daß die Dienststellenleitung bei Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 7 PersVG LSA ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.
Ein Verhinderungsfall des Regierungspräsidenten, der auch für die Vertretung der Dienststellenleitung gemäß § 7 Abs. 2 PersVG LSA Voraussetzung sei, liege nicht vor. Eine ausdrückliche Zustimmung der Personalvertretung zum Tätigwerden eines sonstigen Vertreters gemäß § 7 Abs. 3 PersVG LSA fehle ebenso wie dessen Entscheidungsbefugnis in der Sache. Die Zustimmung des Personalrates sei nicht vor Ausspruch der Kündigung erklärt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 22.11.1993 nicht beendet worden ist.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, daß die Zustimmung des Personalrates vor Absendung des Kündigungsschreibens in der Personalabteilung eingegangen sei (Schriftsatz vom 27.01.1994 Bl. 12 – 13 d.A.). Das Land hat weiter die Auffassung vertreten, daß in der Zustimmung des Bezirkspersonalrates zugleich auch die Zustimmung zur Vertretung der Dienststellenleitung durch Oberregierungsrat … gelegen habe.
Durch Urteil vom 22.04.1994 hat das Arbeitsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß das Land für den Zugang der Stellungnahme des Bezirkspersonalrates vor Ausspruch der Kündigung keinen Beweis angetreten habe.
Eine abschließende Stellungnahme vor Ausspruch der Kündigung sei jedoch erforderlich, da das beklagte Land die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 PersVG LSA eingeräumte Frist zur Stellungnahme spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen vor dem Ausspruch der Kündigung nicht abgewartet habe. Wegen seines weiteren Inhalts wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 26 – 32 d.A.).
Gegen das ihm am 24.06.1994 zugestellte Urteil hat das Land mit einem am 18.07.1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 15.08.1994 begründet. Zur Anhörung der Personal Vertretung trägt es unter Beweisantritt vor, daß die Zustimmung des Bezirkspersonalrates vor endgültiger Entschließung zur Kündigung bei der Dienststelle eingegangen sei. Es habe sich aus Sicht des beklagten Landes um eine abschließende Erklärung gehandelt. Auch komme es nicht darauf an, daß die Erklärung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates und damit einem Mitglied der Arbeitergruppe unterzeichnet gewesen sei. Denn gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA bedürfe es vor Ausspruch einer Kündigung während der Probezeit nur der Anhörung der Personalvertretung. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 PersVG LSA sei zudem nur eine außerordentliche, nicht aber eine ordentliche Kündigung unwirksam, die ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochen wurde. Zur ordnungsgemäßen Einleitung des Anhörungsverfahrens verweist das beklagte Land auf die Erklärung des Regierungspräsidenten vom 08.11.1994, wonach Oberregierungsrat … seit Anfang 1993 unter anderem für die Personalangelegenheiten des nichtlehrende...