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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.05.2020 - 8 Sa 254/17 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichlauf des Entgelts und der Beförderung bei beamteten und angestellten Lehrkräften. Höhergruppierung einer Lehrkraft nach Wahrnehmung des Funktionsamts und erfolgreicher Erprobungszeit. Sprungbeförderung nur ausnahmsweise nach den Vorgaben der Laufbahnverordnung. Keine Verlängerung der gesetzlich geregelten Beförderungswartezeit durch Kabinettsbeschluss der Landesregierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine angestellte Lehrkraft ist nach Maßgabe der für eine vergleichbare beamtete Lehrkraft geltenden Bestimmungen für eine Beförderung höherzugruppieren.

2. Allein die Wahrnehmung des Funktionsamtes ist für die Höhergruppierung nicht ausreichend.

3. Auch die bereits im Funktionsamt tätige Lehrkraft hat vor der Höhergruppierung eine Erprobungszeit erfolgreich zu absolvieren

4. Eine Sprungbeförderung ist ausgeschlossen, es sei denn die Laufbahnverordnung bestimmt eine Ausnahme von dem Grundsatz des Durchlaufens der Ämter.

5. Der Kabinettsbeschluss der Landesregierung aus dem Jahr 1995 kann die im zeitlich nachfolgenden Landesbeamtengesetz LSA geregelte Beförderungswartezeit nicht wirksam verlängern.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung für Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder Angestelltenstatus stehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten und nach ihren fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen mit den Beamten gleichartigen Lehrkräfte sollen ein der Beamtenbesoldung annähernd gleiches Entgelt erhalten. Das ist sachgerecht, weil angestellte und beamtete Lehrkräfte oft nebeneinander an derselben Schule und zumeist unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind. Dieser Gleichlauf bezieht sich nicht nur auf die Entgelthöhe, sondern auch auf die Voraus...

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