Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzrente

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 24.01.1997; Aktenzeichen 11 Ca 545/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen 3 AZR 106/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 24. Januar 1997 – 11 Ca 543/96 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der am 25. August 1993 eine „Verbindliche Erklärung” unterzeichnete, nach dem 31. Dezember 1991 Anspruch auf die Zahlung einer Zusatzrente nach der „Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben” vom 9. März 1954 (GBl. DDR I 1954 Nr. 30, S. 301; nachfolgend: Anordnung 54) hat.

Der am 16. August 1907 geborene Kläger war mehr als zwanzig Jahre bei den Rschtsvorgängern der Beklagten, dem VEB F.W. und der F. W. AG, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete im Jahre 1972 mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers. Bis zum 31. Dezember 1991 zahlte die F. W. AG dem Kläger nach der Anordnung 54 eins monatliche Zusatzrente in Höhe von – seit dem 1. Juli 1990 – DM 37.00. Mit Ablauf des Jahres 1991 wurde die Zahlung dieser Zusatzrente eingestellt. Wie etwa 2.900 weiteren ehemaligen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Rechtsvorgängerin der Beklagten war dem Kläger zuvor ein Informationsschreiben mit folgendem Wortlaut zugegangen:

„Am 31.12.1991 verliert die „AO über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben” vom 09.03.1954 nach dem Einigungsvertrag vom 31.08.1990 ihre Gültigkeit.

Durch diese Regelung ist die Filmfabrik Wolfen AG verpflichtet, die Zahlung der Werkzusatzrente für Sie ab 01. Januar 1992 einzustellen.

Wir bitten um Ihr Verständnis für die Durchführung der gesetzlichen Maßnahme …”

Der Kläger nahm die Zahlungseinstellung hin.

In der Folgezeit teilte die Wolfener V. AG, Rechtsvorgängerin der Beklagten, unter anderem auch dem Kläger mit Schreiben vom Mai 1993 mit, die Zusatzrente sei laut Einigungsvertrag mit dem 31.12.1991 ersatzlos weggefallen. Es sei aber zwischen der IG Chemie, Papier, Keramik und der Treuhandanstalt eine Vereinbarung zur Zahlung eines Ausgleichs für den Wegfall dieser Zusatzrente abgeschlossen worden. Wie hoch diese Zahlung sein werde, könne noch nicht mitgeteilt werden. Zugleich ersuchte die Beklagte den Kläger um die Bestätigung seiner persönlichen Angaben.

Am 16. Juli 1993 schlössen der Vorstand und der Betriebsrat der W. Ver-… AG als Nachtrag zum Sozialplan vom 8. März 1993 eine Betriebs Vereinbarung mit der Bezeichnung „Betriebsvereinbarung über die Behandlung der Zusatzrenten nach der Anordnung 1954” ab. Wegen der Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung und ihrer Anlagen wird auf Blatt 142 bis 148 der Akte verwiesen.

Im August 1993 erhielt der Kläger von der W. V. AG ein Schreiben, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

„… Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 25.05.1993 im Zusammenhang mit der (Chemie) Zusatzrente möchten wir Sie über den derzeitigen Bearbeitungsstand und weitere notwendige Aktivitäten informieren.

Uns liegt zwischenzeitlich die Richtlinie der Treuhandanstalt zur Zusatzrente gemäß Anordnung 1954 vor. Entsprechend der darin formulierten Prämissen haben wir eine Betriebsvereinbarung formuliert, die noch der Zustimmung durch die Treuhandanstalt bedarf. Für Sie würde sich die Berechnung der einmaligen Kapitalleistung nach der Formel

Grundbetrag (DM 500,00)+ (Faktor × altersabhängiger Zusatzbetrag (DM …)

errechnen. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, daß der Faktor auch kleiner als 1 sein kann. Eine genauere Aussage zur Höhe der Kapitalleistung können wir derzeit jedoch aufgrund der Zuwendungsmodalitäten der Treuhandanstalt nicht treffen.

Die Richtlinie der Treuhandanstalt schreibt als zwingende Voraussetzung für die Zuführung der Mittel die Geltendmachung der individuellen Ansprüche jedes „Begünstigten” vor. Diese müssen durch die Rücksendung einer „verbindlichen Erklärung”, die wir diesem Schreiben als Anlage beigefügt haben, beantragt werden.

Wir bitten Sie, diese „verbindliche Erklärung” umgehend zurückzusenden, weil die Beantragung der Mittel gegenüber der Treuhand davon abhängig ist.

Drei Monate nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung, deren Abschluß unmittelbar bevorsteht und spätestens bis zum 31.07.1993 erfolgt, können keine Ansprüche mehr aus dieser Betriebsvereinbarung geltend gemacht werden (Ausschlußfrist).

…”

Am 25. August 1993 unterzeichnete der Kläger die diesem Schreiben als Anlage beigefügte vor formulierte „Verbindliche Erklärung” (Bl. 140 d.A.):

„Verbindliche Erklärung

Im Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung der WVV AG Ober die Behandlung der Zusatzrenten nach der Anordnung 1954 bzw. nach einer etwaigen Folgeregelung

Der Unterzeichner erkennt an, daß mit Erhalt der Leistungen aus der Betriebsvereinbarung über die Behandlung der Zusatzrenten na...

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