Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 28.07.1994; Aktenzeichen 4 Ca 2090/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.1997; Aktenzeichen 6 AZR 772/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Magdeburg vom 28.07.1994 – 4 Ca 2090/94 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Zeit von 01.11.1979 bis zum 06.05.1984 sowie ab den 27.02.1989 der Klägerin als Beschäftigungszeit i. S.v. §19 BAT-O anzurechnen ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Klägerin zu 3/4 und von der Beklagten zu 1/4 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die tarifgebundenen Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß § 19 BAT-O.

Die am 11.07.1956 geborene Klägerin war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10.08.1978 (Bl. 7–8 d.A.) bei dem damaligen Rat des Kreises … Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, ab dem 01.09.1978 als Krippenhelferin beschäftigt. Sie wurde in verschiedenen Kindereinrichtungen des Kreises … eingesetzt, unter anderem auch in Einrichtungen auf dem Gebiet der kreisangehörigen beklagten Stadt in der Zeit vom 01.11.1979 bis zum 06.05.1984 sowie seit dem 27.02.1989. Durch Überleitungsvertrag vom 28.10.1987 wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.01.1988 auf die Krippenvereinigung des Kreises … übertragen. Bei der Krippenvereinigung handelte es sich um eine rechtsfähige nachgeordnete Einrichtung des Rates des Kreises …. Die Beklagte übernahm spätestens im Jahre 1991 die Leitung der auf ihrem Gebiet gelegenen Kindereinrichtungen. Unter dem 28.06.1991 schlössen die Parteien einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages” vom 10.08.1978. Danach war die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.1991 als vollbeschäftigte Angestellte in der Vergütungsgruppe VI b BAT-O beschäftigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Änderungsvertrag Bezug genommen (Bl. 5–6 d.A.).

Die Beklagte setzte den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin gemäß § 19 BAT-O auf den 27.02.1989 fest. Die Klägerin widersprach dem unter Hinweis auf ihre Beschäftigungszeit beim Rat des Kreises und der Krippenvereinigung seit dem 10.08.1978.

Mit ihrer am 28.04.1994 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin die Anrechnung ihrer seit dem 01.09.1978 beim Rat des Kreises und seiner Krippenvereinigung zurückgelegten Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT-O weiter. Sie hat behauptet, daß die Beklagte die auf ihrem Gebiet gelegenen Kindereinrichtungen erst im Jahre 1991 vom Landkreis … übernommen habe. Demzufolge seien gemäß § 19 Abs. 2 BAT-O die bei der früheren Dienststelle zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeiten anzurechnen.

Denn im Jahre 1991 habe – dies ist unstreitig – der Landkreis … ebenfalls den BAT-O angewendet. Der Landkreis bilde eine einheitliche Dienststelle, so daß ihre gesamte dort geleistete Beschäftigungszeit anrechnungsfähig sei und nicht lediglich die Zeit, die sie bei der übernommenen Kindereinrichtung verbracht habe. Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, daß die Kindereinrichtungen im Wege des Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB vom Landkreis auf die Beklagte übergegangen seien. Auch aus diesem Grunde sei die beim Betriebsveräußerer zurückgelegte Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beschäftigungszeit i.S.d. § 19 BAT-O im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit dem 01.09.1978 beginnt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß sie nur die Beschäftigungszeiten anzurechnen habe, soweit sie in den von ihr übernommenen Einrichtungen verbracht worden seien. Denn nur insoweit habe sie Aufgaben vom Kreis übernommen. Insbesondere liege eine Rechtsnachfolge oder ein Betriebsübergang nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.07.1994, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (Bl. 48–56 d.A.) der Klage in vollem Umfang entsprochen, da die früheren Beschäftigungszeiten gemäß § 19 Abs. 2 BAT-O anzurechnen seien.

Gegen das ihr am 31.08.1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 30.09.1994 beim LAG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie bestreitet erstmals, die Kindereinrichtungen erst im Jahre 1991 vom Landkreis übernommen zu haben. Vielmehr sei dies bereits in der Zeit vor dem 30.09.1990 erfolgt. Im übrigen sei die Beklagte ohnehin Eigentümerin der Einrichtung gewesen. Ein Betriebsübergang i. S.v. § 613 a BGB habe nicht stattgefunden. Allerdings erkenne sie auch die früheren Beschäftigungszeiten der Klägerin an, soweit sie in Einrichtungen auf dem Gebiet der Beklagten erbracht worden seien.

Die zunächst auf volle Abweisung der Klage zielende Berufung hat die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung im Einverständnis mit der Klägerin teilweise zurückgenommen; sie beantragt noch,

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.07.1994 – 4 Ca 2090/94 – teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin Beschäftig...

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