Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 12.01.1995; Aktenzeichen 6 Ca 3583/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen 6 AZR 458/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Halle vom12.01.95 – 6 Ca 3583/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von unentgeltlichen Beförderungsleistungen für den Kläger und seine Angehörigen durch die Deutsche Bahn AG.

Der Kläger war seit 01.09.1979 zunächst als Justitiar, sodann als Fachdirektor Beschaffung und Absatz und schließlich als Abteilungsleiter Personal und Soziales bei der ehemaligen Deutschen Reichsbahn (DR), Gleisbaubetrieb Naumburg beschäftigt. Nachdem die DR per 29.12.1993 eine Hauptabteilung Eisenbahn-Bundesamt in der Reichsbahndirektion Halle eingerichtet hatte, wurde der Kläger aufgrund seiner Bewerbung zum 30.12.1993 in diese Abteilung versetzt. Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn/Deutschen Reichsbahn errichtete die Beklagte mit Wirkung zum 01.01.1994 das Eisenbahnbundesamt (EBA) als selbständige Bundesoberbehörde u. a. mit einer Außenstelle in Halle. Die Aufgaben dieser Bundesoberbehörde bestehen im wesentlichen in der Aufsicht über die Deutsche Bahn AG und in der Genehmigung von verkehrstechnischen Vorhaben. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur DR ging gem. Art. 3 § 2 Abs. 4 u. 6 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes auf die Beklagte über.

Die DR gewährte dem Kläger und seinen Angehörigen Fahrvergünstigungen sowohl für die Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen in ihrem Netz als auch für Fahrten im Streckennetz ausländischer Bahnen. Die Beklagte gewährt hingegen dem Kläger lediglich befristet bis zum 31.12.1996 eine Freifahrtberechtigung für die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort („Jobticket”). In dem entsprechenden Erlaß des Präsidenten des EBA vom 29.04.1994 (Bl. 35 d.A.) heißt es u. a.:

„…

1.

Für die Übergangszeit, längstens jedoch bis zum 31.12.1996, können diejenigen EBA-Beschäftigten, die am 31.12.1993 in den Diensten von DB und DR standen, Fahrkarten B (2. Klasse) für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle erhalten.

3.

Weitergehende Fahrvergünstigungen dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des EBA sowie deren Familienangehörigen nicht gewährt werden.

Die Fahrvergünstigungsdienste der DB AG sind gehalten, hinsichtlich der zum EBA gewechselten ehemaligen DB- und DR-Angehörigen wie folgt zu verfahren:

a) die von DB und DR ausgebenden

  • Fahrkarten A
  • Fahrkarten B für Kinder zum Schulbesuch/zur Berufsausbildung und
  • Internationalen Ermäßigungskarten für Eisenbahnpersonal für Aktive und Angehörige sollen bis zum 30.04.1994 eingezogen werden.

…”

Der Kläger stellte daraufhin am 16.05.1994 einen Antrag auf Weitergewährung der bisherigen Fahrvergünstigung. Diesen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.1994 ab. Auch ein dagegen gerichteter „Widerspruch” des Klägers vom 10.06.1994 wurde mit Bescheid der Beklagten vom 01.07.1994 abschlägig beschieden.

Die Fahrvergünstigungsregelung für zukünftige EBA-Mitarbeiter war bereits im Vorfeld der Gründung dieser Bundesoberbehörde Thema einer Sitzung des Führungskreises der Deutschen Bahn am 27.09.1993. In dem Sitzungsprotokoll (Bl. 22 d.A.) heißt es u. a.:

„…

Soziale Vergünstigungen

Diejenigen Mitarbeiter, die zu EBA und BEV wechseln, sollen die gleichen sozialen Vergünstigungen bekommen, wie die zukünftigen DBAG-Mitarbeiter (Besitzstandswahrung).

…”

Weiterhin existiert eine „Festlegung” der Zentralen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 15.11.1993 (Bl. 21 d.A.), in der es u. a. heißt:

„…

Im übrigen wird es für Mitarbeiter der DB und DR, die beim BEV oder EBA verwendet werden, eine Fahrvergünstigungsregelung geben.

Wir bitten, die Mitarbeiter Ihres Hauses, die an einer Verwendung beim BEV oder EBA interessiert sind, entsprechend zu informieren.

…”

Grundlage für die Gewährung von Fahrvergünstigungen bei der DR bildete zunächst der § 39 des Rahmenkollektivvertrages für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn (RKV DR) in dem es hieß:

„…

Freifahrt für persönliche Zwecke

Grundsätze zur Freifahrtgewährung

§ 39

Die Freifahrt der Eisenbahner für persönliche Zwecke richtet sich nach den Bestimmungen der Freifahrvorschrift der Deutschen Reichsbahn.

…”

In der hierzu erlassenen DV 129 heißt es u. a.:

„…

Die Freifahrvorschrift enthält die Bestimmungen über die Gewährung von Freifahrten für alle in einem Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn sowie für solche in Einrichtungen außerhalb der Deutschen Reichsbahn, die aufgrund von Vereinbarungen in die Anwendung des § 39 des Rahmenkollektivvertrages für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn einbezogen sind.

Freifahrten werden für gute gesellschaftliche und fachliche Leistungen gewährt und stellen keinen Teil der Entlohnung dar.

Die grundsätzlichen Bestimmungen der Freifahrvorschrift sind in einzelnen Abschnitten durch besondere Bestimmungen für die Freifahrbe...

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