Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Aktenzeichen 8 Ca 2744/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 12.03.1998 - 8 Ca 2744/97 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem auch ab 01.01.1997 den ruhegehaltsfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. Bes.ÜV und den beim gleichen Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist DO-Angestellter bei der Beklagten. Er begehrt Weiterzahlung des ihm bis 31.12.1996 gemäß § 4 I 2. BesÜV gewährten Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den gemäß § 2 I 2. BesÜV abgesenkten Bezügen nach A 9 BBesO und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen ab 01.01.1997.
Der am … geborene Kläger wohnte in …. Er machte dort im Jahre 1988 Abitur. Aufgrund Fortbildungsvertrages vom 22./28.02.1991 mit der Maschinenbau- und Kleineisenindustrieberufsgenossenschaft, … nahm er ab 01.03.1991 für die Dauer von 36 Monaten an der Fortbildung nach der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Seeberufsgenossenschaft (FPO) vom 01. Januar 1977 i. d. F. der 1. Änderungsvereinbarung vom 14. Mai 1988 teil. Die praktische Fortbildung (§§ 4 I, 5 FPO) fand in der Bezirksverwaltung … dieser Berufsgenossenschaft, einer rechtlich unselbständigen Zweigstelle der Hauptverwaltung in …, statt. Dem Kläger war beim Vorstellungsgespräch gesagt worden, daß er möglicherweise ein Jahr auch woanders, etwa in … ausgebildet werden könne. Die theoretische Fortbildung (§§ 4 II, 6 FPO) wurde vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., St. Augustin bzw. von dessen berufsgenossenschaftlicher Akademie für Arbeitssicherheit und Verwaltung in (… BGA) durchgeführt. In … gibt es eine Einrichtung für diese Ausbildung. Mit Rücksicht auf Kapazitätsengpässe in der Umbruchphase konnten nicht sämtliche Auszubildende in … selbst theoretisch ausgebildet werden. Es wurden daraufhin 9 Außenstellen eingerichtet und zwar 5 im bisherigen und 4 im neuen Bundesgebiet. Die theoretische Fortbildung des Klägers wurde im wesentlichen in Klink am … in den neuen Bundesländern vollzogen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die unstreitige Aufstellung Blatt 34 der Akten. Es war durch Losentscheid entschieden worden, wo die jeweiligen Auszubildenden die theoretische Ausbildung durchführten.
Am 28.02.1994 bestand der Kläger die Laufbahnprüfung für den gehobenen berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsdienst nach der FPO. Hierüber verhält sich das Zeugnis des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., wegen dessen Inhaltes Bezug genommen wird auf die Fotokopie Blatt 110 der Akten. Den schriftlichen Teil der Prüfung hatte der Kläger Ende Januar 1994 im unmittelbaren Anschluß an den dort stattgefundenen Lehrgang vom 02. bis 22.01.1994 in … abgelegt. Der mündliche Teil der Prüfung erfolgte am 28.02.1994 in Klink am …
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung mit Sitz in … Gemäß § 4 ihrer Dienstordnung bestimmt sich die Besoldung der Angestellten nach den Vorschriften für Beamte des Bundes auf der Grundlage des Stellenplanes. Gemäß § 12 II DO können Angestellte, die die Prüfung für den gehobenen Dienst abgelegt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten insoweit die Vorschriften für Bundesbeamte auf Probe.
Die Beklagte stellte den Kläger aufgrund Vertrages vom 01.03.1994 samt Änderungsvertrag vom 21.04.1991 mit Wirkung vom 01.03.1994 nach § 12 der Dienstordnung mit der Maßgabe ein, daß für die Rechtsstellung und die Besoldung die Vorschriften für Bundesbeamte auf Probe gelten. Mit Wirkung ab 01.03.1994 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingewiesen. Mit Anstellungsvertrag vom 09. Juli 1996 wurde der Kläger mit Wirkung vom 19.07.1996 auf Lebenszeit angestellt. Dem Kläger wurde mit dieser Anstellung eine im Stellenplan der Beklagten freie Planstelle Besoldungsgruppe A 9 BBesO übertragen. Der Kläger wurde von Beginn an in der Bezirksverwaltung Magdeburg der Beklagten beschäftigt.
Aufgrund Verfügung vom 11.12.1995 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 01.03.1994 bis 31.12.1996 einen Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 I 2. BesÜV in Höhe der gemäß § 2 I 2. BesÜV abgesenkten Bezüge nach A 9 Bundesbesoldungsordnung und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Wegen des Inhaltes der Bewilligungsverfügung vom 11.12.1995 samt der dem Kläger bekanntgemachten Verfügung wird Bezug genommen auf die Fotokopie Blatt 57 bis 59 der Akten. Ab 01.01.1997 wurde der Zuschuß nicht mehr g...