Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Klage auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
Leitsatz (amtlich)
1. Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig bei einem Dritten einen Schaden, besteht für ihn kein Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.
2. Der Umstand, dass der Arbeitgeber keine den Arbeitnehmer einschließende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, begründet keinen Freistellungsanspruch, weil der Arbeitgeber hierzu im Verhältnis zu dem Arbeitnehmer nicht verpflichtet war und angesichts des Charakters der von dem Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit - Tiefbauarbeiten - keine Obliegenheit bestand, bezogen auf Drittschäden eine solche abzuschließen.
Normenkette
BGB § 840 Abs. 2, § 426 Abs. 1 S. 1, § 670
Verfahrensgang
ArbG Dessau (Entscheidung vom 19.06.2013; Aktenzeichen 1 Ca 40/13) |
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 19.06.2013 - 1 Ca 40/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch über Ansprüche des Klägers auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter.
Der Kläger war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 24.04.2009 (Bl. 7, 8 d. A.) bei dem Beklagten als Straßenbauer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer Arbeitsvergütung von 10,20 Euro brutto pro Stunde tätig. Er verfügt über eine Ausbildung als Straßenbauer.
Am 12.05.2009 ereignete sich während der von dem Kläger auszuführenden Arbeiten ein Unfall, bei dem eine Passantin, Frau O, erhebliche Verletzungen erlitt.
Die Arbeitsaufgabe des Klägers bestand an jenem Tag darin, in B im öffentlichen Verkehrsraum (Fußweg) Kabel in bereits vorhandenen Kabelschächten zu verlegen. Die Arbeiten wurden im Verlauf des Vormittags unter Leitung des Vorarbeiters W sowie eines weiteren Arbeitnehmers des Beklagten ausgeführt. Hierzu mussten die Schachtdeckel der Kabelschächte, die sich jeweils in einem Abstand von 30 bis 40 Metern zueinander befanden, aufgenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf das zur Akte gereichte Foto (Bl. 96 d. A.) verwiesen. Der Kläger hielt sich neben einem bereits geöffneten Schachtdeckel auf, als er bemerkte, dass seine Arbeitskollegen bei dem Einbringen von Kabeln in den nächsten Kabelschacht Probleme hatten. Er entfernte sich daraufhin - ohne hierzu angewiesen worden zu sein - von seinem Arbeitsplatz und begab sich zur Unterstützung seiner Kollegen zu dem nächsten Kabelschacht. Hier leistete er für ca. 5 bis 10 Minuten Hilfestellung. Der von ihm zunächst betreute Kabelschacht blieb während dieser Zeit ungesichert im geöffneten Zustand zurück. Im Verlauf seiner Abwesenheit stürzte die den Fußweg entlang laufende Passantin Frau O in den ungesicherten Kabelschacht und erlitt hierdurch einen komplizierten Trümmerbruch der rechten Ferse.
Ein sich anschließender Zivilprozess vor dem Landgericht B, in dem Frau O den Kläger und den Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nahm, endete am 20.10.2011 mit einem Vergleich, wonach der Kläger und der Beklagte sich gesamtschuldnerisch verpflichteten, der Frau O ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro zu zahlen. Weiter erging gegenüber dem Kläger und dem Beklagten durch das Landgericht B ein Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend die entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von 1.183,30 Euro. Darüber hinaus machte die Krankenversicherung der Frau O mit Schreiben vom 10.12.2012 gegenüber dem Kläger Behandlungskosten in Höhe von 16.754,08 Euro geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei im Innenverhältnis nach den zur Anwendung kommenden Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich verpflichtet, ihn von den vorgenannten Ansprüchen in vollem Umfang freizustellen. Er habe den Unfall der Frau O nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Einer solchen Annahme stehe entgegen, dass er von dem zuständigen Vorarbeiter nicht ordnungsgemäß in die Ausführung der Kabelverlegearbeiten eingewiesen worden sei. Auch habe der Beklagte keine Absperrmittel für die Schachtöffnungen zur Verfügung gestellt. Schlussendlich hätte der Vorarbeiter, nachdem er bemerkt habe, dass der Kläger sich von seinem Arbeitsplatz entfernt hatte, ihn unverzüglich wieder zurückschicken müssen.
Jedenfalls sei der Beklagte deshalb verpflichtet, ihn von den vorgenannten Schadensersatzansprüchen freizustellen, weil er nach eigener Aussage im Gütetermin über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfüge. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, eine solche Versicherung abzuschließen.
Der Kläger hat beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen der Frau, K,...