REVISION / ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe. Geldstrafe. Konkubine. Lebensgefährtin. Unterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe sind weder die Aufwendungen der Partei für den Unterhalt einer sog. Lebensgefährtin noch die zur Tilgung einer Strafe einkommensmindernd zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114-115

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 10.02.1989; Aktenzeichen 5a Ca 135/89)

 

Tenor

wird die Beschwerde des Klägers gegen die Anordnung der Ratenzahlung im Prozeßkostenhilfebeschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 10. Februar 1989 – 5a Ca 135/89 – zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die in Verbindung mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß vom 10. Februar 1989 angeordnete Ratenzahlung von 40,– DM monatlich ist zu Recht angeordnet worden; Die vom Kläger als besondere Verbindlichkeiten angegebenen zwei Geldstrafen – Ersatzfreiheitsstrafen – über 1.640,– DM und 1.230,– DM sind zum einen weder näher dargelegt noch irgendwie glaubhaft gemacht. Sie dürfen zum anderen auch dann nicht als besondere Belastung berücksichtigt werden, wenn der Kläger die Strafen mit monatlichen Raten von 100,– DM tilgte. Schulden sind nämlich nicht ohne Rücksicht auf Art, Entstehungsgrund und Entstehungszeitpunkt zu berücksichtigen; zumindest böswillig herbeigeführte Belastungen dürfen keine Berücksichtigung finden (Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnr. 259 auf S. 75). Diese vom Kläger zur Begleichung seiner Strafe zu erbringenden monatlichen Raten fallen hier herunter. Es ist nicht Aufgabe der Prozeßkostenhilfe und damit auch nicht Aufgabe der Staatskasse, durch Reduzierung bzw. gänzlichen Wegfall einer Ratenzahlung die Verbüßung einer Strafe zu erleichtern. Wer zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt worden ist, muß, entgegen der Auffassung des Klägers, Kredite aufnehmen oder Vermögen verwerten. Der Sinn der Strafe wird ins Gegenteil verkehrt, würde die Allgemeinheit dem Bestraften die finanziellen Mittel für die Führung eines Rechtsstreits zur Verfügung stellen, damit er die verhängte Strafe antragen kann. Das würde auf eine indirekte Finanzierung der Strafe hinauslaufen und deren Zweck in das Gegenteil verkehren (LAG Schl.-Holst., Beschluß v. 03.11.1987 – 4 Ta 169/87 –).

Soweit der Kläger eidesstattlich versichert hat, eine Lebensgefährtin und deren Kind mitzuunterhalten, ist dieser Vortrag deshalb unerheblich, weil der Kläger diesen Personen gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Sein Einwand, diese sog. Lebensgefährtin erhielte Sozialhilfe, bei deren Höhe seine Einkünfte Anrechnung erführen, ist deshalb unerheblich, weil es dabei um die Frage der Bedürftigkeit der sog. Lebensgefährtin, nicht aber um die Bedürftigkeit des Klägers geht.

Gegen diesen Beschluß ist keine Beschwerde gegeben (§ 70 ArbGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI917649

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