Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Bewilligungsverfahren. Erfolgsaussicht. Ausschlussfrist. Verfallklausel. Rechtschutzgleichheit. Rückgabe an Arbeitsgericht
Leitsatz (redaktionell)
Liegt bezüglich einer von den Landesarbeitsgerichten unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht vor, so kann das Prozesskostenhilfegesuch der unbemittelten Partei nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 06.09.2004; Aktenzeichen 4 Ha 20/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitgerichts Lübeck vom 06.09.2004 – 4 Ha 20/04 – aufgehoben.
Das Prozesskostenhilfeverfahren wird dem Arbeitsgericht Lübeck zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zurückgegeben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsteller/Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Die Parteien haben mit Datum vom 21.10.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen (Bl. 8 d. A.). Dieser sieht eine Einstellung des Antragstellers/Klägers ab 10.11.2003 bei einem Stundenlohn von 10,50 EUR bei lohnstundengebundenen Arbeiten und sonst objektbezogenen Leistungslohnakkord vor. Weiter ist festgehalten, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden.
Der Antragsteller/Kläger hat am 29.06.2004 beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage eingereicht, mit der er Zahlung von 5.250,00 EUR brutto abzgl. 1.029,69 EUR netto zzgl. Zinsen verlangt. Er hat hierzu vorgetragen, es habe in der Zeit vom 09.10.2003 bis zum 11.02.2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden, das zunächst mündlich und am 21.10.2003 schriftlich geschlossen worden sei. Es sei ein Bruttostundenlohn von 10,50 EUR bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden die Woche vereinbart worden. Mit Ausnahme von Abschlagszahlungen in Höhe von 635,00 EUR netto und 394,69 EUR netto habe er kein Geld erhalten. Die Wochenberichte habe er der Beklagten/Antragsgegnerin ausgehändigt. Die Lohnforderung habe er gleichzeitig mit seiner Kündigung vom 11.02.2004 geltend gemacht. Er verlange Vergütung für die Monate Oktober 2003 bis Februar 2004, insgesamt 500 Arbeitsstunden zu 10,50 EUR. Mit seinem Schriftsatz vom 22.10.2004 hat er die Forderung auf 4.126,50 EUR abzüglich 1.029,69 EUR reduziert.
Die Antragsgegnerin/Beklagte ist der Forderung entgegengetreten und hat vorgetragen, der Kläger/Antragsteller habe es kategorisch abgelehnt, in den Wintermonaten auf Basis von 400,00 EUR zu arbeiten. Daher hatte man sich auf die Bezahlung von Festpreisen für einzelne Objekte geeinigt. Der Kläger/Antragsteller habe aber extrem langsam und mangelhaft gearbeitet und sei nach mündlichen Abmahnungen zuletzt der Arbeit fern geblieben. Daher sei in beiderseitigem Einverständnis das Arbeitsverhältnis beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.09.2004 Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt. Gegen diesen am 10.09.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger/Antragsteller am 08.10.2004 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers/Antragstellers hat insoweit Erfolg, als er mit Schriftsatz vom 22.10.2004 Zahlung von 4.126,50 EUR fordert. Insoweit ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben und nicht ersichtlich, dass Mutwilligkeit vorliegt, § 114 ZPO.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Vergütungsansprüche für den Monat Oktober bereits verfallen waren. Wie der Kläger/Antragsteller zutreffend anmerkt, ist die Vergütung nach § 34 des Bundesrahmentarifvertrages für das Maler- und Lackiererhandwerk zum 15. des Folgemonats fällig. Das bedeutet, dass die Vergütung für Oktober am 15.11.2003 fällig war. Damit wäre der Vergütungsanspruch gem. § 49 des RTV mit Ablauf des 15.01.2004 verfallen gewesen. Die Beklagte hat jedoch, wie sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, einen Hinweis auf den allgemein verbindlichen Tarifvertrag unterlassen, obwohl sie hierzu nach § 2 Abs. 1 Ziff. 10 Nachweisgesetz verpflichtet war. Der Hinweis auf das Sozialkassenverfahren und die Erwähnung eines Tariflohnes reicht hierfür nicht aus. Es ist ein allgemeiner Hinweis auf den Tarifvertrag notwendig, nicht aber ein Hinweis einer Ausschlussfrist. Diese Hinweispflicht besteht auch, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (LAG Düsseldorf Urteil v. 17.05.2001 – 5 (3) Sa 45/01 – DB 2001,1995. Dazu, ob es dem Arbeitgeber, wenn er einen Hinweis auf den Tarifvertrag unterlassen hat, gem. § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Verfallklausel zu berufen, gibt es, soweit ersichtlich, bislang keine Entscheidung des BAG. Das LAG Schleswig-Holstein war der Auffassung, die Ausschlussfristen seien auch ohne schrift...