Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzrecht. PKH-Bewilligungsverfahren 2 Ta 105/05. Nachträgliche Zulassung. Zurückweisung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung einer nach Ablauf der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG erhobenen Kündigungsschutzklage kann nicht mit Erfolg damit begründet werden, dass die Partei die Klagefrist nicht kannte oder davon ausging, sie würde erst mit Ablauf der Kündigungsfrist zu laufen beginnen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 28.04.2005 – 2 Ta 105/05).

 

Normenkette

KSchG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 19.01.2005; Aktenzeichen 1 Ca 2397 c/04)

 

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.01.2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.878,– EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Wegen des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den darstellenden Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den ihr am 26.01.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit ihrem bei dem Arbeitsgericht Neumünster am 07.02.2005 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Hierauf wird verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf die Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.04.2005 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. § 5 Abs. 4 S. 2 KSchG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Kündigungsschutzklage der Klägerin nicht nachträglich zugelassen.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die in vollem Umfang zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie auf die Beschwerdeentscheidung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein – Az. 2 Ta 105/05 – im Rahmen des PKH-Bewilligungsverfahrens der Klägerin Bezug genommen. Den dortigen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

Die Beschwerdekammer bleibt in Übereinstimmung mit anderen Kammern des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein bei ihrer ständigen Rechtsprechung, dass es auf die Unkenntnis des Arbeitnehmers von der 3-Wochen-Frist und deren Beginn nicht ankommen kann. Die Kenntnis davon stellt arbeitsrechtliches Grundwissen zum Kündigungsschutzrecht dar, die selbst bei ausländischen Arbeitnehmern vorausgesetzt wird.

Der Beschwerdebegründung können keine rechtserheblichen Tatsachen entnommen werden, die geeignet wären, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Mit ihr haben sich sowohl das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung als auch die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in der Beschwerdeentscheidung vom 28.04.2004 ausführlich und mit zutreffenden Erwägungen auseinandergesetzt.

Neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

Nach allem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert war nach dem Wert der Bestandsschutzklage festzusetzen, da ihr Ausgang vom vorliegenden Verfahren abhängt (KR-Friedrich, § 5 KSchG, Rn 178). Dabei legte die Beschwerdekammer ausweislich der im PKH-Verfahren eingereichten Gehaltsabrechnung der Klägerin für November 2004 eine monatliche Vergütung von 1.626,– EUR brutto zugrunde.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 ArbGG; § 574 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1550848

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