Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Verbraucherinsolvenz. Verbraucherinsolvenzverfahren. Ratenzahlung
Leitsatz (amtlich)
Allein die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz steht der Anordnung einer Ratenzahlung im PKH-Verfahren nicht entgegen.
Normenkette
ZPO § 115; InsO §§ 2-3, 11, 16 ff.
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 26.03.2009; Aktenzeichen 1 Ca 542/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers/Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck (1 Ca 542/09) vom 26.03.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 11. März 2009 Prozesskostenhilfe. In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.03.2009 vermerkte er unter den Bruttoeinnahmen Arbeitslosengeld in Höhe von 785,30 EUR und bei der Miete einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR. Bei den sonstigen Zahlungsverpflichtungen wies er auf sein Privatinsolvenzverfahren hin.
Das Amtsgericht Tostedt hatte insoweit zuvor am 03.09.2008 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass der Kläger/Antragsteller einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 26. März 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes U. bewilligt und monatliche Raten von EUR 45,00 angeordnet.
Der Kläger hat gegen diesen ihm am 03.04.2009 zugestellten Beschluss am 23.04.2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf sein Privatinsolvenzverfahren hingewiesen und darauf, dass er für die nächsten sieben Jahre nichts zurückzahlen müsse, da er sich mit seinem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze befinde.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, von dem Einkommen in Höhe von 785,10 EUR sei der Freibetrag in Höhe von 386,00 EUR und die Miete in Höhe von 250,00 EUR abzuziehen, weshalb ein einzusetzendes Einkommen von 149,10 EUR verbleibe. Weitere tatsächliche Zahlungen habe der Kläger/Antragsteller nicht angegeben, sondern lediglich unter Hinweis auf „sonstige Zahlungsverpflichtungen” mitgeteilt, es liege ein Privatinsolvenzverfahren vor. Dies sei unerheblich. Zum einen erfasse die Privatinsolvenz nicht übernommene neue Verbindlichkeiten, zum anderen komme es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur darauf an, welche tatsächlichen Zahlungen der Antragsteller leiste, nicht darauf, welche anderweitigen Verbindlichkeiten er habe, wenn er diese tatsächlich nicht bediene.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht Ratenzahlung in Höhe von 45,00 EUR angeordnet.
Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend von dem vom Kläger angegebenen Bruttoeinkommen in Höhe von 785,30 EUR ausgegangen und ist dabei unter zutreffender Berücksichtigung des Freibetrages und der vom Kläger angegebenen Wohnkosten zu einem einzusetzenden Einkommen von 149,10 EUR gelangt. Unter Anwendung der Tabelle zu § 115 ZPO ist bei diesem einzusetzenden Einkommen zwingend eine Monatsrate von 45,00 EUR anzusetzen.
Der Hinweis des Klägers auf sein Privatinsolvenzverfahren trägt nicht. Zum einen sind die zu berücksichtigen unpfändbaren Anteile nicht identisch mit den Sätzen der Anlage zu § 115 ZPO. Unpfändbar sind im Falle des Klägers bis zu 989,99 EUR ausweislich des Anh. 1 zu § 850 c ZPO. Dies zeigt aber gleichzeitig, dass auch derjenige, dem lediglich – wie dem Kläger – der unpfändbare Teil seines Einkommens zur Verfügung steht, dennoch unter Berücksichtigung des § 115 ZPO Raten zu zahlen hat, nämlich dann, wenn unter Berücksichtigung des Freibetrages, der Wohnkosten und sonstigen Verbindlichkeiten das einzusetzende Einkommen über 15,00 EUR liegt.
Zum anderen – und darauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen – gibt allein der Beschluss über die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens keine Veranlassung, gegenüber dem Kläger keine Raten anzuordnen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der Kläger konkret dargelegt hätte, welche Verbindlichkeiten er über die in seiner bisherigen PKH-Erklärung angegebenen er weiterhin erfüllt. Dazu hat der Kläger nichts genannt. Auch nicht nach der Nachfrage des Beschwerdegerichts vom 10.06.2009.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 2218624 |
NZA-RR 2009, 611 |