Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Betriebsrats auf eigenes externes Funktionspostfach neben eigenem Blog im betriebsinternen Intranet
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Einrichtung eines eigenen externen Funktionspostfaches verlangen, auch wenn er über einen eigenen Blog im betriebsinternen Intranet verfügt. Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, ob die beanspruchte Kommunikationstechnik erforderlich i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 25.02.2015; Aktenzeichen 3 BV 32 a/14) |
Tenor
- Die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3) und 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.02.2015, Az.: 3 BV 32 a/14, wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat Anspruch auf die Einrichtung eines sogenannten Funktionspostfaches hat.
Der Beteiligte zu 1. (künftig: Betriebsrat) ist der 15-köpfige Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes der m.-d. GmbH (Beteiligte zu 2.), der m.-d. Logistik GmbH (Beteiligte zu 3.) sowie der F. AG (Beteiligte zu 4.) an den Standorten B. und K. . Bei diesem Gemeinschaftsbetrieb handelt es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, welches insgesamt ca. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt (Bet. zu 2. bis 4. künftig: Arbeitgeberinnen).
An den einzelnen drei Standorten des Gemeinschaftsbetriebs existieren insgesamt vier "Schwarze Bretter", an denen der Betriebsrat Informationen aushängen kann. Der Betriebsrat verfügt darüber hinaus über einen von ihm betriebenen Blog im betriebsinternen Intranet. In diesen Blog kann der Betriebsrat Informationen einstellen (Bl. 43 ff. d. A.), die die Mitarbeiter am PC aufrufen können. Zudem haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, sich den Intranet-Blog als RSS-Feed zu abonnieren. Dies gibt ihnen die Möglichkeit, auch am heimischen PC oder auf dem Smartphone über den Betriebsratsblog laufend Informationen des Betriebsrats zu erhalten. Ca. 290 Arbeitnehmer haben den RSS-Feed abonniert. Zudem versandte der Betriebsrat Informationen sowie alle vier Wochen seinen Newsletter an die Mitarbeiter, indem der Betriebsrat diese Mitteilungen zunächst an die Internetadresse "info-p...@...de" sandte und die Personalabteilung die Email des Betriebsrats dann - unstreitig zeitnah und unzensiert - über die Email-Verteiler "M..K.@...de", "M..B.@...de" und KI.K.@...de" an die Mitarbeiter weiterleitete. Die derart weitergeleiteten Betriebsratsinformationen trugen dann als Absender "info-p...@...de".
Mit Email vom 16.06.2014 wandte sich der Betriebsrat an die Arbeitgeberinnen mit folgender Email (Bl. 8 d. A.):
"wir haben festgestellt, das auf den BR Blog zu wenig Mitarbeiter zugreifen. Das ist in Zeiten von WhatsApp/Facebook und Co sogar verständlich, da die Mehrzahl der Menschen gewohnt ist Ihre Informationen geliefert zu bekommen, statt sie zu holen.
Wir möchten da ebenfalls in die Richtung arbeiten und haben vor die Mailadresse br-i.@...de als Postfach umzuwandeln und von dort aus alle 4 Wochen einen Newsletter an alle Mitarbeiter in K. und B. zu versenden. Die Tatsache das wir das selbst machen wollen ist klar aufgehängt, das wir
1. Unabhängigkeit von dem Versand über dich/euch sein wollen
2. Gerne die Rückmeldungen zu den Nachrichten bekommen möchten
3. Mehr Informationen zu den Arbeiten des Betriebsrats an die MA loswerden wollen
-≫ Transparenz
..."
Die Arbeitgeberinnen lehnten die Einrichtung des vom Betriebsrat gewünschten Funktionspostfachs mit Email vom 19.06.2014 und 23.07.2014 ab, da es an der Erforderlichkeit gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG fehle (Bl. 9, 10 d. A.).
Mit dem am 22.08.2014 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren verfolgt der Betriebsrat seinen Anspruch weiter.
Der Betriebsrat hat beantragt,
für den Betriebsrat ein Funktionspostfach mit dem Absender i.-BR@...de einzurichten, um von diesem Postfach aus den E-Mail-Verteiler Standort K. und Standort B. zu benutzen.
Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf Ziff. I. des angefochtenen Beschlusses einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.02.2015 dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Der Betriebsrat habe gegenüber den Arbeitgeberinnen Anspruch auf Errichtung des begehrten Funktionspostfaches. Diese Kommunikationsform sei auch erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Möglichkeit des Betriebsrats über das "Schwarze Brett" in den einzelnen Betriebsstandorten zu kommunizieren sei weder zeitgemäß noch werden hierüber die Arbeitnehmer der Arbeitgeberinnen sicher erreicht. In dem Unternehmen der Arbeitgeberinnen sei es selbstverständlich, elektronisch miteinander zu kommunizieren. Der Weg der Kommunikation mit den Arbeitnehmern über die Email-Verteiler der Arbeitgeberinnen sei dem Betri...