Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorar für Beisitzer der Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Honoraranspruch des vom Betriebsrat bestellten Beisitzers einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle setzt jedenfalls eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat darüber voraus, daß die Wahrnehmung dieser Tätigkeit entgeltlich ist (BAG, Beschluß vom 1.12.1983 – ABR 6/81)

 

Normenkette

BetrVG §§ 37, 40

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Beschluss vom 15.11.1982; Aktenzeichen 1 BV 16/82)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.11.1982 geändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Zahlung eines Honorars als Einigungsstellenbeisitzer.

Die Antragsgegnerin hatte im Frühjahr des Jahres 1982 beabsichtigt, 70 Mitarbeiter zu entlassen. In der Sitzung vom 18. Februar 1982, an der die Geschäftsleitung der Antragsgegnerin sowie Mitglieder des Betriebsrates, des Beteiligten zu 3. teilgenommen hatten, wurde seitens der Geschäftsleitung ausgeführt, daß ein Personal Überhang von 154 Mitarbeitern zu verzeichnen sei. Da man bis Mai mit nicht mehr als ca. 30 natürlichen Abgängen zu rechnen habe, werde trotz der beabsichtigten Entlassung von 70 Mitarbeitern noch ein Personal Überhang von ca. 50 Personen bestehen. Darüber hinaus rechne die Geschäftsleitung der Antragsgegnerin mit einem Ausscheiden von ca. 60 Mitarbeitern aus Altersgründen, so daß sich der Oberhang ausgleichen lasse. Zu dieser Zeit beschäftigte die Antragsgegnerin etwa 1.800 bis 2.000 Mitarbeiter.

Der Beteiligte zu 3. stellte sich auf den Standpunkt, daß es sich bei der Entlassung von 70 Mitarbeitern um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handele und bat daher mit Schreiben vom 3.3.1982 den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein-Hamburg um einen Vermittlungsversuch. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 3.3.1982 dem Beteiligten zu 3. mit, sie sei zu dem Ergebnis gekommen, es handele sich nicht bei dem Vorhaben um eine Betriebsänderung. Der Beteiligte zu 3. beantragte mit Schriftsatz vom 9.3.1982 beim Arbeitsgericht Flensburg (1 BV Ga 4/82) den Erlaß einer einstweiligen Verfügung dahingehend, daß der Antragsgegnerin untersagt werde, vor den Verhandlungen über einen Interessenausgleich unter Aufstellung eines Sozial planes gemäß §§ 111, 112 BetrVG die von ihr am 8.3.1982 beabsichtigten 29 Kündigungen durchzuführen. Am 12. März 1982 beantragte der Beteiligte zu 3. darüber hinaus, den Direktor des Arbeitsamtes Flensburg, K. H. als Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Zweck der Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf 3 Personen zu bestimmen (1 BV 5/82). In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verglichen sich die Beteiligten am 17. März 1982 wie folgt:

  1. „Die Beteiligte zu 2. verpflichtet sich, bis zum Ablauf des 31. März 1982 keine Kündigungen aus betrieblichen Gründen auszusprechen.
  2. Die Beteiligten einigen sich dahingehend, daß als Einigungsstellen-Vorsitzender der Direktor des Arbeitsamtes Flensburg, K. H., bestellt wird und die Zahl der Beisitzer auf je 3 festgesetzt wird. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Einigungsstelle auch über ihre Zuständigkeit entscheiden kann.
  3. Damit sind dieses Verfahren und das Verfahren 1 BV 5/82 erledigt.”

Die Einigungsstelle wurde dementsprechend tätig. Auf selten des Beteiligten zu 3. wurden als Beisitzer der Betriebsratsvorsitzende U., die DGB-Rechtssekretärin S. und der Antragsteller tätig. Auf seifen der Antragsgegnerin wurden der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Dr. M., Assessor D. vom Arbeitgeberverband der Metallindustrie in Hamburg und Syndikus H. vom Arbeitgeberverband Flensburg-Schleswig-Eckernförde e.V. in Flensburg tätig. Das Einigungsstellenverfahren endete mit einem Beschluß der Einigungsstelle, daß diese nicht zuständig sei. Der Vorsitzende der Einigungsstelle erhielt als Honorar einen Betrag von 5.000,– DM. Die Beisitzerin S. erhielt ein Honorar von 3.500,– DM. Der Antragsteller fertigte seinerseits mit Datum vom 11.5.1982 (Bl. 12 d. A.) eine Honorarrechnung über 3.500,– DM, zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 136,– DM sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 472,70 DM, insgesamt 4.108,70 DM. Der Antragsteller hatte zunächst mit Schreiben vom 26. März 1982 (Bl. 6–11 d. A.) dem Einigungsstellen-Vorsitzenden den Entwurf einer Betriebsvereinbarung zugesandt und für den Betriebsrat zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen.

Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 18. Juni 1982 (Bl. 13 u. 14 d. A.) dem Antragsteller mit, sie sei der Auffassung, daß lediglich eine 7/10 Gebühr vom Honorar des Einigungsstellen-Vorsitzenden in Anspruch genommen werden könne. Der erforderliche Sachverstand für das Eingungsstellen-Verfahren sei in der Person der DGB-Rechtssekretärin S. gegeben. Eine Mitwirkung des Antragste...

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