Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung. Beschlussverfahren. Zustimmungsersetzung
Leitsatz (redaktionell)
Die Bemessung des Gegenstandswerts eines Beschlussverfahrens nach § 99 BetrVG mit dem der Arbeitgeber die Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verfolgt, richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG. Wertbestimmende Faktoren sind dabei auch die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht (Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21.12.2004 – 5 Ta 236/04).
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 17.11.2005; Aktenzeichen 3 BV 88/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den den Wert des Gegenstandes festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.11.2005 – 3 BV 88/05 – wird dieser abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Antragsgegnervertreters wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) hatte beim Arbeitsgericht ein Verfahren eingeleitet, mit dem sie beantragt hat,
- die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Beschäftigung der Frau S.K. im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses zu ersetzen,
- festzustellen, dass die vorläufige Beschäftigung der vorgenannten Leiharbeitnehmerin aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Betriebsrat hat weiter beantragt,
3. der Beteiligten zu 1 aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin entsprochen und den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wert des Gegenstandes auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen haben die Antragsgegnervertreter am 30.11.2005 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Gem. § 23 Abs. 3 RVG ist im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR, anzunehmen. Da der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 4.000 Euro nach § 23 III 2 Halbs. 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.12.2004 – 5 Ta 236/04 – NZA-RR 2005,385).
Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen, sind nicht der Arbeitsaufwand des Gerichts (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.7.2005 – 1 Ta 53/05) oder des Prozessbevollmächtigten. Maßgeblich sind vielmehr die Bedeutung der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Positionen.
Danach ergibt sich i.d.R. für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ein Wert von 4.000 EUR und für den Antrag gem. § 100 BetrVG als Annex ein weiterer Betrag von 500 EUR. Ein weiterer Betrag von 500 EUR ergibt sich für den Antrag nach § 101 BetrVG. Im Hinblick auf die Bedeutung der Streitigkeit – die Beteiligten streiten in vielen Verfahren und die Befugnis der Arbeitgeberin, Leiharbeitnehmer einzustellen – ist hier eine Erhöhung auf insgesamt 8.000 EUR geboten.
Fundstellen