Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. mehrere. Kündigungen. Feststellungsklage. allgemein
Leitsatz (amtlich)
1. Wird im Kündigungsrechtsstreit eine Kündigung mit der Feststellungsklage angegriffen, die ein erst seit 8 Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis beenden will, ist es vertretbar, den Streitwert in Höhe von zwei Bruttomonatsvergütungen des Klägers festzusetzen.
2. Wird im Kündigungsrechtsstreit über eine Kündigung neben dem gegen diesen gerichteten Feststellungsantrag zusätzlich ein sog. allgemeiner Feststellungsantrag dahin gestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den in der Kündigung genannten Beendigungszeitpunkt zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, so erfährt im Streitwertfestsetzungsverfahren der allgemeine Feststellungsantrag dann keine Bewertung, wenn für die Zeit seiner Stellung keine anderen Beendigungstatbestände vorgelegen haben.
3. Wird nach der Stellung des allgemeinen Feststellungsantrages eine weitere Kündigung ausgesprochen und vom Kläger in demselben Verfahren klageerweiternd angegriffen, so ist die weitere Feststellungsklage mit einem gesonderten Streitwert zu bewerten; der allgemeine Feststellungsantrag geht ins Leere und ist daher auch dann nicht zu bewerten.
4. Der Kündigungsschutzfeststellungsantrag bezüglich der zweiten Kündigung ist auch dann, wenn er innerhalb von drei bis vier Monaten nach Ausspruch der ersten Kündigung gestellt wird, mit einem reduzierten Wert von einem Gehalt zu bewerten, wenn die zweite Kündigung nur vorsorglich erfolgt ist, also mit der ersten Kündigung im Zusammenhang steht.
Normenkette
BRAGO §§ 9-10; ArbGG § 12 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Beschluss vom 23.02.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1307/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Flensburg vom 23. Februar 2000 – 2 Ca 1307/98 – teilweise abgeändert und neu festgesetzt auf 8.563,00 DM.
Im übrigen wird die Beschwerde der Beklagten auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 334,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde am 15. Januar 1998 als Produktionshelfer gegen ein Bruttogehalt von 2.854,64 DM monatlich bei der Beklagten eingestellt. Mit seiner Klageschrift vom 16. Oktober 1998 hat er sich gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. September 1998 gewandt und zugleich Feststellung dahin beantragt, daß das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 1998 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Mit Klageschrift vom 29. Januar 1999 hat er sich gegen die Kündigung der Beklagten vom 11. Januar 1999 gewehrt. Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 25. Februar 1999 den Klageantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 16. Oktober 1998 abgewiesen und den Wert auf 2 × 2.854,64 DM = 5.709,28 DM festgesetzt. Nach Einlegung der Berufung gegen dieses Teilurteil haben die Parteien sich vor dem Landesarbeitsgericht dahin geeinigt, daß das Beschäftigungsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31. Oktober 1998 aufgelöst worden ist, und die Beklagte sich verpflichtet, an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes 4.281,00 DM brutto zu zahlen.
Der Klägervertreter hat am 7. Januar 2000 beim Arbeitsgericht Festsetzung des Gesamtstreitwertes unter Berücksichtigung des Antrages vom 29. Januar 1999 gestellt. Das Arbeitsgericht hat den Parteien und ihren Bevollmächtigten mitgeteilt, daß es den Streitwert insgesamt auf 17.127,84 DM festsetzen wolle, wovon 5.709,28 DM auf den Klageantrag zu 1. – zwei Gehälter –, 2.854,624 DM auf den Streitwert des Klageantrages zu 2. – allgemeiner Feststellungsantrag – und auf den Streitwert des Antrages zu 3. 8.563,92 DM entfielen. Das Arbeitsgericht hat dann den Streitwert durch Beschluß vom 23. Februar 2000 in Höhe von 17.127,84 DM festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 7. März 2000 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Beklagten.
Die Beschwerde rügt die Höhe des festgesetzten Streitwerts: Der Streitwert sei nicht in Höhe von sechs sondern in Höhe von zwei Monatsgehältern festzusetzen gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet.
Bei der Festsetzung des Streitwertes ist der Wert der Streitgegenstände zu ermitteln. Hier liegen drei Streitgegenstände vor. Der Kläger hat zwei verschiedene Kündigungen, nämlich die Kündigung vom 29. September 1998 und eine später, am 11. Januar 1999 ausgesprochene Kündigung angegriffen und zugleich mit der ersten Klageantrag einen sogenannten allgemeinen Feststellungsantrag gestellt.
Streitgegenstand ist jeweils die konkrete Kündigung. Das folgt aus der herrschenden Streitgegenstandslehre, wonach der gestellte Antrag und der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt gerichtlicher Nachprüfung unterzogen und damit als Gegenstand zu betrachten ist. Dennoch ist aus dem Verständnis des § 12 Abs. 7 ArbGG und dem Gesichtspunkt des darin zum Ausdruck kommenden sozialen Schutzzwecks der Streitwert im Hinbli...