Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung. Weiterbeschäftigung. Arbeitsplatzwegfall. Glaubhaftmachung. Verpflichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Titel kommt wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist. Dabei wird es allerdings i.d.R. als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Arbeitgeber sich einer Ausführung der titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung dadurch entzieht, dass er die Vollstreckung durch eine Umorganisation unmöglich macht.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 20.10.2003; Aktenzeichen 5 Ca 3360/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.10.2003 – 5 Ca 3360/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 5.000 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem die Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Rechtsstreits erwirkt werden soll.

Der am …1949 geborene Kläger wurde von der Beklagten mit Wirkung vom 01.08.2000 als Area Sales Manager in der Abteilung International Sales u. a. für den Bereich Middle and Far East eingestellt. Im Mai 2002 nahm er an einer Messe in P. teil. Am 12.05.2002 unterzeichnete er für die Beklagte ein Memorandum, demzufolge die B. Company die einzige und rechtmäßige Vertretung in C. sei. Dies teilte er mit einem Distributor Agreement (Bl. 57 d. A.) mit. Die Beklagte führte wegen dieses Vorgangs mit dem Kläger am 25.07.2002 ein Gespräch, in dessen Verlauf ihm eine mit dem 15.07.2002 datierte Abmahnung übergeben wurde (Bl. 61/62 d. A.). Zudem wies sie den Kläger darauf hin, dass sie beabsichtige das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2002 zu beenden. Am 26.07.2002 unterzeichnete der Kläger, nachdem die Beklagte eine Weiterbeschäftigung abgelehnt hatte, eine Eigenkündigung zum 31.10.2002 (Bl. 24 d. A.). Diese Kündigung hat der Kläger mit Schreiben vom 10.09.2002 wegen arglistiger Täuschung sowie widerrechtlicher Drohung angefochten (Bl. 25 d. A.). Am 17.10.2002 hat er Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2002 hinaus fortbestehe und Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung verlangt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.06.2003 (Bl. 82 d. A.) den Anträgen des Klägers entsprochen. Hiergegen hat die Beklagte am 04.07.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung am mit Fax und 19.09.2003 im Original begründet. Auf den Zwangsgeldantrag des Klägers vom 07.08.2002 hat das Arbeitsgericht am 20.10.2003 gegen die Beklagte ein Zwangsgeld von 5.000 EUR, im Nichtbeitreibungsfall 10 Tage Zwangshaft für den Geschäftsführer R. O., festgesetzt, weil sie der durch Urteil vom 04.06.2003 auferlegten Verpflichtung, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 24.07.2000 zu unveränderten Bedingungen als Area Sales Manager in der Abteilung International Sales bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen, auch innerhalb der gestellten Nachfrist, nicht nachgekommen sei. Gegen diesen am 21.10.2003 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 04.11.2003 mit Fax und 05.11.2003 im Original Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Die Beklagte hat ferner am 10.11.2003 eine Zwangsvollstreckungsgegenklage beim Arbeitsgericht Lübeck erhoben (5 Ca 3934/03).

Die Beklagte trägt vor, eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihr nicht möglich, da das Begehren des Klägers auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Er habe seinerzeit das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Zum 01.08.2003 habe ihre Geschäftsführung entschieden, dass der Arbeitsplatz nicht wieder neu besetzt werde und die Betreuung der Kunden zukünftig nicht mehr vor Ort erfolge. Alle Aufgaben mit Ausnahme der Region Far East seien an das Customer Care Team Internationübergeben worden. Die Region Far East werde durch die Tochtergesellschaft in Japan wahrgenommen. Die Betreuung und Beratung der Vertretung der Kunden werde im Wesentlichen von dem Mitarbeiter H. wahrgenommen. Die Aufgaben hinsichtlich Preisgestaltung und Marktanalysen, Verkaufsstrategien nehme der Leiter des Customer Care Team International wahr. Dadurch sei der Arbeitsplatz des Klägers zum 01.08.2003 ersatzlos weggefallen. Es sei daher zum 30.10.2003 eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen worden. Darüber hinaus sei es ihr aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht zuzumuten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits den Kläger weiter zu beschäftigen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde hat nicht Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass eine objektive Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung bestehe. Die Zwangsvollstreckung eines ...

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