Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsmehrwert
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für einen Vergleichsmehrwert für eine in einem Prozessvergleich getroffene Regelung ist, dass durch diese Regelung der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Normenkette
RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 11.10.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1890 c/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.10.2010, Az. 2 Ca 1890 c/09, teilweise abgeändert und in Ergänzung des Streitwertbeschlusses vom 18.02.2010 der Mehrwert des Prozessvergleichs auf EUR 3.800,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Hauptsacheverfahren wendete sich der durch den Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Kläger gegen eine ordentliche Kündigung und stellte einen Kündigungsschutzantrag sowie einen den Weiterbeschäftigungsantrag. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug EUR 7.000,00. Im Kammertermin vom 18.02.2010 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich folgenden Inhalts:
„Vergleich:
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher fristgemäßer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen am 30.04.2010 enden wird.
- Die Beklagte stellt den Kläger weiterhin unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung bis zum 30.04.2010 frei. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die bereits erfolgte Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung sämtliche Urlaubsansprüche des Klägers erledigt sind.
- Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 60.000,00 EUR brutto. Die Abfindung wird fällig zum 30.04.2010. Der Anspruch ist aber bereits jetzt entstanden und vererblich.
- Die Beklagte erteilt dem Kläger ein neues Zwischenzeugnis auf der Grundlage des dem Kläger bereits erteilten Zwischenzeugnisses. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird sie dem Kläger auf der Grundlage dieses Zwischenzeugnisses ein Endzeugnis unter dem Datum des 30.04.2010 erteilen
- Die Beklagte gibt an den Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere heraus.
- Die Beklagte erteilt dem Kläger für die Monate Februar, März und April 2010 ordnungsgemäße Abrechnungen und zahlt die sich daraus ergebenden Beträge jeweils an den Kläger. Dabei sind die Parteien sich darüber einig, dass die Zahlung eines 14. Monatsgehalts entsprechend den Regelungen der Betriebsvereinbarung erfolgt oder eben nicht erfolgt.
- Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme eventueller Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung erledigt. Mit diesem Vergleich ist dieser Rechtsstreit erledigt.
Mit Beschluss vom 28.10.2010 setzte das Arbeitsgericht den Streitwert auf EUR 28.000,00 (vier Bruttomonatsgehälter) fest.
Die Klägervertreter haben mit am 03.09.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 05.08.2010 beantragt,
den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG für den Mehrvergleich auf EUR 11.000,00 festzusetzen.
Der Mehrwert errechne sich wie folgt:
- Freistellungsvereinbarung: 25 % der Bruttomonatsvergütung für 2 Monate (EUR 3.500,00)
- Zeugnis: ein Bruttomonatsgehalt(EUR 7.000,00)
- Arbeitspapiere und Abrechnung: EUR 500,00
Mit Beschluss vom 11.10.2010 hat das Arbeitsgericht auf Antrag den Streitwert abermals auf EUR 28.000,00 festgesetzt und festgestellt, dass der Vergleichswert diesen nicht übersteigt. Die vergleichsweise vereinbarte Freistellung von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist führe grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Vergleichswertes, wenn die Parteien nicht vor Vergleichsschluss über die Freistellungsfrage gerichtlich oder außergerichtlich gestritten hätten. So sei es hier gewesen, da die Beklagte den Kläger bereits seit dem 29.10.2009 von der Arbeit freigestellt hatte. Auch hinsichtlich der Erteilung des Zwischenzeugnisses/Endzeugnisses habe kein Streit geherrscht. Auch Ziff. 5 des Vergleichs komme kein eigener Wert zu, sondern sei nur ein „Merkposten” zur Abrundung des Vergleichstextes. Dies gelte auch für Ziff. 6 des Vergleichs.
Gegen diesen ihm am 13.10.2010 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.10.2010 beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.11.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die Prozessbevollmächtigten haben Anspruch auf Festsetzung des Mehrvergleichs in Höhe von insgesamt EUR 4.000. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
1. Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Prozessvergleich getroffene Regelung (sog. Mehrvergleich) ist zunächst, dass durch diese Rege...