REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan, Größe der Einigungsstelle, Betriebsänderung
Leitsatz (amtlich)
Die Regelbesetzung einer Einigungsstelle i. S. v. § 76 BetrVerfG liegt bei jeweils einem Beisitzer für jede Seite und dem unparteiischen Vorsitzenden.
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVerfG §§ 2, 74, 76, 111, 112a
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 14.05.1990; Aktenzeichen 4a BV 28/90) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14. Mai 1990 – 4 BV 28/90 – abgeändert.
Der Direktor des Arbeitsgerichts T. vom Arbeitsgericht Neumünster wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf einen bestimmt. Die Einigungsstelle hat Verhandlungen über Interessenausgleich und ggf. einen Sozialplan aus Anlaß der Stillegung des Sägewerks der Antragsgegnerin zum Gegenstand.
Gründe
1. Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und in der rechten Frist (§ 98 Abs. 2 ArbGG) begründet worden. Die Beschwerde ist mithin zulässig. Sie ist aufgrund des neuen Vorbringens in der Beschwerde begründet geworden, so daß der Beschluß abzuändern und eine Einigungsstelle zu bestellen war.
2. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von §§ 98 ArbGG, 76 BetrVG ausgegangen. Gem. § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können Anträge auf Bestellung des Vorsitzenden und Bestimmung der Anzahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle dann, wenn sich die zu regelnde Frage rechtlich überhaupt nicht in den Zuständigkeitsbereich einordnen läßt (Rohfing/Rewolle, ArbGG, § 98 Anm. 2; LAG Niedersachsen, Beschluß v. 28.11.1980 – 9 TaBV 1/80 –); die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darf sich bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsummieren lassen (LAG Berlin vom 18.12.1980 in BB 1980, 1046; LAG Schl.-Holst., Beschluß vom 28.09.1983 – 5 TaBV 30/83 – in DB 1984, 1530).
Die Einigungsstelle ist für das Begehren des beteiligten Betriebsrats nicht offensichtlich unzuständig.
Nach § 111 BetrVG hat der Unternehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten.
Alsdann haben nach § 112 BetrVG Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, zu vereinbaren.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeinstanz besteht die Veränderung im Betrieb nicht nur in der Veräußerung von Maschinen des Sägewerks und des Betriebsgeländes. Darüber hinaus werden von dieser Veränderung nicht nur die fünf gekündigten Arbeitnehmer, sondern auch drei weitere Arbeitnehmer in ihren Interessen möglicherweise berührt. Denn drei weitere Arbeitnehmer, von denen der Betriebsrat behauptet, daß sie im Sägewerk tätig gewesen seien und nun in den anderen Betriebsteilen bei der Antragsgegnerin beschäftigt werden und von denen die Antragsgegnerin behauptet, daß sie überwiegend in den anderen Teilen und nur teilweise in dem Sägewerk beschäftigt worden seien, werden von der Maßnahme der Antragsgegnerin zumindest in ihrem arbeitsrechtlichen Aufgabenkreis berührt.
Es handelt sich entgegen dem Vortrag der Beteiligten in erster Instanz nicht mehr nur um eine Entlassung von Arbeitnehmern, für die § 112 a BetrVG den Maßstab für den erzwingbaren Sozialplan bietet, sondern auch um die Verringerung der Produktionsmittel. In einem derartigen Fall richtet sich die Frage, ob eine Betriebsänderung vorliegt, danach, ob die geplante Betriebsänderung wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann (§ 111 BetrVG).
Zunächst gilt hierfür folgendes:
Eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG liegt vor, wenn der ganze Betrieb oder wesentliche Betriebsteile eingeschränkt oder stillgelegt werden (§ 111 Nr. 1 BetrVG). Ein wesentlicher Betriebsteil ist mit der Stillegung des sog. Sägewerks betroffen, denn bei einem holzverarbeitenden Betrieb, der u. a. aus einem Baumarkt, Baustoffmarkt, Fuhrpark und Sägewerk besteht, ist allein in bezug auf die Bretterproduktion ein Sägewerk, auch wenn es nur als Abteilung geführt wird, eine Einrichtung, die sich auf alle Teile des Betriebes, in dem Holz verwendet oder veräußert wird, auswirkt und damit von erheblicher Bedeutung. Die Auswirkung auf sämtliche andere Betriebsteile geben – unabhängig von der Zahl...