REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgruppierung. Gruppenleiter. Mitbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Tätigkeitsbeispiel „Tätigkeit als stv. Leiter/in eines größeren Arbeitsbereiches in den o. g. Arbeitsgebieten” zur Gehaltsgruppe VII des § 4 MTV für das private Versicherungsgewerbe i. d. F. v. 25.10.199 erfaßt auch bloße Abwesenheitsvertreter.

2. Ein Arbeitsbereich i. S. des Tätigkeitsbeispiels „Tätigkeit als Leiter in eines kleineren Arbeitsbereichs in den o. g. Arbeitsgebieten” ist auch eine Arbeitsgruppe von Leistungssachbearbeitern, die sich durch ihre Aufgabenstellung nicht von anderen Arbeitsgruppen unterscheidet.

3. Leiter i. S. d. letztgenannten Tätigkeitsbeispiels ist auch ein Gruppenleiter, der selbst mitarbeitet und weniger als 50 % seiner Arbeitszeit auf Leitungstätigkeiten verwendet.

4. Die Protokollnotiz zu dem Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vom 25.10.1990 hat nicht zur Folge, daß ein Betriebsrat, der der Eingruppierung eines Arbeitnehmers in die Gehaltsgruppe V a. F. zugestimmt hat, im Umgruppierungsverfahren die Zustimmung zur Umgruppierung dieses Arbeitnehmers in die Gehaltsgruppe VI n. F. nicht mit der Begründung verweigern kann, die Gehaltsgruppe VII n. F. sei tarifrechtlich zutreffend.

 

Normenkette

BetrVG §99

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Beschluss vom 17.12.1991; Aktenzeichen 2 BV 21/91)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 12.01.1993; Aktenzeichen 1 ABR 31/92)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Flensburg vom 17.12.1991 wird aufgehoben.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmer C. H., D. K. und E. L. in die Gehaltsgruppe VI des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe – vom 25.10.1990 wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Antragstellerin ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen, der Antragsgegner der bei ihrer Bezirksdirektion Flensburg gebildete Betriebsrat.

Am 25.10.90 wurde für das private Versicherungsgewerbe mit Wirkung ab 01.01.91 ein Tarifvertrag (Bl. 20–27 d. A.) abgeschlossen, der unter anderem die Gehaltsgruppenmerkmale in § 4 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewebe (im folgenden MTV) änderte. Wegen der alten und der neuen Fassung des MTV wird auf Bl. 590 und 591 d. A. verwiesen. Gleichzeitig vereinbarten die Tarifvertragsparteien die Protokollnotiz Bl. 28 d. A.

Die tarifgebundene Antragstellerin teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 16.01.91 (Bl. 35–37 d. A.) mit, daß sie beabsichtige, die als Gruppenleiter im Fachgebiet Leistung tätigen Arbeitnehmer H., K. und L. per 01.01.91 von Gehaltsgruppe V nach Gehaltsgruppe VI umzugruppieren. Der Antragsgegner antwortete mit Schreiben vom 16.01.91 (Bl. 35–38 d. A.), daß er damit nicht einverstanden sei. Die Gruppenleiter seien in die Tarifgruppe VII einzustufen; dies ergebe sich aus den Gehaltsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeschreibungen gemäß Tarifvertrag.

Für die genannten Arbeitnehmer gilt die Stellenbeschreibung Bl. 30–34 d. A. Ihnen sind jeweils sechs Sachbearbeiter unterstellt (Stellenbeschreibung Bl. 42–47 d. A.), die überwiegend nach der Gehaltsgruppe V bezahlt werden. Nach Ansicht des Antragsgegners müßten die Sachbearbeiter in die Gehaltsgruppe VI eingruppiert werden; nach Ansicht der Antragstellerin erfüllen sie nur die Merkmale der Gehaltsgruppe IV. Die drei Gruppen unterscheiden sich in der Aufgabenstellung nicht voneinander.

Vorgesetzter der Gruppenleiter im Fachgebiet Leistung ist der in die Gehaltsgruppe VIII eingruppierte Fachgebietsleiter Leistung (Bl. 162–167 d. A.). Nach der Stellenbeschreibung für Gruppenleiter vertreten diese den Fachgebietsleiter. In der Bezirksdirektion Flensburg der Antragstellerin wird der Fachgebietsleiter Leistung in erster Linie durch den Gruppenleiter K. vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird die Vertretung des Fachgebietsleiters Leistung durch die Gruppenleiter H. oder L. wahrgenommen. Wegen der Vertretungszeiten dieser drei Arbeitnehmer wird auf Bl. 492–493 d. A. verwiesen.

Die Kompetenzrahmen der Sachbearbeiter, Gruppenleiter und Fachgruppenleiter ergeben sich aus den Arbeitsrichtlinien Leistung (Auszug Bl. 39–41 d. A.). Wie Kontrollen zu erfolgen haben, ist ebenfalls in diesen Richtlinien festgelegt (Auszug Bl. 445–447 d. A.).

Die Antragstellerin hat beantragt:

Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der bei der Antragstellerin tätigen Arbeitnehmer C. L., D. K. und E. L. in die Gehaltsgruppe VI des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe vom 25.10.1990 wird ersetzt.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 17.12.91 (Bl. 418–427 d. A.), auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zustimmungsverweigerung sei nicht ausreichend, da nach der Übergangsregelung und der Protokollnotiz ...

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