Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Versagung. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Antrag. Unvollständigkeit. Beendigung der Instanz. Fristablauf. Mitwirkungspflicht
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Antragsteller die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig vor Beendigung der Instanz eingereicht, so kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
Normenkette
ZPO §§ 114, 117 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 10.05.2010; Aktenzeichen 4 Ca 437 b/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.05.2010, 4 Ca 437 b/10, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat am 15.03.2010 Kündigungsschutzklage erhoben. Im Gütetermin am 20.04.2010 hat der Klägerinvertreter erklärt, da er keine Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin habe erlangen können, stelle er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Er kündigte an, die Unterlagen kurzfristig nachzureichen. Sodann schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich. Mit Beschluss vom selben Tag gab das Arbeitsgericht der Klägerin auf, binnen zwei Wochen eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst geeigneten Nachweisen zur Akte zu reichen.
Nachdem die Klägerin der Aufforderung nicht nachgekommen war, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.05.2010 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 21.05.2010 zugestellt. Gegen ihn hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 26.05.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Eine unvollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst zweier Belege hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Arbeitsgericht zuvor mit Schriftsatz vom 13.05.2010 übersandt.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.05.2010 ist nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann auch noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die über das Ende der Instanz hinausreicht, gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – aber eingehalten werden. Hat der Antragsteller die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig eingereicht, so kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden (BAG 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – zitiert nach JURIS; LAG S-H 20.06.2009 – 3 Ta 106/09 –; LAG S-H 31.03.2009 – 6 Ta 63/09 –).
Im vorliegenden Fall konnte das Arbeitsgericht vor Instanzende der Klägerin keine Prozesskostenhilfe bewilligen. Zwar hat die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag im Gütetermin noch vor Abschluss des verfahrensbeendenden Vergleichs gestellt. Sie hatte jedoch keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigebracht und durch entsprechende Belege glaubhaft gemacht. Zur Beibringung der Erklärung nebst Belegen hatte das Gericht der Klägerin am 20.04.2010 eine Frist von zwei Wochen, mithin bis zum 04.05.2010, gesetzt. Die Klägerin hat diese Frist nicht gewahrt und auch nicht um Fristverlängerung nachgesucht. Damit hat die Klägerin die ihr obliegende Mitwirkungspflicht, ihre Angaben glaubhaft zu machen und konkrete Fragen alsbald zu beantworten, verletzt. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht der Klägerin führte zum Verlust ihres Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss vom 10.05.2010 der Klägerin erst am 21.05.2010 zugestellt worden ist und bereits am 14.05.2010 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (nebst Belegen) beim Arbeitsgericht eingegangen war. Denn die eingereichte Erklärung war unter A und B lückenhaft ausgefüllt. Insbesondere fehlten A...