Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Betriebsverfassungsrecht. Zustimmungsersetzungsverfahren bei Einstellung. vorläufige personelle Maßnahme. Wertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Für das Verfahren gemäß § 100 BetrVG (vorläufige personelle Maßnahme) ist grundsätzlich der halbe Ausgangswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG als Gegenstandswert anzusetzen (Änderung der Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein, z.B. Beschl. vom 07.07.2003 – 2 Ta 105/03 –; vom 29.07.2003 – 2 Ta 152/03 –).
Normenkette
BetrVG §§ 99-100; RVG § 23 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 12.02.2007; Aktenzeichen 6 BV 75/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.02.2007 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Arbeitgeberin hat am 27.10.2006 ein Verfahren gem. §§ 99 Abs. 4, 100 BetrVG auf Zustimmung zur Einstellung eines Mitarbeiters bzw. auf Feststellung der sachlichen Erforderlichkeit einer vorläufigen Einstellung anhängig gemacht. Das Verfahren ist aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärung beendet worden.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat nach Erledigung des Verfahrens durch Beschluss den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 6.000,00 EUR festgesetzt und zwar 4.000,00 EUR für das Verfahren gem. § 99 BetrVG und in Höhe von 2.000,00 EUR für das Verfahren gem. § 100 BetrVG.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22.02.2007 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangene Beschwerde der Arbeitgeberin, mit der sie Herabsetzung des Gegenstandswertes auf 4.500,00 EUR erreichen will.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 23.02.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt. Die Festsetzung liegt im Rahmen des Ermessens des Arbeitsgerichts.
Außer Streit steht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren gem. § 99 BetrVG in Höhe des Ausgangswertes gem. § 23 Abs. 3 BetrVG in Höhe von 4.000,00 EUR (1.). 2. Auch die Streitwertfestsetzung des Verfahrens gem. § 100 BetrVG – gegen welche die Beschwerde sich richtet – ist ordnungsgemäß (2.).
1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Streitwert bei Verfahren gem. §§ 99, 100 BetrVG gem. § 23 Abs. 3 RVG festzusetzen ist. Danach ist von dem Ausgangswert in Höhe von 4.000,00 EUR auszugehen und je nach Lage des Falles der Gegenstandswert höher oder niedriger festzusetzen. Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren gem. § 99 BetrVG in Höhe des Ausgangswertes festgesetzt. Das greift die Beschwerde nicht an.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren gem. § 100 BetrVG in Höhe des halben Ausgangswertes – nämlich in Höhe von 2.000,00 EUR – liegt im Rahmen des Ermessens des Arbeitsgerichts und ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist, dass das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 07.07.2003 – 2 Ta 105/03 – den Gegenstandswert für das Verfahren nach § 100 BetrVG in Höhe von 1/8 des Ausgangswertes, d. h. in Höhe von 500,00 EUR, bemessen hat. Die Beschwerdekammer hält hieran auch nach Rücksprache mit der auch für Streitwertbeschwerden zuständigen Vorsitzenden der II. Kammer nicht mehr fest. Vielmehr folgt das Beschwerdegericht der herrschenden Auffassung, wonach der Gegenstandswert für das Verfahren gem. § 100 BetrVG in Höhe des halben Ausgangswertes festzusetzen ist (LAG Köln, Beschl. v. 19.01.2005 – 4 Ta 2/05 –; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.06.2007 – 1 Ta 147/07 –; LAG Hamm, Beschl. v. 19.03.1987 – LAGE § 12 Arbeitsgerichtsgesetz 1979, Streitwert Nr. 70). Mit dieser Festsetzung wird einerseits dem Rechnung getragen, dass es sich bei dem Verfahren gem. § 100 BetrVG um ein vorläufiges Verfahren handelt, andererseits ist die betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Maßnahme damit angemessen bewertet.
Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 12a ArbGG gerichtskostenfrei da es um die Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung von Kosten des Anwalts des Betriebsrats geht.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1805783 |
NZA-RR 2007, 659 |
HRA 2007, 11 |