Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichswert - Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Beenden die Parteien eines Arbeitsverhältnisses einen Kündigungsrechtsstreit, indem sie sich darauf einigen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen, das den Betrieb fortführt, weitergeführt wird, so ergibt sich für den Abschluß des neuen Arbeitsvertrages nicht eine Erhöhung des Vergleichswertes. Das gilt auch dann, wenn ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Es liegt auch dann wirtschaftliche Identität vor.

 

Tenor

Wird die Streitwertbeschwerde der Klägervertreter gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.9.2000 - 1 Ca 1650/00 - zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien stritten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung der Beklagten. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.12.1995 als key-Account tätig und erzielte ein monatliches Bruttoentgelt einschließlich Fahrgeld und vermögenswirksamer Leistungen i.H.v. zuletzt 5.937 DM. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.5.2000 zum 31.7.2000. Hiergegen wandte sich der Kläger durch Klage vor dem Arbeitsgericht, mit der er Sozialwidrigkeit und Nichtanhörung des Betriebsrats rügte. Die Beklagte begründete ihre Kündigung mit dem Gesellschafterbeschluss vom 3.4.2000, demzufolge der Betrieb in Bargteheide geschlossen und der Geschäftsbetrieb nach Falkensee bei Berlin verlegt werden sollte. Dabei sollte dieser Betrieb nicht von der Beklagten selbst sondern der H. AG unter der Marke "S." fortgeführt werden. Die Beklagte bestritt zugleich einen Betriebsübergang auf die H. AG und berief sich auf einen Interessenausgleich vom 5.5.2000 (Bl. 17 d.A.) sowie einen Sozialplan vom selben Tag (Bl. 19 d.A.). Die Parteien führten außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, die mit einem Vergleich endeten. Danach schloss der Kläger mit der H. AG einen Arbeitsvertrag (Bl. 48 d.A.) mit Ergänzung (Bl. 49 d.A.), die u.a. vorsah, dass der Kläger die Kündigungsschutzklage zurücknahm.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.9.2000 (Bl. 50 d.A.) den Wert festgesetzt auf 17.811 DM. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägervertreter vom 19.10.2000, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nicht Erfolg.

Die Beschwerde betrifft hier lediglich die Frage, ob für den außergerichtlichen Vergleich ein Mehrwert anzusetzen ist. Das ist nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Klägervertreter ist ein Mehrwert nicht gegeben. Die Parteien stritten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierfür ergibt sich unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses der vom Arbeitsgericht gem. § 12 Abs. 7 ArbGG angesetzte Betrag. Die Tatsache, dass ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde, führt nicht zu einer Erhöhung des Wertes. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war bereits Ziel der Klage. Etwas Anderes hat der Kläger nicht erhalten. Es besteht mithin wirtschaftliche Identität. Das führt dazu, dass der Vergleichswert wegen des Vertragsschlusses nicht zu erhöhen ist (BAG Beschluß vom 18.1.1996 - 8 AZR 440/94 (A) - NZA 1996,1175 = DB 1996,1348). Ohne Bedeutung ist, dass der Vertrag vom 25.7.2000 mit der H. AG abgeschlossen wurde. Denn aus dem Vortrag beider Parteien ergibt sich, dass ein Betriebsübergang auf dieses Unternehmen in Betracht kam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis ohnehin mit diesem gem. § 613a BGG fortzusetzen war.

Gemäß § 25 Abs. 4 ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

gez. Willikonsky, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 610630

FA 2001, 184

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