Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung. Vergleich. Arbeitspapiere. Herausgabe. Gerichtsvollzieher. Zwangsgeldbeschluss. Aufhebung
Leitsatz (redaktionell)
Die Herausgabe von Arbeitspapieren ist keine nicht vertretbare Handlung, vielmehr hat die Vollstreckung auf Herausgabe nach § 883 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen.
Normenkette
ZPO §§ 888, 883
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 21.06.2007; Aktenzeichen 4 Ca 2040 c/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.06.2007 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Der Beklagte hat sich im Termin vor dem Arbeitsgericht Neumünster am 22.02.2007 u. a. unter Ziffer 3 des Vergleiches verpflichtet, die Arbeitspapiere des Klägers, bestehend aus Arbeiterrentenversicherungskarte, Lohnsteuerkarte 2006 und 2007 sowie das Sozialversicherungsnachweisheft, an den Kläger unverzüglich herauszugeben.
Nachdem der Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, hat das Arbeitsgericht nach Anhörung des Schuldners durch Beschluss vom 21.06.2007 wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200,00 EUR, im Nichtbeitreibungsfall Zwangshaft von sechs Tagen, festgesetzt. Der Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 16.07.2007 per Telefax Beschwerde eingelegt.
Der Schuldner ist Mitte August 2007 seinen Verpflichtungen nachgekommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28.01.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 793 ZPO). Sie ist fristgerecht eingelegt worden. Da der Akte nicht zu entnehmen ist, dass der dem Schuldner zugestellte Beschluss eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält, ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 793 ZPO) durch die Zustellung des Beschlusses nicht in Gang gesetzt worden (§ 9 Abs. 5 ArbGG).
2. Der Zwangsgeldbeschluss ist auf die sofortige Beschwerde aufzuheben.
a) Das Arbeitsgericht durfte keinen Beschluss gemäß § 888 ZPO erlassen. Danach ist der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten, wenn eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann (nicht vertretbare Handlung). Diese Herausgabe von Arbeitspapieren ist jedoch keine nicht vertretbare Handlung, vielmehr hat die Vollstreckung auf Herausgabe nach § 883 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen (vgl. hierzu Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, Rz. 897).
b) Das Beschwerdegericht weist überdies darauf hin, dass der Beschluss auch dann aufzuheben gewesen wäre, wenn § 888 ZPO einschlägig wäre. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führt nämlich die nachträgliche Erfüllung einer unvertretbaren Handlung im Beschwerdeverfahren dazu, dass der Zwangsgeldbeschluss aufzuheben ist und lediglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen sind. Anders als beim Verfahren nach § 890 ZPO (Erzwingung von Unterlassungen oder Duldungen) kann der Schuldner die Aufhebung eines zunächst zu Recht verhängten Zwangsgelds dadurch erreichen, dass er den Anspruch nachträglich z. B. nach Einlegung der sofortigen Beschwerde erfüllt. Anders als das Ordnungsgeld dient das Zwangsgeld allein der Durchsetzung der Ansprüche und hat keinen Strafcharakter (vgl. Hierzu Ostrowicz/Künzl/Schäfer, a. a. O., Rz. 893).
Der Zwangsgeldbeschluss war demnach aufzuheben.
Fundstellen