Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei Kündigung - Dauer der Betriebszugehörigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Bemessung des Werts einer Kündigung ist vor allem auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen. Es ist, da die Wartezeit von 6 Monaten von erheblicher Bedeutung ist, angemessen, hier eine erste Wertgrenze anzunehmen. Daher wird idR bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu 6 Monaten von einem Streitwert in Höhe eines Monatsentgelts, bei einer Bestandsdauer bis zu 12 Monaten von 2 Monatsverdiensten und darüber hinaus von dem vollen Vierteljahresentgelt auszugehen sein.
Besteht zwischen den Parteien nicht Streit über die Erteilung eines Zeugnisses oder des Inhalts, so besteht idR nicht Anlaß, bei Abschluß eines Vergleichs, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, die Zeugniserteilung gebührenmäßig gesondert zu honorieren.
Gründe
Die Parteien hatten um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten gestritten.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit September oder Oktober 1999 als Hausdame in dem Hotel der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung von 2.500 DM beschäftigt gewesen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.6.2000 zum 31.7.2000. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der am 19.7.2000 beim Arbeitsgericht Neumünster eingegangenen Klage. Im Termin vom 17.8.2000 verglichen sich die Parteien dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, eine Abfindung gezahlt werde und die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis erteile, das sich auf Führung und Leistung erstrecke. Das Arbeitsgericht setzte in diesem Termin den Wert auf 5.000 DM fest. Hiergegen wendet sich der Klägervertreter mit der Beschwerde vom 29.8.2000, mit der er Festsetzung auf 7.500 DM erstrebt. Die Beklagtenvertreter haben am 22.8.2000 Beschwerde mit dem Ziel einer Festsetzung auf 8.500 DM eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.8.2000 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
Die der Beschwer nach statthaften Beschwerden haben nicht Erfolg. Bei den Beklagtenvertretern ergibt sich eine Vergütungsdifferenz von 660 DM bei 3 Gebühren, beim Klägervertreter eine solche von 255 DM.
Das Arbeitsgericht hat den Wert zutreffend mit 5.000 DM festgesetzt. Dies entspricht einer Vergütung von 2 Monatsentgelten, was bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten und weniger als einem Jahr in ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein angemessen erscheint. Aus § 12 Abs. 7 ArbGG ergibt sich nicht, dass je Kündigung der Höchstwert des § 12 Abs. 7 ArbGG anzusetzen ist. Im Gegenteil folgt aus dem Verständnis des § 12 Abs. 7 ArbGG und des darin zum Ausdruck kommenden sozialen Schutzzwecks die Pflicht, den Streitwert im Hinblick auf die Gebühren gering zu halten. Sinn und Zweck dieser Norm ist allein, das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bewerten und entsprechend zu begrenzen (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.05.2000 - 4 Ta 63/00 - unter Hinweis auf BAG AP Nr. 16 zu § 12 Arbeitsgerichtsgesetz 1953; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25.7.2000 - 3 Ta 90/00 -; LAG Frankfurt in AR-Blattei "Kündigungsschutz", Entscheidung Nr. 130; LAG Niedersachsen Beschluss vom 26.7.1979 - 11 Ta 15/79 -).
Bei der Bemessung des Wertes der einzelnen Kündigung ist vor allem auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen (BAG Beschluss v. 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) -). Da die Wartezeit von sechs Monaten in § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz von erheblicher Bedeutung ist, ist es angemessen, hier ein typisierende erste Wertgrenze anzunehmen. Daher wird in der Regel bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu 6 Monaten von einem Streitwert in Höhe eines Monatsgehaltes auszugehen sein. Bei einer Bestandsdauer zwischen sechs und zwölf Monaten wächst dieser Wert regelmäßig auf zwei Monatsverdienste an und bei einem Bestand von mehr als zwölf Monaten ist in der Regel das volle Vierteljahresentgelt anzusetzen.
Der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts ist auch im übrigen nicht zu beanstanden. Ziff. 3 des Vergleiches vom 17.8.2000, Zeugniserteilung, führt nicht zu einer Werterhöhung. Ein Prozeßvergleich hat grundsätzlich den gleichen Streitwert wie das Verfahren, wenn in ihm lediglich die Ansprüche vergleichsweise geregelt werden, die im Verfahren streitig waren. Im Streit waren weder die Zeugnispflicht als solche noch der Inhalt eines Zeugnisses. Ob bei Vergleichsformulierungen der hier gewählten Art zusätzlich noch ein besonderes "Titulierungsinteresse" anzuerkennen ist und wie hoch dieses im Hinblick darauf zu bewerten wäre, daß eine Vollstreckung aus einer derart inhaltlich unbestimmten Verpflichtung dem Gläubiger regelmäßig wenig weiter hilft, bedarf hier keiner Entscheidung. Für ein solches "Titulierungsinteresse" sind vorliegend Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Es ist nicht dargelegt, dass die Erfüllung des gesetzlichen Zeugnisanspruchs der ...